1895/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat ANSCHOBER, PETROVlC, Freundinnen und
Freunde haben am 18. Februar 1997 unter der Nummer 1998/J-NR/1997 an mich
eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Zuteilung von Beamten zum
Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich zwecks Grenzsicherung"
gestellt, die folgenden Wortlaut hat:
"1 . Halten Sie es für richtig, Gendarmeriebeamte aus dem gebirgigen Tirol für
den Grenzschutz in Niederösterreich zwangszurekrutieren?
2. Welche Umstände sind es, die eine derartige Maßnahme notwendig machen?
3. Hat der illegale Grenzübertritt an der Grenze Niederösterreichs zu Tschechien
und in der Slowakei in den letzten Jahren zugenommen? Wenn ja, um wie-
viel Prozent ist er im Jahre 1996 gegenüber 1995 angestiegen?
4. Halten Sie es grundsätzlich für sinnvoll, Beamte zwangsweise zu ver-
pflichten?
5. Warum wurde die Entscheidung der Beamten zumindest nicht dadurch
erleichtert, daß günstigste Arbeitsbedingungen incl. Unterkunft zur Ver-
fügung gestellt werden?
6. Wurde versucht, die Anzahl der notwendigen zusätzlichen Beamten in
Niederösterreich auf freiwilliger Basis zu erreichen ?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1 und 4:
Auch ich bin der Meinung, daß Gendarmeriebeamte grundsätzlich in ihrem eigenen
Bundesland Dienst verrichten sollen. Dies schließt jedoch nicht aus, daß bei
Vorliegen besonderer Gründe auch eine zeitlich begrenzte Verwendung in einem
anderen Bundesland notwendig sein kann. Da diese vorübergehende Verwendung
unter Beachtung der Schutzbestimmungen des
Beamtendienstrechtes erfolgt, kann
in diesem Zusammenhang weder von Zwangsrekrutierung noch von zwangsweiser
Verpflichtung gesprochen werden.
Zu Frage 2:
Die noch nicht ausreichende Personaldotierung an den Grenzen zu den östlichen
Nachbarstaaten.
Zu Frage 3:-
Ja. Seitens der Gendarmerie war im angesprochenen Zeitraum an der Grenze
Niederösterreichs zu Tschechien eine Steigerung um 33 Prozent und an jener zur
Slowakei eine Steigerung um 348 Prozent zu verzeichnen.
Zu Frage 5:
Grundsätzlich muß festgehalten werden, daß die Beamten selbst für die
Unterkunftsnahme vorzusorgen haben, wobei den Bediensteten mögliche
Hilfestellungen seitens des Dienstgebers gewährt werden und der entstehende
finanzielle Mehraufwand nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift
abgegolten wird.
Zu Frage 6:
Mit Stichtag 1. März 1997 waren die in Betracht kommenden Gendarmeriebeamten
aufgrund freiwilliger Meldung dem LGK für Niederösterreich dienstzugeteilt. Vor
diesem Zeitpunkt war mehr als die Hälfte der Gendarmeriebeamten mit ihrem