1895/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat ANSCHOBER, PETROVlC, Freundinnen und

Freunde haben am 18. Februar 1997 unter der Nummer 1998/J-NR/1997 an mich

eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Zuteilung von Beamten zum

Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich zwecks Grenzsicherung"

gestellt, die folgenden Wortlaut hat:

"1 . Halten Sie es für richtig, Gendarmeriebeamte aus dem gebirgigen Tirol für

den Grenzschutz in Niederösterreich zwangszurekrutieren?

2. Welche Umstände sind es, die eine derartige Maßnahme notwendig machen?

3. Hat der illegale Grenzübertritt an der Grenze Niederösterreichs zu Tschechien

und in der Slowakei in den letzten Jahren zugenommen? Wenn ja, um wie-

viel Prozent ist er im Jahre 1996 gegenüber 1995 angestiegen?

4. Halten Sie es grundsätzlich für sinnvoll, Beamte zwangsweise zu ver-

pflichten?

5. Warum wurde die Entscheidung der Beamten zumindest nicht dadurch

erleichtert, daß günstigste Arbeitsbedingungen incl. Unterkunft zur Ver-

fügung gestellt werden?

6. Wurde versucht, die Anzahl der notwendigen zusätzlichen Beamten in

Niederösterreich auf freiwilliger Basis zu erreichen ?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1 und 4:

Auch ich bin der Meinung, daß Gendarmeriebeamte grundsätzlich in ihrem eigenen

Bundesland Dienst verrichten sollen. Dies schließt jedoch nicht aus, daß bei

Vorliegen besonderer Gründe auch eine zeitlich begrenzte Verwendung in einem

anderen Bundesland notwendig sein kann. Da diese vorübergehende Verwendung

unter Beachtung der Schutzbestimmungen des Beamtendienstrechtes erfolgt, kann

in diesem Zusammenhang weder von Zwangsrekrutierung noch von zwangsweiser

Verpflichtung gesprochen werden.

Zu Frage 2:

Die noch nicht ausreichende Personaldotierung an den Grenzen zu den östlichen

Nachbarstaaten.

Zu Frage 3:-

Ja. Seitens der Gendarmerie war im angesprochenen Zeitraum an der Grenze

Niederösterreichs zu Tschechien eine Steigerung um 33 Prozent und an jener zur

Slowakei eine Steigerung um 348 Prozent zu verzeichnen.

Zu Frage 5:

Grundsätzlich muß festgehalten werden, daß die Beamten selbst für die

Unterkunftsnahme vorzusorgen haben, wobei den Bediensteten mögliche

Hilfestellungen seitens des Dienstgebers gewährt werden und der entstehende

finanzielle Mehraufwand nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift

abgegolten wird.

Zu Frage 6:

Mit Stichtag 1. März 1997 waren die in Betracht kommenden Gendarmeriebeamten

aufgrund freiwilliger Meldung dem LGK für Niederösterreich dienstzugeteilt. Vor

diesem Zeitpunkt war mehr als die Hälfte der Gendarmeriebeamten mit ihrem