1899/AB XX.GP

 

Auf die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Schreiner und Genossen vom

29. Jänner 1997, Nr. 1898/J, betreffend § 4 Abs. 9 UStG sowie § 20 Abs. 4 UStG -

"Bussteuer", beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1.:

Wie bereits von meinem Amtsvorgänger in der Beantwortung der parlamentarischen An-

frage Nr. 124/J vom 1. Februar 1996 ausgeführt wurde, ist die grenzüberschreitende Per-

sonenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahr-

zeugen und Anhängern im Binnenmarkt ohne Überschreiten von Drittlandsgrenzen beim

zuständigen Finanzamt zu erfassen. Bei Unternehmern, die ihr Unternehmen vom Ausland

aus betreiben und die im Inland keine Betriebsstätte haben, ist dies das Finanzamt

Graz/Stadt; eine gesonderte Verbuchung oder Kennzeichnung dieser Fälle erfolgt nicht. Zu

bedenken ist weiters, daß auch die Umsatzsteuer aus der Einzelbesteuerung an Drittlands-

grenzen überwiegend auf EU-Busse entfällt, da gegenüber den angrenzenden Drittstaaten

die Steuer nicht erhoben wird (siehe Beantwortung der Frage 7).

Aus den Gründen ist mir, wofür ich um Verständnis ersuche, eine exakte Beantwortung

dieser Frage nicht möglich.

Zu 2. :

Die Umsatzsteuereinnahmen werden nach den Finanzausgleichsregelungen für die Um-

satzsteuer auf Bund, Länder und Gemeinden aufgeteilt.

Zu 3., 4., und 5.:-

Soferne nur EU-Binnengrenzen überschritten werden, liegt es im Wesen dieser Art der Um-

satzbesteuerung, daß keine konkreten Kontrollen durchgeführt werden können. Denkbar

wäre lediglich eine Kontrolle in der Form, daß Kraftfahrzeuge mit grenzüberschreitender Per-

sonenbeförderung im Gelegenheitsverkehr unter Assistenzleistung der Exekutive angehalten

werden, um die Besteuerungsgrundlagen zu kontrollieren,

Bei der Bearbeitung dieser Veranlagungsfälle ist das zuständige Finanzamt auf die Angaben

in der Abgabenerklärung hinsichtlich der im Inland zurückgelegten Strecke angewiesen; die

zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen werden genau überprüft.

Zu 6.:

Die Kontrolle der tatsächlichen Reisebewegung erfolgt an Hand der gemäß Verordnung

(EWG) Nr. 684/92 bzw. auf Basis von bilateralen Vereinbarungen über den internationalen

Personengelegenheitsverkehr mitzuführenden Unterlagen. Sofern nach diesen Rechts-

vorschriften keine Unterlagen mitzuführen sind, die über die zurückgelegte Fahrstrecke

Aufschluß geben, ist lediglich eine Plausibilitätsprüfung der Angaben in der Abgabener-

klärung möglich.

Zu 7.:

Im Jahr 1995 gab es für folgende Staaten Steuerbefreiungen:

. Ungarn,

. Tschechien,

. Slowakei,

. Polen,

. Nachfolgestaaten des ehem. Jugoslawien,

. Luxemburg,

. Liechtenstein,

. Schweiz,

. Nachfolgestaaten der UdSSR (ausgenommen die baltischen Staaten),

. Großbritannien,

. Schweden,

. Frankreich,

. Niederlande,

. Spanien,

. Norwegen sowie

. Finnland.

Zu 8.:

Die Nationalitäten der Autobusse, die die Grenzen Österreichs passieren, werden in der

Finanzverwaltung statistisch nicht erfaßt. Ich ersuche daher um Verständnis, daß mir die

Beantwortung dieser Frage nicht möglich ist.