1902/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Murauer und Kollegen haben am 30. Jänner 1997 unter der

Nr. 1912/J an den Bundesminister für Inneres eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend "artfremde Tätigkeiten der Exekutive " gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

" 1 . Welche Maßnahmen werden Sie setzen, um die Beamten von artfremden Tätigkeiten zu

entlasten?

2, Bis wann werden Sie diese Maßnahmen umsetzen?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Der Nationalrat hat den Bundesminister für Inneres mit Entschließung vom 16. März 1989,

E 110-NR/XVII GP. ersucht, im Einvernehmen mit der Bundesregierung darauf hinzuwirken,

daß die Heranziehung der Sicherheitsexekutive durch Bundes- und Landesgesetze nur im

Rahmen der Sicherheitsvorsorge, außerhalb dieser jedoch nur in solchen Angelegenheiten

erfolgt, die mit ihren eigentlichen Aufgaben vergleichbar sind.

Dieser Wunsch des Gesetzgebers hat in Zeiten knapper werdender personeller Ressourcen

weiter an Wichtigkeit gewonnen, weshalb ich die seit Jahren laufenden Bemühungen meiner

Amtsvorgänger, die Sicherheitsexekutive von artfremden Tätigkeiten zu entlasten,

selbstverständlich fortsetze, Es wird daher bei Gesetzesbegutachtungen weiterhin darauf

geachtet, daß einerseits bestehende Mitwirkungsbestimmungen, die artfremde Tätigkeiten

betreffen oder nicht mehr zeitgemäß sind, beseitigt werden, und daß andererseits neue

Mitwirkungsbestimmungen auf ein sachlich gerechtfertigtes Maß eingeschränkt werden. So

konnten etwa nach Verhandlungen mit dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung die

im Entwurf eines Oberösterreichischen Tierschutzgesetzes vorgesehenen Mitwirkungs-

verpflichtungen auf ein vertretbares Maß eingeschränkt werden, sodaß die Bundesregierung

schließlich der im Gesetzesbeschluß vorgesehenen Mitwirkung von Bundesorganen bei der

Vollziehung dieses Gesetzes zugestimmt hat. Andererseits hat die Bundesregierung in der

2, Sitzung des Ministerrates am 11. Feber 1997 auf mein Ersuchen hin beschlossen, die

Zustimmung zu der im Gesetzesbeschluß des Vorarlberger Landtages vom 12. Dezember 1996

über Naturschutz und Landschaftsentwicklung vorgesehenen Mitwirkung von Bundesorganen

bei der Vollziehung dieses Gesetzes gemäß Art. 97 Abs. 2 B-VG im Hinblick auf die oben

genannte Entschließung des Nationalrates zu verweigern, weil ein Bezug zu den eigentlichen

Aufgaben der Sicherheitsexekutive weitgehend nicht bestand.

ln Kontakten mit den Ländern wird weiters darauf hingewirkt, daß diese die in einzelnen

Landesgesetzen bestehenden, nicht mehr zeitgemäßen Mitwirkungsbestimmungen beseitigen.

In diesem Zusammenhang ist auf das Wiener Polizeientlastungsgesetz hinzuweisen, durch das

bestehende Mitwirkungsverpflichtungen im Stadtgesetz betreffend die Erteilung von Unterricht

in Gesellschaftstänzen sowie im Kulturpflanzenschutzgesetz beseitigt und bestehende

Mitwirkungsverpflichtungen im Naturschutzgesetz und im Fischereigesetz auf eine

Assistenzleistungsverpflichtung reduziert wurden. In letzter Zeit wurden mit der Kärntner

Landesregierung Verhandlungen aufgenommen, die auch bereits zu einem

Landesgesetzentwurf über ein Mitwirkungspflicht-Änderungsgesetz geführt haben, in dem die

Beseitigung der Mitwirkungsverpflichtung an 22 Landesgesetzen vorgesehen ist.

Darüberhinaus ist es gelungen, die Sicherheitsexekutive in der Vergangenheit von der

Mitwirkung an der Überwachung gebührenpflichtiger Kurzparkzonen nach einzelnen

Landesparkometergesetzen zu entbinden.

Aufgrund des "Flughafen-Sicherheitsgesetzes", BGBl. Nr. 824/1992, war es möglich, die

Sicherheitskontrolle im Bereich des Flughafens Schwechat an eine Privatfirma zu übertragen,

Für den Flughafen Salzburg ist die Privatisierung der Sicherheitskontrolle in Vorbereitung

(derzeit läuft die Anhörung des Flugplatzhalters und die Einvernehmensherstellung mit dem

Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr gemäß § 4 leg, cit.)

Zu den einzelnen in der Einleitung der Anfrage angeführten Punkten ist folgendes anzuführen:

Zur " Parkraumüberwachung"

Bekanntlich wurde in Wien in Zusammenarbeit mit dem Magistrat der Stadt Wien ein

Parkraumbewirtschaftungskonzept ausgearbeitet. Voraussetzung dafür war jedoch eine

Änderung der Straßenverkehrsordnung, mit welcher die Bundespolizeidirektion Wien aus der

Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens bei den "Übertretungen des ruhenden Verkehrs"

entlassen wurde. Gleichzeitig ist die Möglichkeit geschaffen worden, vom Magistrat besoldetes

Personal für diese Zwecke einzusetzen. Dies hat zweifellos zu einer Entlastung der Organe des

öffentlichen Sicherheitsdienstes geführt, Durch eine neuerliche Novellierung der

Straßenverkehrsordnung soll dieses Modell auch für den Bereich der Landeshauptstadt Linz

vorgesehen werden. Vor der Realisierung müssen aber unter anderem noch Fragen hinsichtlich

der Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren geklärt werden.

Die Bestrebungen, das "Wiener Modell" auch in anderen Städten im Wirkungsbereich von

Bundespolizeidirektionen umzusetzen, scheiterten bislang an Widerständen der Länder und

Städte.

Zur " Einhebung von Verwaltungsstrafen"

Bei acht der bestehenden vierzehn Bundespolizeidirektionen wurde die zuvor übliche Praxis,

Exekutivbeamte zum Strafgeldinkasso heranzuziehen, bereits eingestellt. Stattdessen wird nun

nach erfolgloser Einmahnung die gerichtliche Exekution beantragt. Im Bereich der restlichen

sechs Bundespolizeidirektionen, die zur Zeit diese Vorgangsweise mit dem zur Verfügung

stehenden Verwaltungspersonal nicht bewältigen können, wird sich eine Änderung erst mit der

derzeit in Planung befindlichen EDV-Unterstützung des Verwaltungsstrafverfahrens ergeben.

Was den Wirkungsbereich der Bundesgendarmerie betrifft, wird vorerst eine Erhebung über

die tatsächliche Inanspruchnahme der Exekutivorgane durchgeführt werden. Je nach Ergebnis

dieser Erhebung kann in der Folge mit dem jeweiligen Amt der Landesregierung Kontakt

aufgenommen und eine Änderung der Vorgangsweise der betreffenden

Bezirksverwaltungsbehörden hingewirkt werden.

Zum " Zustellen von RSa -Briefen"

Im Polizeibereich stellt die Inanspruchnahme der Möglichkeit der Zustellung von behördlichen

Schriftstücken durch Organe der Behörde die seltene Ausnahme vom Regelfall der Zustellung

durch Organe der Post dar. Von dieser Möglichkeit wird auch schon allgemein im

Eigeninteresse der Behörden an einem zweckmäßigen Einsatz ihrer Personalressourcen nur in

zwingenden Einzelfällen Gebrauch gemacht,

Da im Wirkungsbereich der Bundesgendarmerie zum derzeitigen Zeitpunkt nicht hinreichend

präzisisiert werden kann, von welchen Bezirksverwaltungsbehörden und in welchem Ausmaß

eine Zustellung durch Exekutivorgane verlangt wird, wird auch zu dieser Thematik vorerst