1902/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Murauer und Kollegen haben am 30. Jänner 1997 unter der
Nr. 1912/J an den Bundesminister für Inneres eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend "artfremde Tätigkeiten der Exekutive " gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
" 1 . Welche Maßnahmen werden Sie setzen, um die Beamten von artfremden Tätigkeiten zu
entlasten?
2, Bis wann werden Sie diese Maßnahmen umsetzen?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Der Nationalrat hat den Bundesminister für Inneres mit Entschließung vom 16. März 1989,
E 110-NR/XVII GP. ersucht, im Einvernehmen mit der Bundesregierung darauf hinzuwirken,
daß die Heranziehung der Sicherheitsexekutive durch Bundes- und Landesgesetze nur im
Rahmen der Sicherheitsvorsorge, außerhalb dieser jedoch nur in solchen Angelegenheiten
erfolgt, die mit ihren eigentlichen Aufgaben vergleichbar sind.
Dieser Wunsch des Gesetzgebers hat in Zeiten knapper werdender personeller Ressourcen
weiter an Wichtigkeit gewonnen, weshalb ich die seit Jahren laufenden Bemühungen meiner
Amtsvorgänger, die Sicherheitsexekutive von artfremden Tätigkeiten zu entlasten,
selbstverständlich fortsetze, Es wird daher bei Gesetzesbegutachtungen weiterhin darauf
geachtet, daß einerseits bestehende Mitwirkungsbestimmungen, die artfremde Tätigkeiten
betreffen oder nicht mehr zeitgemäß
sind, beseitigt werden, und daß andererseits neue
Mitwirkungsbestimmungen auf ein sachlich gerechtfertigtes Maß eingeschränkt werden. So
konnten etwa nach Verhandlungen mit dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung die
im Entwurf eines Oberösterreichischen Tierschutzgesetzes vorgesehenen Mitwirkungs-
verpflichtungen auf ein vertretbares Maß eingeschränkt werden, sodaß die Bundesregierung
schließlich der im Gesetzesbeschluß vorgesehenen Mitwirkung von Bundesorganen bei der
Vollziehung dieses Gesetzes zugestimmt hat. Andererseits hat die Bundesregierung in der
2, Sitzung des Ministerrates am 11. Feber 1997 auf mein Ersuchen hin beschlossen, die
Zustimmung zu der im Gesetzesbeschluß des Vorarlberger Landtages vom 12. Dezember 1996
über Naturschutz und Landschaftsentwicklung vorgesehenen Mitwirkung von Bundesorganen
bei der Vollziehung dieses Gesetzes gemäß Art. 97 Abs. 2 B-VG im Hinblick auf die oben
genannte Entschließung des Nationalrates zu verweigern, weil ein Bezug zu den eigentlichen
Aufgaben der Sicherheitsexekutive weitgehend nicht bestand.
ln Kontakten mit den Ländern wird weiters darauf hingewirkt, daß diese die in einzelnen
Landesgesetzen bestehenden, nicht mehr zeitgemäßen Mitwirkungsbestimmungen beseitigen.
In diesem Zusammenhang ist auf das Wiener Polizeientlastungsgesetz hinzuweisen, durch das
bestehende Mitwirkungsverpflichtungen im Stadtgesetz betreffend die Erteilung von Unterricht
in Gesellschaftstänzen sowie im Kulturpflanzenschutzgesetz beseitigt und bestehende
Mitwirkungsverpflichtungen im Naturschutzgesetz und im Fischereigesetz auf eine
Assistenzleistungsverpflichtung reduziert wurden. In letzter Zeit wurden mit der Kärntner
Landesregierung Verhandlungen aufgenommen, die auch bereits zu einem
Landesgesetzentwurf über ein Mitwirkungspflicht-Änderungsgesetz geführt haben, in dem die
Beseitigung der Mitwirkungsverpflichtung an 22 Landesgesetzen vorgesehen ist.
Darüberhinaus ist es gelungen, die Sicherheitsexekutive in der Vergangenheit von der
Mitwirkung an der Überwachung gebührenpflichtiger Kurzparkzonen nach einzelnen
Landesparkometergesetzen zu entbinden.
Aufgrund des "Flughafen-Sicherheitsgesetzes", BGBl. Nr. 824/1992, war es möglich, die
Sicherheitskontrolle im Bereich des Flughafens Schwechat an eine Privatfirma zu übertragen,
Für den Flughafen Salzburg ist die Privatisierung der Sicherheitskontrolle in Vorbereitung
(derzeit läuft die Anhörung des Flugplatzhalters und die Einvernehmensherstellung mit dem
Bundesministerium für Wissenschaft und
Verkehr gemäß § 4 leg, cit.)
Zu den einzelnen in der Einleitung der Anfrage angeführten Punkten ist folgendes anzuführen:
Zur " Parkraumüberwachung"
Bekanntlich wurde in Wien in Zusammenarbeit mit dem Magistrat der Stadt Wien ein
Parkraumbewirtschaftungskonzept ausgearbeitet. Voraussetzung dafür war jedoch eine
Änderung der Straßenverkehrsordnung, mit welcher die Bundespolizeidirektion Wien aus der
Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens bei den "Übertretungen des ruhenden Verkehrs"
entlassen wurde. Gleichzeitig ist die Möglichkeit geschaffen worden, vom Magistrat besoldetes
Personal für diese Zwecke einzusetzen. Dies hat zweifellos zu einer Entlastung der Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes geführt, Durch eine neuerliche Novellierung der
Straßenverkehrsordnung soll dieses Modell auch für den Bereich der Landeshauptstadt Linz
vorgesehen werden. Vor der Realisierung müssen aber unter anderem noch Fragen hinsichtlich
der Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren geklärt werden.
Die Bestrebungen, das "Wiener Modell" auch in anderen Städten im Wirkungsbereich von
Bundespolizeidirektionen umzusetzen, scheiterten bislang an Widerständen der Länder und
Städte.
Zur " Einhebung von Verwaltungsstrafen"
Bei acht der bestehenden vierzehn Bundespolizeidirektionen wurde die zuvor übliche Praxis,
Exekutivbeamte zum Strafgeldinkasso heranzuziehen, bereits eingestellt. Stattdessen wird nun
nach erfolgloser Einmahnung die gerichtliche Exekution beantragt. Im Bereich der restlichen
sechs Bundespolizeidirektionen, die zur Zeit diese Vorgangsweise mit dem zur Verfügung
stehenden Verwaltungspersonal nicht bewältigen können, wird sich eine Änderung erst mit der
derzeit in Planung befindlichen EDV-Unterstützung des Verwaltungsstrafverfahrens ergeben.
Was den Wirkungsbereich der Bundesgendarmerie betrifft, wird vorerst eine Erhebung über
die tatsächliche Inanspruchnahme der Exekutivorgane durchgeführt werden. Je nach Ergebnis
dieser Erhebung kann in der Folge mit dem jeweiligen Amt der Landesregierung Kontakt
aufgenommen und eine Änderung der Vorgangsweise der betreffenden
Bezirksverwaltungsbehörden hingewirkt
werden.
Zum " Zustellen von RSa -Briefen"
Im Polizeibereich stellt die Inanspruchnahme der Möglichkeit der Zustellung von behördlichen
Schriftstücken durch Organe der Behörde die seltene Ausnahme vom Regelfall der Zustellung
durch Organe der Post dar. Von dieser Möglichkeit wird auch schon allgemein im
Eigeninteresse der Behörden an einem zweckmäßigen Einsatz ihrer Personalressourcen nur in
zwingenden Einzelfällen Gebrauch gemacht,
Da im Wirkungsbereich der Bundesgendarmerie zum derzeitigen Zeitpunkt nicht hinreichend
präzisisiert werden kann, von welchen Bezirksverwaltungsbehörden und in welchem Ausmaß
eine Zustellung durch Exekutivorgane verlangt wird, wird auch zu dieser Thematik vorerst