1909/AB XX.GP
Beantwortung
der parlamentarischen Anfrage der Abg. Guggenberger u.a., Nr. 2069/J, betreffend
die Art. 15a B-VG - Vereinbarung für pflegebedürftige Personen
ln der Anfrage beziehen sich die Abgeordneten auf die am 1. Jänner 1994 in Kraft
getretene Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über gemeinsame Maßnahmen
des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen.
Darin haben sich die Länder verpflichtet, bis zum 31. Dezember 1996 Bedarfs- und
Entwicklungspläne zu erstellen, die für die pflegebedürftigen Personen ein ausrei-
chendes und vielfältiges Angebot integrierter ambulanter Hilfs- und Betreuungs-
dienste sowie stationärer und teilstationärer Pflegeeinrichtungen zur Verfügung
stellen sollen.
Frage 1
Welche Länder haben innerhalb der mit dem Bund vertraglich vereinbarten Frist von
drei Jahren die in der Präambel genannten Bedarfs- und Entwicklungspläne erstellt?
Frage 2
Was ist der Inhalt der bisher vorliegenden
Bedarfs- und Entwicklungspläne?
Antwort zu Frage 1
Bisher haben die Länder Burgenland, Oberösterreich und Tirol ihre Bedarfs- und
Entwicklungspläne fertiggestellt. ln den übrigen Bundesländern werden die Pläne in
Kürze vorliegen.
Antwort zu Frage 2
Soweit der Inhalt der Bedarfs- und Entwicklungspläne bisher beurteilt werden kann,
entsprechen die Pläne den Zielvorgaben der Art. 15a B-VG - Vereinbarung.