191/AB

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Heinz FISCHER

 

Parlament

1017

 

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 178/J betreffend Bergrecht, welche die Abgeordneten Anschober, Freundinnen und Freunde am 27.  Februar 1996 an mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage.-

 

Schotter als solcher unterliegt nicht dem Berggesetz 1975.  Mit diesem Begriff wird ein nichtbindiges Lockergestein bestimmter Körnung bezeichnet, wobei die Gesteinsart unmaßgeblich ist.  Dem Berggesetz 1975 unterliegen nur bestimmte definierte höherwertige mineralische Rohstoffe.  Nur dann, wenn ein Lockergesteinvorkommen aus einem derartigen mineralischen Rohstoff besteht, kommt das Berggesetz 1975 zur Anwendung, nicht bei Massenrohstoffen schlechthin.  Auf "Schotterabbauvorhaben" ist das Berggesetz 1975

 

nicht anzuwenden.  Auch werden von den Berghauptmannschaften keine Schotterabbauflächen genehmigt.

Gemeint sein dürfte, wieviele Gewinnungsbewilligungen für grund­eigene mineralische Rohstoffe auf Grund der Übergangsbestimmungen der Bergrechtsnovelle 1990 ex lege als erteilt gelten und wie­viele Gewinnungsbewilligungen für grundeigene mineralische Roh­stoffe nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurden.  Hiezu ist auszufahren:

Bei den Berghauptmannschaften sind zwischen 1. Jänner 1991 und dem 31.  Dezember 1992 insgesamt 1081 Bekanntgaben gemäß § 238 des Berggesetzes 1975 in der Fassung der Berggesetznovelle 1990 ein­gelangt.  Dadurch wurden die seinerzeit bestandenen Gewerbeberech­tigungen obsolet.  Auf Grund dieser Bekanntgaben wurden 881 Ge­winnungsbewilligungen vorgemerkt, in 58 Fällen wurde mit Bescheid festgestellt, daß die Voraussetzungen des § 238 Abs. 1 des Berg­gesetzes 1975 am 1. Jänner 1991 nicht vorgelegen sind. 25 Ge­winnungsbewilligungen, die am 1. Jänner 1991 ex lege als erteilt galten, sind mit Ablauf des 31.  Dezember 1992 erloschen.  Die Gesamtfläche, für die Gewinnungsbewilligungen für grundeigene mineralische Rohstoffe als am 1. Jänner 1991 ex lege als erteilt gelten, beträgt 9.545,7 ha, das sind 0,114 % des Bundesgebietes.

Nach dem 1. Jänner 1991 wurden bei den Berghauptmannschaften 258 Anträge auf Erteilung einer Gewinnungsbewilligung für grundeigene mineralische Rohstoffe eingebracht und wurden von den Berghaupt­mannschaften Gewinnungsbewilligungen für eine Fläche von insgesamt 1249,1 ha, das sind 0,015 % des Bundesgebietes, erteilt.  Die vorgenannten Anträge um Erteilung einer Gewinnungsbewilligung sowie die von den Gewinnungsbewilligungen abgedeckten Flächen des Bundesgebietes verteilen sich auf die einzelnen Bundesländer und Berghauptmannschaften wie folgt:

Anträge:                                                              Gewinnungsbewilligungen:

 

Bundesland           Berghaupt- (Fläche, Anteil a.d.Landesfläche)

                                                            mannschaft

 

               Wien                        3            Wien                                      5,0 ha = 0,012

               Burgenland             12            Wien                                 136,7 ha  = 0,034                %

                                     160            Wien                                 777,0 ha  = 0,041                %

               Steiermark             13            Graz u. Leoben                 118,5 ha  = 0,007                %

               Kärnten                   3            Klgft.                                   24,4 ha = 0,003                %

               Tirol                       12            Innsbruck                          104,1 ha  = 0,008                %

               Vorarlberg               0            Innsbruck

               Salzburg                   4            Salzburg                              14,6 ha = 0,002                %

               oö                          11            Salzburg                              68,7 ha = 0,006                %

 

Antwort zu Punkt 2   der Anfrage:

 

Eine Schotterverbrauchstatistik ist dem Bundesministerium für wirtschaf tliche Angelegenheiten nicht bekannt.  Es gibt jedoch Produktionsstatistiken.  Die dem Bergrecht unterliegende Gewinnung mineralischer Rohstoffe ist dem jährlich erscheinenden Österrei­chischen Montan-Handbuch zu entnehmen.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Der Personalstand der Bergbehörden ist dem Österreichischen Mon­tan-Handbuch 1995 zu entnehmen.

 

Antwort zu den Punkten 4, 5 und 6 der Anfrage:

 

Durch die Berggesetznovelle 1990 erfolgte die Ausdehnung "des Geltungsbereiches des Berggesetzes 1975 im wesentlichen nur in bezug auf einen Bergbauzweig sowie auf die Wahrnehmung bergbau­technischer Aspekte.  Alle bergbehördlichen Bediensteten sind mit sämtlichen Angelegenheiten befaßt, auf die das Berggesetz 1975 bereits vor der Berggesetznovelle 1990 Anwendung gefunden hat.

 

Eine planstellenmäßige Zuordnung zur Berggesetznovelle 1990 ist daher nicht möglich.  Einsparungsressourcen werden nicht gesehen.

 

Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:

 

Die geltende Gewerbeordnung berücksichtigt den Bergbau nicht und wäre größtenteils auf diesen nicht anwendbar, da hiefür besondere Rechtsinstitute notwendig sind, die in der Gewerbeordnung fehlen.  Auch wird übersehen, daß, bedingt durch die Eigentumsverhält­nisse, vier Kategorien mineralischer Rohstoffe (bergfreie, bun­deseigene, grundeigene und sonstige mineralische Rohstoffe) be­stehen, für die teilweise unterschiedliche bergrechtliche Rege­lungen gelten.  Im übrigen müßten mehrere Gesetze geändert werden, auch solche verfassungsrechtlicher Art. Überdies würde verschie­dentlich gegen EU-Richtlinien und Übereinkommen der internationa­len Arbeitsorganisation verstoßen werden.

 

Bei Unterstellung des durch das Berggesetz 1975 erfaßten Bergbaus unter das Gewerberecht würde es zu einer Verwaltungsaufblähung, zu unklaren Zuständigkeitsregelungen und zu einer Aufsplitterung der Kompetenzen kommen.  Die Mitvollziehung verschiedener Materienvorschriften wegen des unlöslichen Zusammenhangs mit dem Kompetenztatbestand Bergwesen würde wegfallen und damit eindeutig den Deregulierungsbestrebungen zuwiderlaufen.  Neben den Gewerbe­behörden würden auch andere Behörden, so u.a. die Baubehörden oder die Arbeitsinspektorate, unabhängig voneinander, tätig wer­den.  An die Stelle eines Zwei-Instanzenzuges würde verschiedent­lich, wie etwa im Anlagenrecht, ein Drei-Instanzenzug treten.  Nicht den fachkundigen Bergbehörden würde der Vollzug obliegen, sondern den mit dem Bergbau nicht vertrauten Behörden der allge­meinen Verwaltung.  Der Grundsatz der Gesamtgefahrenabwehr, wie er dem Bergbau immanent ist, würde aufgegeben werden.  Es würden nur Einzelgefahren erfaßt werden.

 

Bei Verwirklichung des Vorschlags der ÖGNU würde es zu einer eklatanten Beamtenvermehrung kommen, die nicht den Sparzielen der Bundesregierung entspricht.  Da die Vollziehung bei Nicht-Fachbe­hörden liegen würde, müßten zusätzlich fachkundige Beamte einge­stellt werden.  Auch würde es zu einer Vermehrung des Instanzen­zuges und somit zu einer weiteren Aufblähung der Verwaltung kom­men.  In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, daß der überwiegende Teil vor allem die leitenden bergbehördlichen Beamten sowohl über ein montanistisches als auch über ein rechts­wissenschaftliches Universitätsstudium verfügen, wodurch es mög­lich ist, den Beamtenstand relativ klein zu halten.

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Die objektive Eignung eines mineralischen Rohstoffes wird auf Grundlage der Fachliteratur, der jeweils geltenden technologi­schen Standards, Normen und Prüfmethoden festgestellt.

Die meisten Einflußgrößen für die Bestimmung der Abbauwürdigkeit eines Vorkommens sind variabel.  Dementsprechend ist die Abbauwür­digkeit auch kein absoluter, zeitloser Zustand sondern eine von der technischen Entwicklung und der wechselnden wirtschaftlichen Situation abhängige, veränderliche Größe.  Bei der Feststellung der Abbauwürdigkeit kommen nicht nur betriebswirtschaftliche sondern auch volkswirtschaftliche und bergwirtschaftliche Ge­sichtspunkte zum Tragen.  Gerade die absolute Standortgebundenheit von Vorkommen mineralischer Rohstoffe, insbesondere deren Art und Lage sowie die Art, Menge und Beschaffenheit derselben stellt ein wesentliches Kriterium für die Abbauwürdigkeit dar.  Dies bedingt u.a., daß der Lagerstätteninhalt optimal zu nutzen ist, um die Inanspruchnahme von Flächen für bergbauliche Zwecke so gering"wie möglich zu halten.

 

Die tatsächliche Verwendung ist kein objektives Kriterium für die Feststellung der Eignung eines mineralischen Rohstoffes zur Her­stellung bestimmter Erzeugnisse, allenfalls stellt sie ein Indiz

 

dar.  Wenn es sich um ein neu aufgefundenes Vorkommen handelt, kann dessen Substanz noch nicht verwendet worden sein.  Schon aus diesem Grund und da es sich um ein subjektives Kriterium handelt, ist die tatsächliche Verwendung als maßgebendes Kriterium nicht geeignet.  Auch kann sich die Verwendung im Laufe der Zeit ändern, dann müßte jeweils eine neue Zuordnung vorgenommen werden. Über­dies sind verschiedene Verwendungen nebeneinander möglich.

Das Berggesetz 1975 stellt jedoch auf die objektive Eignung eines mineralischen Rohstoffes zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse und nicht auf die tatsächliche Verwendung ab.  Im übrigen unter­liegt die Verwendung von Produkten nicht der Aufsicht der Bergbe­hörden und würde eine Regulierung der Verwendung den Gedanken einer freien Marktwirtschaft zuwiderlaufen.

 

Antwort zu den Punkten 10 und 11 der Anfrage:

 

Der Quarzgehalt ist kein Eignungskriterium nach § 5 des Bergge­setzes 1975.  Die Eignung wird auch nicht vom Wirtschaftsministe­rium oder von den Berghauptmannschaften festgelegt, sondern er­gibt sich, wie zu Punkt 9 der Anfrage ausgeführt, aus objektiven Kriterien.

 

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Es handelt sich um ein vom Bund und den Ländern finanziertes Projekt mit dem Titel "Harmonisierungsmodell".  Dieses im "Harmoni­sierungsmodell" erarbeitete Rechtsgutachten berücksichtigt weder die Rechtslage, die durch das Allgemeine Berggesetz aus 1854 und die am 1. Oktober 1925 gegebene Verfassungslage gegeben war, Hoch die Rechtssprechung der Verfassungsgerichtshofes im Hinblick auf die Fortentwicklung von Kompetenztatbeständen.  In einem zuletzt ergangenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.  Dezem­ber 1992, G 171/91-29 und G 115/92-22, wurde die Zuordnung von

 

weiteren mineralischen Rohstoffen zum Bergrecht als verfassungs­konform angesehen.  Die Ausführungen und Schlußfolgerungen im "Harmonisierungsmodell" sind bloß verfassungsrechtlicher Art und scheinen darauf gerichtet zu sein, die bezüglichen Verfassungsge­richtshoferkenntnisse zu unterlaufen.

 

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