1910/AB XX.GP

 

Beantwortung

der parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Haidlmayr,

Freundinnen und Freunde vom 17. Februar 1997, Nr. 1950/J,

betreffend Rückstufung beim Pflegegeld

Fragen 1,2,4 und 6:

1. Wie vielen behinderten Menschen wurde seit Einführung des Pflegegeldes mit 1.7.93 bei

Antritt einer Teil- oder Vollpension das Pflegegeld gekürzt?

Aufstellung pro Jahr und Pflegegeldstufe

2. Mit welcher Begründung wurden die Kürzungen vorgenommen?

4. Warum werden Menschen, bei denen der Behinderungsverlauf gleichbleibend ist oder sich

verschlechtert beim Wechsel des Pflegegeldauszahlers überhaupt nochmals zur Begutach-

tung vorgeladen?

6. Welche gesetzliche Änderungen werden Sie veranlassen, damit behinderte Menschen beim

Wechsel des Pflegegeldauszahlers nicht nochmals begutachtet werden?

Antwort:

Mit der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über ge-

meinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen und dem

Inkraftweten des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) und der Pflegegeldgesetze der Länder mit

Wirkung vom 1. Juli 1993 wurde ein umfassendes System für alle pflegebedürftigen Personen

in Österreich geschaffen.

Das Bundespflegegeldgesetz und die Pflegegeldgesetze der Länder sehen unterschiedliche

Behörden für die Gewährung und Auszahlung des Pflegegeldes vor. Um bei einem Wechsel der

Zuständigkeit von einem Land auf den Bund (z.B. einem berufstätigen Pflegebedürftigen wird

eine Alterspension gewährt) eine lückenlose Versorgung zu gewährleisten, normiert § 9

BPGG, daß das Pflegegeld mit Beginn des auf den Zeitpunkt des Entfalles der Leistungszu-

ständigkeit des Landes folgenden Monates gebührt. In diesen Fällen ist das Verfahren zur

Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen einzuleiten.

Nach den bindenden verfahrensrechtlichen Grundsätzen, den entscheidungsrelevanten Sach-

verhalt zu ermitteln und einer Beweiswürdigung zu unterziehen, hat der nunmehr für die Lei-

stung zuständige Träger eine neue Entscheidung zu treffen. Grundlage dieser Entscheidung ist

ein ärztliches Sachverständigengutachten, erforderlichenfalls unter Beiziehung von Sachver-

städigen aus anderen Bereichen (z.B. Pflegedienst, Sozialarbeiter).

Es ist aber durchaus Praxis, daß der Entscheidungsträger des Bundes die entsprechenden Gut-

achten vom Land einholt und bei seiner Entscheidung mitberücksichtigt. In der Mehrzahl der

Überleitungsfälle ist die Einstufung des Bundes und des Landes gleich. Unterschiedliche Ein-

stufungen in beide Richtungen resultieren in der Regel aus Änderungen des Gesundheitszu-

standes.

Die Begutachtung dient aber auch dazu, die konkrete Pflegesituation aus Gründen der Quali-

tätssicherung zu überprüfen, allfällige Defizite aufzuzeigen und erforderlichenfalls Informtion

und Beratung für die pflegebedürftige Person und die pflegenden Angehörigen anzubieten.

Daten über die genaue Anzahl und die Stufenverteilung der Fälle bei Wechsel der Zuständig-

keit werden nicht gesondert erfaßt.

Frage 3:

Sind Sie der Meinung, daß Gutachten von Hausärzten und Amtsärzten weniger objektiv sind,

als jene von Ärzten der Versicherungsanstalten?

Wenn ja: warum?

Wenn nein: wie kommt es dann zu den Rückstufungen trotz gleichbleibender Behinderung

bzw. Verschlechterung?

Antwort:

Aufgabe der Hausärzte ist eine ständige oder regelmäßig wiederkehrende Betreuung von Pa-

tienten. Ein gutes Vertrauensverhältnis ist die Grundlage jeglicher ärztlichen Behandlung,

insbesondere der hausärztlichen Lebensbegleitung von Menschen. Eine begutachtende Tätig-

keit kann dieses Vertrauensverhältnis stören. Eine Begutachtung durch Hausärzte ist daher,

auch im Sinne der betreuten Menschen, problematisch.

Im Bereich der Bundeskompetenz werden, vorwiegend in entlegenen Regionen, von einzelnen

Entscheidungsträgern, wie beispielsweise der Versicherungsanstalt des Österreichischen Berg-

baues, Amtsärzte zur Begutachtung herangez0gen. Diese Gutachten werden, wie alle Pflege-

geldgutachten im Bereich des Bundes, in den jeweiligen chefärztlichen Stationen auf einheitli-

che Beurteilungspraxis geprüft. Damit wird eine einheitliche äztliche Begutachtungspraxis

sichergestellt.

Frage 5:

Wie schätzen Sie die Tatsache ein, daß Herrn T.S. die Pension aufgrund seiner fortschreiten-

den Behinderung genehmigt wurde, gleichzeitig aber lt. Gutachten des Neurologen das Pflege-

geld mit der Begründung gekürzt wurde, die Behinderung habe sich verbessert?

Antwort

Die Kriterien für die Zuerkennung einer Pension und eines Pflegegeldes sind unterschiedlich

und können daher nicht in Zusammenhang gebracht werden. Bei den Pflegegeldgutachten wird

im Rahmen der ärztlichen Untersuchung, erforderlichenfalls unter Beiziehung anderer Fachex-

perten und/oder Einsichtnahme in die Pflegedokumentation, der erforderliche Pflegebedarf

festgestellt.

Frage 7:

Sind Sie auch der Meinung, daß eine Begutachtung nur bei Neuanträgen, Einsprüchen oder

Erhöhungsanträgen notwendig ist?

Wenn nein: warum nicht?

Wenn ja: warum?

Antwort:

Eine neuerliche Begutachtung für die Beurteilung des Pflegebedarfes wird auch in Form einer

Nachuntersuchung durchgeführt, wenn eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten

ist.

Fragen 8, 9 und 10:

8. Wie hoch sind die Kosten der Begutachtung pro PflegegeldbezieherIn?

9. Wie hoch waren die Begutachtungskosten für Pflegegeldanträge seit 1.7.93 (Aufschlüsse-

lung nach Jahr, Versicherungsanstalt und Anzahl der Anträge)?

10. Wie hoch waren die Kosten der neuerlichen Begutachtung beim Wechsel des Pflegegeld-

auszahlers (Aufschlüsselung nach Jahr, Versicherungsanstalt und Anzahl der Anträge)?

Antwort:

Im Bereich der Sozialversicherung beträgt das Honorar für die Erstellung eines Gutachtens zur

Beurteilung des Pflegebedarfes S 643.-. Überdies wird allenfalls Kilometergeld an den Gut-

achter geleistet

Im Hinblick auf die Aufwendungen für den Ärztlichen Dienst seit 1. Juli 1993 darf auf Bei-

lage 1 hingewiesen werden. Endgültige Daten für das Jahr 1996 liegen noch nicht vor.

Die Aufwendungen bei Wechsel der Zuständigkeit eines Entscheidungsträgers werden nicht

gesondert erfaßt.

Fragen 11,12, und 13:

11. Wieviele Anträge auf Pflegegeld wurden bisher eingebracht (Aufschlüsselung nach Jahr,

Versicherungsanstalt)?

12. Wie viele Anträge waren davon Neu- bzw. Erhöhungsanträge (Aufschlüsselung nach Jahr,

Versicherungsanstalt)?

13. Wie viele Neu- bzw. Erhöhungsanträge wurden abgelehnt (Aufschlüsselung nach Jahr,

Versicherungsanstalt)?

Antwort:

Hinsichtlich der Anzahl der eingebrachten Neu- und Erhöhungsanträge bzw. der Ablehnungen

seit Inkrafttreten des BPGG darf auf Beilage 2 hingewiesen werden.

Fragen 14 und 15

14. Wie hoch war die Anzahl der Berufungen gegen den Pflegegeldbescheid bzw. die Ableh-

nung (Aufschlüsselung nach Jahr, Versicherungsanstalt)?

15. Wie viele Berufungen wurden zugunsten der Antragsteller entschieden (Aufschlüsselung

nach Jahr, Versicherungsanstalt)?

Antwort:

Die Anzahl der Klagen gegen Pflegegeldbescheide in der Pensionsversicherung und die Anzahl

der Stattgebungen und Vergleiche sind der Beilage 3 zu entnehmen.

Die Daten für das Jahr 1996 liegen noch nicht vor.

Zu der Anzahl der Stattgebungen ist anzumerken, daß häufig eine Verschlechterung des Ge-

sundheitszustandes eintritt, die im gerichtlichen Verfahren zu einer anderen Entscheidung führt.

Frage 16:

Wie hoch waren die Kosten der Berufung (Aufschlüsselung nach Jahr, Versicherungsanstalt)

pro Verfahren?

Antwort:

Nach § 93 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG) sind die bei den ordentlichen

Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit in Verfahren in Sozialrechtssachen erwachsenden Kosten,

in denen ein Träger der Sozialversicherung Partei ist, von den Trägern der Sozialversicherung

zu wagen; diese Kosten umfassen die den Zeugen, Sachverständigen und Parteien sowie den

fachkundigen Laienrichtern zu leistenden Gebühren bzw. Entschädigungen.

Diese Kosten sind dem Bund durch Zahlung an den Bundesminister für Justiz zu ersetzen. Zur

Begleichung dieser Zahlungspflicht hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversiche-

rungsträger an den Bundesminister für Justiz einen jährlichen Pauschalbetrag zu zahlen. Eine

Einzelabrechnung für Pflegegeldverfahren findet somit nicht statt.

Frage 17:

Wie hoch ist der gesamte Verwaltungsaufwand für die Exekution des Pflegegeldgesetzes

(Aufschlüsselung nach Jahr, Versicherungsanstalt und Anzahl der Anträge)?

Antwort:

Der gesamte Verwaltungsaufwand für die Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes liegt

bei rd. 2 % der Gesamtaufwendungen.

Hinsichtlich der Detaildaten für die Jahre 1993 bis 1995 darf auf Beilage 4 hingewiesen wer-

den. Endgültige Daten für das Jahr 1996 liegen noch nicht vor.

 

Beilagen wurden nicht gescannt !!