1912/AB XX.GP
zur Zahl 1931 /J-NR/1997
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Herbert Haupt, Dr. Harald Ofner und Ge-
nossen haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Unterschriftenfälschun-
gen im sozialdemokratischen Kärntner Landtagsklub, gerichtet und folgende Fragen
gestellt:
"1. Wie beurteilen Sie die medialen Äußerungen des Leitenden Staatsanwaltes
Dr. Dieter Pacheiner und des Pressesprechers Dr. Horst Pleschiutschnig im
Fall der Unterschriftenfälschungen im sozialdemokratischen Kärntner Land-
tagsklub?
2. Entsprechen diese Meinungsäußerungen - noch dazu zu einem Zeitpunkt, in
dem der Staatsanwaltschaft noch keinerlei direkte Information in Form von
Sachverhaltsdarstellungen zugegangen war - den geltenden Erlässen des
Bundesministeriums für Justiz?
a) Wenn ja, wieso halten Sie es für unbedenklich, wenn noch vor einer Prü-
fung der näheren Umstände öffentlich deutlich gegen eine Anklageerhe-
bung argumentiert bzw. sie als unwahrscheinlich bezeichnet wird?
b) Wenn nein, in welchen Punkten halten Sie die in den Medien wiedergege-
benen Aussagen für bedenklich?
3. Ist in diesem Stadium, in dem noch nicht einmal ein Akt besteht, ein gerecht-
fertigtes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit hinsichtlich der Wahrschein-
lichkeit einer Anklageerhebung gegeben.
4. Die Anfragesteller halten die erwähnten Äußerungen in diesem Stadium für
gänzlich entbehrlich; welche
Maßnahmen werden Sie setzen, damit derartige -
zumindest sehr verfrühte - öffentliche Äußerungen von Staatsanwälten in Zu-
kunft gänzlich unterbleiben?
5. Werden Sie dafür sorgen, daß die Untersuchung dieser für das öffentliche Le-
ben in ganz Kärnten im negativen Sinne bedeutungsvollen Straftat in einem
anderen Bundesland durchgeführt wird, wo schon durch die räumliche Distanz
politische Interessen, Freundschaften und Abhängigkeiten weniger Einfluß auf
die objektive Wahrheitsfindung nehmen können? Wenn nein, warum nicht?
6. Wurden in dieser Strafsache schon irgendwelche Weisungen erteilt? Wenn ja,
wie lauten sie?',
lch beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1 bis 4:
Am 31. Jänner 1997 berichteten in Kärnten erscheinende Tageszeitungen in großer
Aufmachung über die Einbringung eines Antrags auf Abhaltung einer Aktuellen
Stunde im Kärntner Landtag am 30. Jänner 1997 durch Abgeordnete der Sozialde-
mokratischen Fraktion. Der damaligen Berichterstattung war zu entnehmen, daß auf
dem Antrag drei Unterschriften von Abgeordneten nach ihrem vorherigen Einver-
ständnis bzw. in ihrem Auftrag nachgemacht worden sein sollten.
Am selben Tag wurden der Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt und deren
Pressesprecher von mehreren Medienvertretern gefragt, ob ein solcher Antrag als
"Urkunde" anzusehen sei und das Nachmachen von Unterschriften darauf da-
her eine Urkundenfälschung darstelle bzw. welche Bedeutung einem vorher erklär-
ten Einverständnis, mit dem Namen des Zustimmenden zu unterfertigen, zukomme.
Die beiden Vertreter der Staatsanwaltschaft sahen sich angesichts der dieser Ange-
legenheit entgegengebrachten medialen Aufmerksamkeit zur Beantwortung der an
sie gerichteten Fragen veranlaßt und taten dies dahingehend, daß eine "verdeckte
Ermächtigung" oder "verdeckte Stellvertretung', prinzipiell möglich sei, fügten aber
ausdrücklich hinzu, daß der konkrete Fall erst geprüft werden müsse.
Den Medienvertretern wurden diese Auskünfte auf Grundlage des damals öffentlich
diskutierten Sachverhalts erteilt, also unter der Annahme eines Einverständnisses
der betroffenen Abgeordneten zur Nachahmung ihrer Unterschriften. Ein öffentliches
Interesse an einer grundsätzlichen
rechtlichen Einschätzung des in dieser Version
damals allgemein der Diskussion zugrunde gelegten Sachverhalts kann im Hinblick
auf die vorangegangene Medienberichterstattung als gegeben angesehen werden.
In den öffentlichen Erklärungen der beiden Vertreter der Staatsanwaltschaft ist auch
kein Verstoß gegen den geltenden Medienerlaß des Bundesministeriums für Justiz
vom 4.11.1988, JMZ 4514/3-Pr 2/88, zu erkennen.
Einzuräumen ist freilich, daß die aus den erwähnten Überlegungen abgeleitete
Schlußfolgerung des Pressesprechers, daß vermutlich keine Anklage erhoben wer-
de, zum damaligen Zeitpunkt, also noch vor dem Vorliegen konkreter Ermittlungser-
gebnisse, unzweckmäßig war und sinnvollerweise zu unterlassen gewesen wäre.
Hiezu sei erwähnt, daß derzeit ein breit angelegtes Projekt zur Neugestaltung der
Öffentlichkeitsarbeit im Justizressort im Gang ist, in dessen Rahmen unter anderem
auch den Gerichten und Staatsanwaltschaften praxisbezogene Orientierungshilfen
und Handlungsanleitungen für den Umgang mit den Medien im Zusammenhang mit
gerichtlichen Verfahren geboten werden soll.
Zu 5:
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, an der ausschließlich an objektiven
Kriterien orientierten und sachgerechten Bearbeitung dieser Strafsache durch die
Staatsanwaltschaft Klagenfurt zu zweifeln. Nach dem Erscheinen der ersten Me-
dienberichte war die Staatsanwaltschaft Klagenfurt von Amts wegen zur Erhebung
des Sachverhalts tätig geworden. Auch die weitere Vorgangsweise der Staatsan-
waltschaft Klagenfurt bei der Führung der Ermittlungen ist nicht zu beanstanden. Im
übrigen wird der Fortgang des Strafverfahrens sowohl von der Oberstaatsanwalt-
schaft Graz als auch vom Bundesministerium für Justiz überwacht werden.
Der nach der Geschäftsverteilung zuständige Untersuchungsrichter wurde von der
Anklagebehörde zur Vermeidung auch bloß des Anscheins einer Befangenheit mit
Erfolg abgelehnt, sodaß die beantragten Vorerhebungen nunmehr durch einen an-
deren Untersuchungsrichter des Landesgerichts Klagenfurt vorgenommen werden.
Ein Anlaß dafür, alle Richter dieses Gerichtshofs für befangen zu erachten, besteht
aber nicht. Gründe für eine Delegierung eines anderen Gerichts liegen somit nicht
vor.
..Zu 6:
Weisungen wurden in dieser Strafsache nicht erteilt.