1912/AB XX.GP

 

zur Zahl 1931 /J-NR/1997

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Herbert Haupt, Dr. Harald Ofner und Ge-

nossen haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Unterschriftenfälschun-

gen im sozialdemokratischen Kärntner Landtagsklub, gerichtet und folgende Fragen

gestellt:

"1. Wie beurteilen Sie die medialen Äußerungen des Leitenden Staatsanwaltes

Dr. Dieter Pacheiner und des Pressesprechers Dr. Horst Pleschiutschnig im

Fall der Unterschriftenfälschungen im sozialdemokratischen Kärntner Land-

tagsklub?

2. Entsprechen diese Meinungsäußerungen - noch dazu zu einem Zeitpunkt, in

dem der Staatsanwaltschaft noch keinerlei direkte Information in Form von

Sachverhaltsdarstellungen zugegangen war - den geltenden Erlässen des

Bundesministeriums für Justiz?

a) Wenn ja, wieso halten Sie es für unbedenklich, wenn noch vor einer Prü-

fung der näheren Umstände öffentlich deutlich gegen eine Anklageerhe-

bung argumentiert bzw. sie als unwahrscheinlich bezeichnet wird?

b) Wenn nein, in welchen Punkten halten Sie die in den Medien wiedergege-

benen Aussagen für bedenklich?

3. Ist in diesem Stadium, in dem noch nicht einmal ein Akt besteht, ein gerecht-

fertigtes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit hinsichtlich der Wahrschein-

lichkeit einer Anklageerhebung gegeben.

4. Die Anfragesteller halten die erwähnten Äußerungen in diesem Stadium für

gänzlich entbehrlich; welche Maßnahmen werden Sie setzen, damit derartige -

zumindest sehr verfrühte - öffentliche Äußerungen von Staatsanwälten in Zu-

kunft gänzlich unterbleiben?

5. Werden Sie dafür sorgen, daß die Untersuchung dieser für das öffentliche Le-

ben in ganz Kärnten im negativen Sinne bedeutungsvollen Straftat in einem

anderen Bundesland durchgeführt wird, wo schon durch die räumliche Distanz

politische Interessen, Freundschaften und Abhängigkeiten weniger Einfluß auf

die objektive Wahrheitsfindung nehmen können? Wenn nein, warum nicht?

6. Wurden in dieser Strafsache schon irgendwelche Weisungen erteilt? Wenn ja,

wie lauten sie?',

lch beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu 1 bis 4:

Am 31. Jänner 1997 berichteten in Kärnten erscheinende Tageszeitungen in großer

Aufmachung über die Einbringung eines Antrags auf Abhaltung einer Aktuellen

Stunde im Kärntner Landtag am 30. Jänner 1997 durch Abgeordnete der Sozialde-

mokratischen Fraktion. Der damaligen Berichterstattung war zu entnehmen, daß auf

dem Antrag drei Unterschriften von Abgeordneten nach ihrem vorherigen Einver-

ständnis bzw. in ihrem Auftrag nachgemacht worden sein sollten.

Am selben Tag wurden der Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt und deren

Pressesprecher von mehreren Medienvertretern gefragt, ob ein solcher Antrag als

"Urkunde" anzusehen sei und das Nachmachen von Unterschriften darauf da-

her eine Urkundenfälschung darstelle bzw. welche Bedeutung einem vorher erklär-

ten Einverständnis, mit dem Namen des Zustimmenden zu unterfertigen, zukomme.

Die beiden Vertreter der Staatsanwaltschaft sahen sich angesichts der dieser Ange-

legenheit entgegengebrachten medialen Aufmerksamkeit zur Beantwortung der an

sie gerichteten Fragen veranlaßt und taten dies dahingehend, daß eine "verdeckte

Ermächtigung" oder "verdeckte Stellvertretung', prinzipiell möglich sei, fügten aber

ausdrücklich hinzu, daß der konkrete Fall erst geprüft werden müsse.

Den Medienvertretern wurden diese Auskünfte auf Grundlage des damals öffentlich

diskutierten Sachverhalts erteilt, also unter der Annahme eines Einverständnisses

der betroffenen Abgeordneten zur Nachahmung ihrer Unterschriften. Ein öffentliches

Interesse an einer grundsätzlichen rechtlichen Einschätzung des in dieser Version

damals allgemein der Diskussion zugrunde gelegten Sachverhalts kann im Hinblick

auf die vorangegangene Medienberichterstattung als gegeben angesehen werden.

In den öffentlichen Erklärungen der beiden Vertreter der Staatsanwaltschaft ist auch

kein Verstoß gegen den geltenden Medienerlaß des Bundesministeriums für Justiz

vom 4.11.1988, JMZ 4514/3-Pr 2/88, zu erkennen.

Einzuräumen ist freilich, daß die aus den erwähnten Überlegungen abgeleitete

Schlußfolgerung des Pressesprechers, daß vermutlich keine Anklage erhoben wer-

de, zum damaligen Zeitpunkt, also noch vor dem Vorliegen konkreter Ermittlungser-

gebnisse, unzweckmäßig war und sinnvollerweise zu unterlassen gewesen wäre.

Hiezu sei erwähnt, daß derzeit ein breit angelegtes Projekt zur Neugestaltung der

Öffentlichkeitsarbeit im Justizressort im Gang ist, in dessen Rahmen unter anderem

auch den Gerichten und Staatsanwaltschaften praxisbezogene Orientierungshilfen

und Handlungsanleitungen für den Umgang mit den Medien im Zusammenhang mit

gerichtlichen Verfahren geboten werden soll.

Zu 5:

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, an der ausschließlich an objektiven

Kriterien orientierten und sachgerechten Bearbeitung dieser Strafsache durch die

Staatsanwaltschaft Klagenfurt zu zweifeln. Nach dem Erscheinen der ersten Me-

dienberichte war die Staatsanwaltschaft Klagenfurt von Amts wegen zur Erhebung

des Sachverhalts tätig geworden. Auch die weitere Vorgangsweise der Staatsan-

waltschaft Klagenfurt bei der Führung der Ermittlungen ist nicht zu beanstanden. Im

übrigen wird der Fortgang des Strafverfahrens sowohl von der Oberstaatsanwalt-

schaft Graz als auch vom Bundesministerium für Justiz überwacht werden.

Der nach der Geschäftsverteilung zuständige Untersuchungsrichter wurde von der

Anklagebehörde zur Vermeidung auch bloß des Anscheins einer Befangenheit mit

Erfolg abgelehnt, sodaß die beantragten Vorerhebungen nunmehr durch einen an-

deren Untersuchungsrichter des Landesgerichts Klagenfurt vorgenommen werden.

Ein Anlaß dafür, alle Richter dieses Gerichtshofs für befangen zu erachten, besteht

aber nicht. Gründe für eine Delegierung eines anderen Gerichts liegen somit nicht

vor.

..Zu 6:

Weisungen wurden in dieser Strafsache nicht erteilt.