1917/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
1988/J betreffend Mautpflicht auf Autobahnen in Salzburg, welche
die Abgeordneten Böhacker und Haigermoser am 18. Februar 1997 an
mich richteten und aus Gründen der besseren (Übersichtlichkeit in
Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:
Das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz sieht eine Mauteinhebung
mittels Vignette auf allen Autobahnen und Schnellstraßen vor, für
deren Benützung nicht bereits Mautpflicht besteht.
Die Schaffung von streckenbezogenen Ausnahmen, sei es in
Ballungsräumen oder in Tourismusgebieten, ist im System einer
Mauteinhebung mittels Vignette nicht
vorgesehen.
Antwort zu den Punkten 5 und 6 sowie 8 bis 10 der Anfrage:
Kufstein stellt sich als besonderes verkehrspolitisches Problem
dar, da ein Teil des die Inntal-Autobahn benützenden Durchzugs-
verkehrs diese nur für eine Strecke von 6 km benötigt und dieser
Verkehr hauptsächlich aus gelegentlichen Benutzern besteht.
Es ist daher davon auszugehen, daß ein Großteil dieses Verkehrs-
aufkommens in das untergeordnete Verkehrsnetz in der Stadt
Kufstein abwandert und es auch im Bereich des bayrischen Grenz-
raums zu Problemen käme.
Zur Zeit bestehen Bemühungen, eine gesetzliche Regelung zu erar-
beiten, die dem Autobahn- und Schnellstraßenbenützer bei der
Einreise im grenznahen österreichischen Staatsgebiet die Wahlmög-
lichkeit zum Verlassen oder Verbleib auf der mautpflichtigen
Straße eröffnet .
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Es ist darauf zu verweisen, daß auch andere europäische Länder
mit hohem Tourismusaufkommen wie Italien, Schweiz, Frankreich
oder Spanien eine Mautpflicht für die Benützung des hochrangigen
Straßennetzes vorsehen und daß diese Mauteinhebung seit langem
von den Benützern dieser Straßen akzeptiert ist.