1917/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

1988/J betreffend Mautpflicht auf Autobahnen in Salzburg, welche

die Abgeordneten Böhacker und Haigermoser am 18. Februar 1997 an

mich richteten und aus Gründen der besseren (Übersichtlichkeit in

Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:

Das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz sieht eine Mauteinhebung

mittels Vignette auf allen Autobahnen und Schnellstraßen vor, für

deren Benützung nicht bereits Mautpflicht besteht.

Die Schaffung von streckenbezogenen Ausnahmen, sei es in

Ballungsräumen oder in Tourismusgebieten, ist im System einer

Mauteinhebung mittels Vignette nicht vorgesehen.

Antwort zu den Punkten 5 und 6 sowie 8 bis 10 der Anfrage:

Kufstein stellt sich als besonderes verkehrspolitisches Problem

dar, da ein Teil des die Inntal-Autobahn benützenden Durchzugs-

verkehrs diese nur für eine Strecke von 6 km benötigt und dieser

Verkehr hauptsächlich aus gelegentlichen Benutzern besteht.

Es ist daher davon auszugehen, daß ein Großteil dieses Verkehrs-

aufkommens in das untergeordnete Verkehrsnetz in der Stadt

Kufstein abwandert und es auch im Bereich des bayrischen Grenz-

raums zu Problemen käme.

Zur Zeit bestehen Bemühungen, eine gesetzliche Regelung zu erar-

beiten, die dem Autobahn- und Schnellstraßenbenützer bei der

Einreise im grenznahen österreichischen Staatsgebiet die Wahlmög-

lichkeit zum Verlassen oder Verbleib auf der mautpflichtigen

Straße eröffnet .

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

Es ist darauf zu verweisen, daß auch andere europäische Länder

mit hohem Tourismusaufkommen wie Italien, Schweiz, Frankreich

oder Spanien eine Mautpflicht für die Benützung des hochrangigen

Straßennetzes vorsehen und daß diese Mauteinhebung seit langem

von den Benützern dieser Straßen akzeptiert ist.