1920/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Rudolf ANSCHOBER, Freundinnen und
Freunde haben am 18 . Februar 1997 unter der Nr . 2012/J an mich
eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Polizeiüber-
griff am 20.10.1996 in Linz" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"1) Wie lautet der Polizeibericht über diesen Vorfall?
2 ) Welche dienstrechtlichen Konsequenzen wurden gegen den verur-
teilten Beamten gezogen?
3 ) Falls es zu Versetzungen von Beamten kam, in welche Kommissa-
riate bzw. Gendarmerieposten erfolgten diese?
4) Wurden gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der
Strafanzeige gegen die Polizeibeamten strafrechtliche Schritte
eingeleitet ?
5 ) Bejahendenfalls : Nach welchen Bestimmungen des Strafgesetzbu-
ches wurden strafrechtliche Schritte gegen den Beschwerdeführer
eingeleitet.?
6 ) Wurde gegen einen der beschuldigten Beamten bereits einmal ein
Disziplinarverfahren eingeleitet? Wenn ja, warum und wie ende-
te dies?
7 ) Warum wurde die verlangte medizinische Versorgung (ärztliche
untersuchung) verweigert?
8 ) warum wurde von den betroffenen Beamten eine Sicherheitslei-
stung verlangt ?
9) Warum wurde von dem Beamten zur Überprüfung der Angaben des
Herrn M . R . nicht mit der Autobahngendarmerie Kontakt aufgenom-
men?
10 ) Warum wurde Herr M . R . mit der Schußwaffe aufgefordert , das
Auto zu verlassen?
11) Wie ist dieses Verhalten im Sinne des Verhältnismäßigkeits-
grundsatzes zu rechtfertigen?
Nach den mir vorliegenden Informationen beantworte ich diese Anfra-
ge wie folgt:
Zu Frage 1:
Am 21.10.1996 um 00.30 Uhr wurde M.R. auf der Mühlkreisautobahn
(A7 ) von der Funkwagenbesatzung des Mobilen Einsatzkommandos dabei
gesehen, wie er ein Personenkraftfahrzeug, ohne Beleuchtung, ledig-
lich mit eingeschalteter Warnblinkanlage, in Fahrtrichtung Prag
lenkte. Es regnete stark und die Sicht war aufgrund der Witte-
rungsverhältnisse äußerst schlecht. Aus dem linken Seitenfenster
des Personenkraftwagens ragte - wie sich später herausstellte - der
Kopf des Lenkers.
Es wurde nun versucht, eine Anhaltung des Fahrzeuges zwecks Vornah-
me einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchzuführen. M.R.
reagierte weder auf Haltezeichen mit dem beleuchteten Anhaltestab
noch auf das eingeschaltete Blaulicht des Funkwagens . Auch verbale
Aufforderungen zum Anhalten über den Außenlautsprecher des Funkwa-
gens ignorierte er. Von der Funkwagenbesatzung konnte ferner von
hinten nicht in das Fahrzeug eingesehen werden, da es mit Gepäck
vollgeräumt war.
Wegen der permanenten Mißachtung der Halteaufforderungen durch den
Lenker konnten die Beamten nicht ausschließen, es eventuell mit
einer Person, die gerichtlich strafbare Handlungen begangen hatte,
zu tun zu haben . Da sie bei der Lenker- und
Fahrzeugkontrolle
Probleme befürchteten, forderten sie über Funk Unterstützung an.
In der Folge gelang die Anhaltung unter strikter Beachtung der
Eigensicherung (gezogene Dienstpistolen) auf Höhe der Prinz Eugen
Straße.
M . R .mußte , da er nicht freiwillig ausstieg, aus dem Kraftfahrzeug
gezogen werden; die Personsdurchsuchung erfolgte durch Abstreifen
und Abtasten. M.R. schrie zeitweise mit den Beamten, drohte ihnen
und zeigte ein höchst aggressives Verhalten.
Zwecks Klärung des näheren Sachverhaltes über die Umstände seines
Wohnsitzes bzw. des Fahrzeuges stimmte M.R. zu, in der Dienst-
stelle der Beamten die Amtshandlung weiterzuführen. über Ersuchen
des M . R . wurde dessen Lebensgefährtin über seinen Verbleib ver-
ständigt .
Zu seiner Rechtfertigung gab M.R. sinngemäß an, daß ihm vermutlich
in St. Valentin ein Stein gegen die Windschutzscheibe gefallen
sei . Kurz vor der Stadtgrenze sei er von einer Gendarmeriestreife
angehalten und ihm die Weiterfahrt bis zum nächsten Parkplatz
gestattet worden . Da er jedoch bei seiner Lebensgefährtin wohnhaft
sei, habe er erst bei der Ausfahrt Hafenstraße ausfahren wollen.
Daß das Blaulicht, Anhaltestab, . . . ihm gegolten habe, hätte er
nicht bemerkt . Schließlich erhob er gegen die amtshandelnden Beam-
ten den Vorwurf, sie hätten ihm im Zuge der Perlustrierung Rippen
gebrochen.
Der vorstehend geschilderte Sachverhalt wurde der zuständigen
Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht; diese legte hinsichtlich
eines Beamten die Anzeige gem. § 90 StPO zurück, stellte jedoch
bezüglich des anderen Beamten einen Strafantrag in Richtung der SS
83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 313 StGB.
Die Amtshandlung wurde am 21 . 10 . 1996 um 01 . 40 Uhr, nachdem der
Beschwerdeführer von der Erstattung der Anzeige in Kenntnis gesetzt
worden ist, beendet.
Am 21.10.1996 um 04.30 Uhr kam M.R. mit seiner Lebensgefährtin zum
Stützpunkt der Funkstreife und beschwerte sich wegen der seiner
Meinung nach ungerechtfertigten Amtshandlung. Nachdem die beiden
immer aggressiver wurden, mußten sie aus der Dienststelle verwiesen
werden.
Zu Frage 2:
Die Ergreifung allfälliger dienst- und disziplinarrechtlicher Maß-
nahmen wird sich am rechtskräftigen Ausgang des gegen einen der mit
der Amtshandlung befaßt gewesenen Sicherheitswachebeamten eingelei-
teten Strafverfahrens zu orientieren haben.
Zu Frage 3:
Es erfolgten keine Versetzungen.
Zu Frage 4:
Nein.
Zu frage 5:
Entfällt im Hinblick auf die Beantwortung der Frage 4.
Zu frage 6:
Nein.
Zu frage 7:
Eine medizinische Versorgung oder ärztliche Untersuchung wurde von
M.R. nicht verlangt.
Zu frage 8:
Von den einschreitenden Beamten wurde von M . R . keine Sicherheits-
leistung verlangt .
Es wurde wohl mit dem diensthabenden Journalbeamten der Bundespoli-
zeidirektion Linz Rücksprache gehalten, ob eine Sicherheitsleistung
einzuheben wäre, da M.R. , der deutscher Staatsbürger ist, anfäng-
lich angab, lediglich einen wohnsitz in Italien zu haben . In der
Folge gab er jedoch an, auch bei seiner Lebensgefährtin in Linz
.
wohnhaft zu sein . Angesichts dieses neuen Aspektes wurde von der
Einhebung einer Sicherheitsleistung Abstand genommen .
Zu frage 9:
Mit der Autobahngendarmerie wurde Kontakt aufgenommen . Von dort
wurde mitgeteilt, daß M.R. angewiesen worden sei, das von ihm
9elenkte Fahrzeug auf dem Autobahnparkplatz
Franzosenhausweg (A7 )
abzustellen.
Zu Frage 10:
Wie bereits angeführt, mißachtete M.R. alle Haltezeichen und
Anhalteversuche der Beamten. Unter Bedachtnahme auf die Eigensi-
cherung erschien, da eine Gefährdung des SWB nicht ausgeschlossen
werden konnte, die Maßnahme erforderlich. Die Dienstwaffen wurden
sofort versorgt, als geklärt war, daß die Pkw-Insassen unbewaffnet
waren . Hätte M . R . die Haltezeichen beachtet , wären die Dienstwaf-
fen nie in die Hand genommen worden.
Zu Frage 11:
Inwieweit im Verlauf der in Rede stehenden Amtshandlung der Grund-
satz der Verhältnismäßigkeit hinreichend bedacht wurde, kann erst
nach dem rechtskräftigen Ausgang des Strafverfahrens abschließend
beurteilt werden .
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß der Vorfall durch eine
Maßnahmenbeschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Ober-
österreich anhängig gemacht wurde.