1920/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Rudolf ANSCHOBER, Freundinnen und

Freunde haben am 18 . Februar 1997 unter der Nr . 2012/J an mich

eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Polizeiüber-

griff am 20.10.1996 in Linz" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

"1) Wie lautet der Polizeibericht über diesen Vorfall?

2 ) Welche dienstrechtlichen Konsequenzen wurden gegen den verur-

teilten Beamten gezogen?

3 ) Falls es zu Versetzungen von Beamten kam, in welche Kommissa-

riate bzw. Gendarmerieposten erfolgten diese?

4) Wurden gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der

Strafanzeige gegen die Polizeibeamten strafrechtliche Schritte

eingeleitet ?

5 ) Bejahendenfalls : Nach welchen Bestimmungen des Strafgesetzbu-

ches wurden strafrechtliche Schritte gegen den Beschwerdeführer

eingeleitet.?

6 ) Wurde gegen einen der beschuldigten Beamten bereits einmal ein

Disziplinarverfahren eingeleitet? Wenn ja, warum und wie ende-

te dies?

7 ) Warum wurde die verlangte medizinische Versorgung (ärztliche

untersuchung) verweigert?

8 ) warum wurde von den betroffenen Beamten eine Sicherheitslei-

stung verlangt ?

9) Warum wurde von dem Beamten zur Überprüfung der Angaben des

Herrn M . R . nicht mit der Autobahngendarmerie Kontakt aufgenom-

men?

10 ) Warum wurde Herr M . R . mit der Schußwaffe aufgefordert , das

Auto zu verlassen?

11) Wie ist dieses Verhalten im Sinne des Verhältnismäßigkeits-

grundsatzes zu rechtfertigen?

Nach den mir vorliegenden Informationen beantworte ich diese Anfra-

ge wie folgt:

Zu Frage 1:

Am 21.10.1996 um 00.30 Uhr wurde M.R. auf der Mühlkreisautobahn

(A7 ) von der Funkwagenbesatzung des Mobilen Einsatzkommandos dabei

gesehen, wie er ein Personenkraftfahrzeug, ohne Beleuchtung, ledig-

lich mit eingeschalteter Warnblinkanlage, in Fahrtrichtung Prag

lenkte. Es regnete stark und die Sicht war aufgrund der Witte-

rungsverhältnisse äußerst schlecht. Aus dem linken Seitenfenster

des Personenkraftwagens ragte - wie sich später herausstellte - der

Kopf des Lenkers.

Es wurde nun versucht, eine Anhaltung des Fahrzeuges zwecks Vornah-

me einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchzuführen. M.R.

reagierte weder auf Haltezeichen mit dem beleuchteten Anhaltestab

noch auf das eingeschaltete Blaulicht des Funkwagens . Auch verbale

Aufforderungen zum Anhalten über den Außenlautsprecher des Funkwa-

gens ignorierte er. Von der Funkwagenbesatzung konnte ferner von

hinten nicht in das Fahrzeug eingesehen werden, da es mit Gepäck

vollgeräumt war.

Wegen der permanenten Mißachtung der Halteaufforderungen durch den

Lenker konnten die Beamten nicht ausschließen, es eventuell mit

einer Person, die gerichtlich strafbare Handlungen begangen hatte,

zu tun zu haben . Da sie bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle

Probleme befürchteten, forderten sie über Funk Unterstützung an.

In der Folge gelang die Anhaltung unter strikter Beachtung der

Eigensicherung (gezogene Dienstpistolen) auf Höhe der Prinz Eugen

Straße.

M . R .mußte , da er nicht freiwillig ausstieg, aus dem Kraftfahrzeug

gezogen werden; die Personsdurchsuchung erfolgte durch Abstreifen

und Abtasten. M.R. schrie zeitweise mit den Beamten, drohte ihnen

und zeigte ein höchst aggressives Verhalten.

Zwecks Klärung des näheren Sachverhaltes über die Umstände seines

Wohnsitzes bzw. des Fahrzeuges stimmte M.R. zu, in der Dienst-

stelle der Beamten die Amtshandlung weiterzuführen. über Ersuchen

des M . R . wurde dessen Lebensgefährtin über seinen Verbleib ver-

ständigt .

Zu seiner Rechtfertigung gab M.R. sinngemäß an, daß ihm vermutlich

in St. Valentin ein Stein gegen die Windschutzscheibe gefallen

sei . Kurz vor der Stadtgrenze sei er von einer Gendarmeriestreife

angehalten und ihm die Weiterfahrt bis zum nächsten Parkplatz

gestattet worden . Da er jedoch bei seiner Lebensgefährtin wohnhaft

sei, habe er erst bei der Ausfahrt Hafenstraße ausfahren wollen.

Daß das Blaulicht, Anhaltestab, . . . ihm gegolten habe, hätte er

nicht bemerkt . Schließlich erhob er gegen die amtshandelnden Beam-

ten den Vorwurf, sie hätten ihm im Zuge der Perlustrierung Rippen

gebrochen.

Der vorstehend geschilderte Sachverhalt wurde der zuständigen

Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht; diese legte hinsichtlich

eines Beamten die Anzeige gem. § 90 StPO zurück, stellte jedoch

bezüglich des anderen Beamten einen Strafantrag in Richtung der SS

83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 313 StGB.

Die Amtshandlung wurde am 21 . 10 . 1996 um 01 . 40 Uhr, nachdem der

Beschwerdeführer von der Erstattung der Anzeige in Kenntnis gesetzt

worden ist, beendet.

Am 21.10.1996 um 04.30 Uhr kam M.R. mit seiner Lebensgefährtin zum

Stützpunkt der Funkstreife und beschwerte sich wegen der seiner

Meinung nach ungerechtfertigten Amtshandlung. Nachdem die beiden

immer aggressiver wurden, mußten sie aus der Dienststelle verwiesen

werden.

Zu Frage 2:

Die Ergreifung allfälliger dienst- und disziplinarrechtlicher Maß-

nahmen wird sich am rechtskräftigen Ausgang des gegen einen der mit

der Amtshandlung befaßt gewesenen Sicherheitswachebeamten eingelei-

teten Strafverfahrens zu orientieren haben.

Zu Frage 3:

Es erfolgten keine Versetzungen.

Zu Frage 4:

Nein.

Zu frage 5:

Entfällt im Hinblick auf die Beantwortung der Frage 4.

Zu frage 6:

Nein.

Zu frage 7:

Eine medizinische Versorgung oder ärztliche Untersuchung wurde von

M.R. nicht verlangt.

Zu frage 8:

Von den einschreitenden Beamten wurde von M . R . keine Sicherheits-

leistung verlangt .

Es wurde wohl mit dem diensthabenden Journalbeamten der Bundespoli-

zeidirektion Linz Rücksprache gehalten, ob eine Sicherheitsleistung

einzuheben wäre, da M.R. , der deutscher Staatsbürger ist, anfäng-

lich angab, lediglich einen wohnsitz in Italien zu haben . In der

Folge gab er jedoch an, auch bei seiner Lebensgefährtin in Linz

.

wohnhaft zu sein . Angesichts dieses neuen Aspektes wurde von der

Einhebung einer Sicherheitsleistung Abstand genommen .

Zu frage 9:

Mit der Autobahngendarmerie wurde Kontakt aufgenommen . Von dort

wurde mitgeteilt, daß M.R. angewiesen worden sei, das von ihm

9elenkte Fahrzeug auf dem Autobahnparkplatz Franzosenhausweg (A7 )

abzustellen.

Zu Frage 10:

Wie bereits angeführt, mißachtete M.R. alle Haltezeichen und

Anhalteversuche der Beamten. Unter Bedachtnahme auf die Eigensi-

cherung erschien, da eine Gefährdung des SWB nicht ausgeschlossen

werden konnte, die Maßnahme erforderlich. Die Dienstwaffen wurden

sofort versorgt, als geklärt war, daß die Pkw-Insassen unbewaffnet

waren . Hätte M . R . die Haltezeichen beachtet , wären die Dienstwaf-

fen nie in die Hand genommen worden.

Zu Frage 11:

Inwieweit im Verlauf der in Rede stehenden Amtshandlung der Grund-

satz der Verhältnismäßigkeit hinreichend bedacht wurde, kann erst

nach dem rechtskräftigen Ausgang des Strafverfahrens abschließend

beurteilt werden .

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß der Vorfall durch eine

Maßnahmenbeschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Ober-

österreich anhängig gemacht wurde.