1923/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat ANSCHOBER, PETROVIC, Freundinnen und Freunde
haben am 18.2.1997 unter der Nr. 2000/J an den Bundesminister für Inneres
eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Strafverfügung
S-24.497/96 u. S-24.498/96 der Bundespolizeidirektion Graz", gerichtet, die
folgenden Wortlaut hat:
"1. Aufgrund welcher Initiative wurde gegen die madagassische Staatsbürgerin
F . R . eine Strafverfügung erlassen , erfolgte dies aufgrund einer Anzeige
von Polizeibeamten oder aufgrund einer Anzeige von dritten Personen?
2. Wurde von den zuständigen Polizeibeamten vor Erlassung der Strafverfü-
gung die betroffene madagassische Staatsbürgerin F.R. befragt?
3. Wenn nein, warum nicht?
4. Wurde inzwischen das gegenständliche Verfahren eingestellt?
5. Werden Sie dafür sorgen, daß sich die zuständigen Beamten bei der mada-
gassischen Staatsbürgerin entschuldigen und ihr allfällige in diesem Zu-
sammenhang entstandenen Kosten zurückerstatten?
6. Wenn nein, warum nicht?
7. Ist es üblich, daß Beamte vor Erlassung einer Strafverfügung wegen unge-
bührlicher Lärmerregung die betroffenen Personen nicht befragen?
8. Wenn ja, werden Sie dafür sorgen, daß sich dies in Zukunft ändert?
9. Wurde von den Beamten der Bundespolizeidirektion Graz die Verfolgung der
Person aufgenommen, die Francine Rasoanindrina sexuell belästigt und be-
schimpft haben?
10. Wenn nein, warum nicht7
11. Wenn ja, mit welchem Ergebnis?"
Die einzelnen Fragen beantworte ich nun wie folgt:
Zu Frage 1.:
Die in Rede stehende Strafverfügung wurde von der Bundespolizeidirektion Graz
aufgrund einer von den eingeschrittenen Sicherheitswachebeamten gelegten
Anzeige, welche sowohl auf den Angaben eines Taxilenkers, als auch auf
eigener dienstlicher Wahrnehmung der einschreitenden Beamten beruht,
erlassen.
Zu Frage 2:
Frau R. wurde vom zuständigen Referenten der Bundespolizeidirektion Graz vor
Erlassung der Strafverfügung nicht niederschriftlich einvernommen, da eine
Strafverfügung ohne vorheriges Ermittlungsverfahren erlassen werden kann;
Beschuldigteneinvernahmen erfolgen nur im ordentlichen Verfahren.
Zu Frage 3:
Ergibt sich aus der Antwort zu Frage 2.
Zu Frage 4:
Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wurde nicht eingestellt, dessen
Ausgang ist noch offen.
Zu Frage 5:
Für eine Entschuldigung der zuständigen Beamten bei Frau R. sehe ich aufgrund
der mir vorliegenden Unterlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine
Veranlassung . Eine Rückerstattung von Kosten , die im
Verwaltungsstrafverfahren entstanden sind, ist in den
Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen.
Zu Frage 6:
Ergibt sich aus der Antwort zu Frage 5.
Zu Frage 7:
Ergibt sich aus der Antwort zu Frage 2.
Zu Frage 8:
Eine allfällige Änderung der einschlägigen Verwaltungsverfahrensgesetze
obliegt dem Gesetzgeber.
Zu Frage 9:
Eine Verfolgung der Person, welche Frau R. sexuell belästigt und beschimpft
haben soll, wurde nicht durchgeführt, da bei der Sachverhaltsaufnahme weder
Frau R. noch ihr Gatte auf das Vorliegen
derartiger Delikte hinwiesen.
Zu Frage 10:
Da die sexuelle Belästigung erst im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens
behauptet worden ist, war eine Verfolgung der unbekannten Person nach
mehreren Wochen nicht mehr erfolgversprechend.
Zu Frage 11:
Ergibt sich aus den Antworten zu Fragen 9 und 10.