1923/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat ANSCHOBER, PETROVIC, Freundinnen und Freunde

haben am 18.2.1997 unter der Nr. 2000/J an den Bundesminister für Inneres

eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Strafverfügung

S-24.497/96 u. S-24.498/96 der Bundespolizeidirektion Graz", gerichtet, die

folgenden Wortlaut hat:

"1. Aufgrund welcher Initiative wurde gegen die madagassische Staatsbürgerin

F . R . eine Strafverfügung erlassen , erfolgte dies aufgrund einer Anzeige

von Polizeibeamten oder aufgrund einer Anzeige von dritten Personen?

2. Wurde von den zuständigen Polizeibeamten vor Erlassung der Strafverfü-

gung die betroffene madagassische Staatsbürgerin F.R. befragt?

3. Wenn nein, warum nicht?

4. Wurde inzwischen das gegenständliche Verfahren eingestellt?

5. Werden Sie dafür sorgen, daß sich die zuständigen Beamten bei der mada-

gassischen Staatsbürgerin entschuldigen und ihr allfällige in diesem Zu-

sammenhang entstandenen Kosten zurückerstatten?

6. Wenn nein, warum nicht?

7. Ist es üblich, daß Beamte vor Erlassung einer Strafverfügung wegen unge-

bührlicher Lärmerregung die betroffenen Personen nicht befragen?

8. Wenn ja, werden Sie dafür sorgen, daß sich dies in Zukunft ändert?

9. Wurde von den Beamten der Bundespolizeidirektion Graz die Verfolgung der

Person aufgenommen, die Francine Rasoanindrina sexuell belästigt und be-

schimpft haben?

10. Wenn nein, warum nicht7

11. Wenn ja, mit welchem Ergebnis?"

Die einzelnen Fragen beantworte ich nun wie folgt:

Zu Frage 1.:

Die in Rede stehende Strafverfügung wurde von der Bundespolizeidirektion Graz

aufgrund einer von den eingeschrittenen Sicherheitswachebeamten gelegten

Anzeige, welche sowohl auf den Angaben eines Taxilenkers, als auch auf

eigener dienstlicher Wahrnehmung der einschreitenden Beamten beruht,

erlassen.

Zu Frage 2:

Frau R. wurde vom zuständigen Referenten der Bundespolizeidirektion Graz vor

Erlassung der Strafverfügung nicht niederschriftlich einvernommen, da eine

Strafverfügung ohne vorheriges Ermittlungsverfahren erlassen werden kann;

Beschuldigteneinvernahmen erfolgen nur im ordentlichen Verfahren.

Zu Frage 3:

Ergibt sich aus der Antwort zu Frage 2.

Zu Frage 4:

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wurde nicht eingestellt, dessen

Ausgang ist noch offen.

Zu Frage 5:

Für eine Entschuldigung der zuständigen Beamten bei Frau R. sehe ich aufgrund

der mir vorliegenden Unterlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine

Veranlassung . Eine Rückerstattung von Kosten , die im

Verwaltungsstrafverfahren entstanden sind, ist in den

Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen.

Zu Frage 6:

Ergibt sich aus der Antwort zu Frage 5.

Zu Frage 7:

Ergibt sich aus der Antwort zu Frage 2.

Zu Frage 8:

Eine allfällige Änderung der einschlägigen Verwaltungsverfahrensgesetze

obliegt dem Gesetzgeber.

Zu Frage 9:

Eine Verfolgung der Person, welche Frau R. sexuell belästigt und beschimpft

haben soll, wurde nicht durchgeführt, da bei der Sachverhaltsaufnahme weder

Frau R. noch ihr Gatte auf das Vorliegen derartiger Delikte hinwiesen.

Zu Frage 10:

Da die sexuelle Belästigung erst im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens

behauptet worden ist, war eine Verfolgung der unbekannten Person nach

mehreren Wochen nicht mehr erfolgversprechend.

Zu Frage 11:

Ergibt sich aus den Antworten zu Fragen 9 und 10.