1925/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Theresia Stoisits, Freundinnen und
Freunde haben am 26.2.1997 unter der Nr. 2038/J an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Übergriffe der
Polizei gegen die Künstlerin Johanna Kandl" gerichtet, die folgen-
den Wortlaut hat:
"1) Was war der Grund der Festnahme der Künstlerin Johanna Kandl am
3 . 12 . 19967
2 ) Wurde die Künstlerin Johanna Kandl bei diesem Vorfall verletzt7
3 ) Haben die betreffenden Beamten vor ihrem Einschreiten gegen die
Künstlerin Johanna Kandl mit der Niederösterreichischen Landes-
regierung, insbesondere der Kulturabteilung, Kontakt aufgenom.-
men7 -
4) Wenn nein, warum nicht?
5) Aufgrund welcher Initiative (eigener oder Anzeige eines
Dritten) sind die drei Polizisten am 3.12.1996 gegen die Künst-
lerin Johanna Kandl eingeschritten?
6) Warum wurde die Künstlerin Johanna Kandl in diesem Zusammenhang
zu Boden geworfen, wie lautet die Rechtfertigung der betreffen-
den Beamten?
7) Wie beurteilen Sie dieses Vorgehen der Polizeibeamten im Sinne
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ?
8) Wurden gegen die betroffenen Beamten Disziplinarverfahren ein-
geleitet?
9) Wenn ja, gibt es schon ein Ergebnis des Disziplinarverfah-
rens?
10) Wenn nein, warum nicht.?
11) Sind die betreffenden Beamten schon früher disziplinarmäßig
aufgefallen'?
12) Was werden Sie unternehmen, um in Hinkunft zu verhindern, daß
der Ruf der österreichischen Exekutivbeamten durch solche
Ereignisse ständig verschlechtert wird?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Frau Mag. Kandl stand im Verdacht, eine Verwaltungsübertretung
begangen zu haben, und wurde gem. § 35 Ziff . 1 VStG festgenom-
men .
Zu Frage 2:
Ja.
Zu Frage 3:
Nein.
Zu Frage 4:
Vor dem polizeilichen Einschreiten gegen die Künstlerin war nicht
bekannt gewesen, daß diese im Auftrag der Niederösterreichischen
Landesregierung tätig geworden war.
Zu Frage 5:
Die beiden Beamten - nicht wie in der Anfrage angeführt drei -
sind aus eigenem Antrieb eingeschritten.
Zu Frage 6:
Nach den Angaben der mit der Amtshandlung befaßt gewesenen Beam-
ten hatte Frau Mag. Kandl nach Aussprache der Festnahme ver-
sucht, sich zu entfernen, weshalb sie an der Schulter festgehal-
ten wurde. Daraufhin versetzte Frau Mag. Kandl einem Beamten
einen Tritt gegen das rechte Knie und versuchte sich mit aller
Kraft loszureißen. Der Beamte rang die Festgenommene zu Boden.
Zu Frage 7:
In dieser Angelegenheit ist eine Beschwerde beim unabhängigen
Verwaltungssenat anhängig. Ich ersuche um Verständnis , daß ich
der Entscheidung dieser unabhängigen, weisungsfreien Instanz
nicht vorgreifen kann.
Zu Frage 8:
Nein .
Zu Frage 9:.
Entfällt im Hinblick auf die Antwort zu Frage 8 .
Zu Frage 10:
Im Zusammenhang mit der gegenständlichen Amtshandlung erstattete
die Bundespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom 28.2.1997 an
die Staatsanwaltschaft Wien eine Sachverhaltsmitteilung betref-
fend die Anwendung von Körperkraft durch
den ersteinschreitenden
Sicherheitswachebeamten und die dabei von ihm und von Mag. Kandl
erlittenen Verletzungen. Es wird zunächst der Ausgang des straf-
gerichtlichen Verfahrens abgewartet und danach über die Einlei-
tung eines Disziplinarverfahrens entschieden.
Zu Frage 11:
Nein.
Zu Frage 12:
Im Rahmen der Grundausbildung wird seit einiger Zeit angewandte
Psychologie unterrichtet. Rhetorik und Verhaltenstraining werden
sowohl in der Grundausbildung als auch im Rahmen der berufsbe-
gleitenden Fortbildung vermittelt.