1925/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Theresia Stoisits, Freundinnen und

Freunde haben am 26.2.1997 unter der Nr. 2038/J an mich eine

schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Übergriffe der

Polizei gegen die Künstlerin Johanna Kandl" gerichtet, die folgen-

den Wortlaut hat:

"1) Was war der Grund der Festnahme der Künstlerin Johanna Kandl am

3 . 12 . 19967

2 ) Wurde die Künstlerin Johanna Kandl bei diesem Vorfall verletzt7

3 ) Haben die betreffenden Beamten vor ihrem Einschreiten gegen die

Künstlerin Johanna Kandl mit der Niederösterreichischen Landes-

regierung, insbesondere der Kulturabteilung, Kontakt aufgenom.-

men7 -

4) Wenn nein, warum nicht?

5) Aufgrund welcher Initiative (eigener oder Anzeige eines

Dritten) sind die drei Polizisten am 3.12.1996 gegen die Künst-

lerin Johanna Kandl eingeschritten?

6) Warum wurde die Künstlerin Johanna Kandl in diesem Zusammenhang

zu Boden geworfen, wie lautet die Rechtfertigung der betreffen-

den Beamten?

7) Wie beurteilen Sie dieses Vorgehen der Polizeibeamten im Sinne

des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ?

8) Wurden gegen die betroffenen Beamten Disziplinarverfahren ein-

geleitet?

9) Wenn ja, gibt es schon ein Ergebnis des Disziplinarverfah-

rens?

10) Wenn nein, warum nicht.?

11) Sind die betreffenden Beamten schon früher disziplinarmäßig

aufgefallen'?

12) Was werden Sie unternehmen, um in Hinkunft zu verhindern, daß

der Ruf der österreichischen Exekutivbeamten durch solche

Ereignisse ständig verschlechtert wird?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Frau Mag. Kandl stand im Verdacht, eine Verwaltungsübertretung

begangen zu haben, und wurde gem. § 35 Ziff . 1 VStG festgenom-

men .

Zu Frage 2:

Ja.

Zu Frage 3:

Nein.

Zu Frage 4:

Vor dem polizeilichen Einschreiten gegen die Künstlerin war nicht

bekannt gewesen, daß diese im Auftrag der Niederösterreichischen

Landesregierung tätig geworden war.

Zu Frage 5:

Die beiden Beamten - nicht wie in der Anfrage angeführt drei -

sind aus eigenem Antrieb eingeschritten.

Zu Frage 6:

Nach den Angaben der mit der Amtshandlung befaßt gewesenen Beam-

ten hatte Frau Mag. Kandl nach Aussprache der Festnahme ver-

sucht, sich zu entfernen, weshalb sie an der Schulter festgehal-

ten wurde. Daraufhin versetzte Frau Mag. Kandl einem Beamten

einen Tritt gegen das rechte Knie und versuchte sich mit aller

Kraft loszureißen. Der Beamte rang die Festgenommene zu Boden.

Zu Frage 7:

In dieser Angelegenheit ist eine Beschwerde beim unabhängigen

Verwaltungssenat anhängig. Ich ersuche um Verständnis , daß ich

der Entscheidung dieser unabhängigen, weisungsfreien Instanz

nicht vorgreifen kann.

Zu Frage 8:

Nein .

Zu Frage 9:.

Entfällt im Hinblick auf die Antwort zu Frage 8 .

Zu Frage 10:

Im Zusammenhang mit der gegenständlichen Amtshandlung erstattete

die Bundespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom 28.2.1997 an

die Staatsanwaltschaft Wien eine Sachverhaltsmitteilung betref-

fend die Anwendung von Körperkraft durch den ersteinschreitenden

Sicherheitswachebeamten und die dabei von ihm und von Mag. Kandl

erlittenen Verletzungen. Es wird zunächst der Ausgang des straf-

gerichtlichen Verfahrens abgewartet und danach über die Einlei-

tung eines Disziplinarverfahrens entschieden.

Zu Frage 11:

Nein.

Zu Frage 12:

Im Rahmen der Grundausbildung wird seit einiger Zeit angewandte

Psychologie unterrichtet. Rhetorik und Verhaltenstraining werden

sowohl in der Grundausbildung als auch im Rahmen der berufsbe-

gleitenden Fortbildung vermittelt.