1927/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-
geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anschober,
Freundinnen und Freunde vom 12 . 02 . 1997 , Nr . 1936/J, betreffend
Emissionen der Fa. Solvay in den Traunsee, beehre ich mich folgen-
des mitzuteilen :
Zu den Fragen 1 bis 3:
Dem Werk Ebensee der Solvay Österreich AG wurde gemäß Bescheid des
Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27.2.1976, Zl.
Wa-10/1-1976/Pes, abgeändert durch den Berufungsbescheid des
Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft vom 22 . 12 . 1978,
Zl . 510 . 354/15-1 5/78 , die wasserrechtliche Bewilligung zur Ein-
leitung der im Soderzeugungsbetrieb anfallenden Abwässer in den
Traunsee sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu dienenden
Anlagen befristet bis 30 . 6 . 1996 erteilt . Im Spruchabschnitt 1/1
wurde festgelegt, daß die Fracht der abgeleiteten Abwässer an gelö-
sten Stoffen 660 t/d, an ungelösten Stoffen 300 t/d nicht über-
schreiten dürfe. Durch das rechtzeitige Ansuchen um Wiederver-
leihung dieser Bewilligung ist gemäß § 21 Abs. 3 WRG 1959 der
Ablauf der Bewilligungsdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt .
Die genannte Firma leistet sowohl für das gebrochene Material und
den Steinbruchbetrieb auf Bundesforstegrund als auch für die Vor-
richtungen zur Abwassereinleitung auf Bundesforstegrund einschließ-
lich Ablagerung von Feststoffen ein Entgelt. Die Bekanntgabe der
Höhe dieser Entgelte ist mir verwehrt, da es sich um personenbezo-
gene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes handelt . Ich darf
hiefür um Verständnis ersuchen.
Zu den Fragen 4,5, und 7:
Die Firma Solvay Österreich AG, Werk Ebensee, hat gemäß § 21 Abs. 5
WRG ein Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorge-
legt und einen Wiederverleihungsantrag nach § 21 Abs. 3 WRG ge-
stellt. Die Durchführung des Verfahrens fällt in die Zuständigkeit
des Landeshauptmannes von Oberösterreich. Seitens des Bundesmini-
steriums für Land- und Forstwirtschaft kann keine Aussage über den
Ausgang dieses Verfahrens und über den Zeitpunkt der Beendigung
desselben getroffen werden.
Zu Frage 6:
Die von der Saline stammende Mutterlauge ist Abfall im subjektiven
und im objektiven Sinn (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz/AWG) . Ihr Ein-
satz in der Sodaproduktion stellt grundsätzlich eine zulässige Ver-
wendung bzw. Verwertung im Sinne des § 2
Abs. 3 AWG dar.
Die bei der Solereinigung anfallenden Filterschlämme sind grund-
sätzlich Abfall. Die Verflüssigung erfolgt aber im Rahmen der Samm-
lung und Behandlung von Abwässern, deren Einleitung in den Traunsee
wasserrechtlich zulässig ist; sie ist daher nicht als Abfallbehand-
lung anzusehen, deren Zulässigkeit nach §§ 28, 29 AWG zu beurteilen
wäre.
Auf die aufgrund des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides
abgeleiteten Stoffe findet das AWG keine Anwendung (§ 3 Abs. 3 Z 1
AWG) ; deren Ablagerung im Traunsee ist daher keine Deponie im Sinne
der §§ 28, 29 AWG bzw. nach § 31b WRG.
Die begehrte Wiederverleihung des Einleitungsrechtes ist aus-
schließlich nach wasserrechtlichen Kriterien zu beurteilen. Im Rah-
men des § 105 WRG können zwar bedingt auch abfallwirtschaftliche
Zielsetzungen mitherangezogen werden, eine unmittelbare Anwendung
von Abfallrecht durch die Wasserrechtsbehörde scheidet aber aus . Ob
die wasserrechtliche Bewilligung unter Berufung auf abfallwirt-
schaftliche Grundsätze und Ziele rechtmäßig verweigert werden könn-
te, erscheint zweifelhaft (vgl. VwGH 15.2.1962, Slg. 5719,
27 .9.1974, 1689/73) .
Die erklärte Projektsabsicht zielt auf eine (qualitative) Einwir-
kung auf Gewässer im Sinne des § 32 WRG. Eine solche Bewilligung
deckt auch die durch natürliche Vorgänge vielfach zwingend gegebene
Ablagerung (Sedimentierung) solcher Stoffe im Gewässer. Ist eine
derartige Konsequenz wasserwirtschaftlich unerwünscht, wäre sie
durch Auflagen, ggf . auch durch Verweigerung der Einleitungsbe-
willigung zu vermeiden. Mangels Abfalleigenschaft kann § 31b WRG
keine Anwendung finden. Daran ändert auch nichts, daß der Bewilli-
gungswerber Angaben über das voraussichtliche Verhalten der abge-
leiteten Stoffe im Gewässer geliefert hat, wozu er nach § 103 lit .
j WRG verpflichtet ist.
Zu Frage 8:
Die Traunseefischer waren beim seinerzeitigen behördlichen Bewilli-
gungsverfahren für die Abwassereinleitung in den Traunsee vertreten
und haben damals eine Regelung zur Berücksichtigung ihrer Interes-
sen mit der Konsenswerberin gefunden. Auch in einem neuen Behörden-
verfahren werden die Fischereiberechtigten Parteistellung besitzen
und ihre Bedenken vorbringen können.