1927/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anschober,

Freundinnen und Freunde vom 12 . 02 . 1997 , Nr . 1936/J, betreffend

Emissionen der Fa. Solvay in den Traunsee, beehre ich mich folgen-

des mitzuteilen :

Zu den Fragen 1 bis 3:

Dem Werk Ebensee der Solvay Österreich AG wurde gemäß Bescheid des

Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27.2.1976, Zl.

Wa-10/1-1976/Pes, abgeändert durch den Berufungsbescheid des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 22 . 12 . 1978,

Zl . 510 . 354/15-1 5/78 , die wasserrechtliche Bewilligung zur Ein-

leitung der im Soderzeugungsbetrieb anfallenden Abwässer in den

Traunsee sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu dienenden

Anlagen befristet bis 30 . 6 . 1996 erteilt . Im Spruchabschnitt 1/1

wurde festgelegt, daß die Fracht der abgeleiteten Abwässer an gelö-

sten Stoffen 660 t/d, an ungelösten Stoffen 300 t/d nicht über-

schreiten dürfe. Durch das rechtzeitige Ansuchen um Wiederver-

leihung dieser Bewilligung ist gemäß § 21 Abs. 3 WRG 1959 der

Ablauf der Bewilligungsdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung

über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt .

Die genannte Firma leistet sowohl für das gebrochene Material und

den Steinbruchbetrieb auf Bundesforstegrund als auch für die Vor-

richtungen zur Abwassereinleitung auf Bundesforstegrund einschließ-

lich Ablagerung von Feststoffen ein Entgelt. Die Bekanntgabe der

Höhe dieser Entgelte ist mir verwehrt, da es sich um personenbezo-

gene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes handelt . Ich darf

hiefür um Verständnis ersuchen.

Zu den Fragen 4,5, und 7:

Die Firma Solvay Österreich AG, Werk Ebensee, hat gemäß § 21 Abs. 5

WRG ein Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorge-

legt und einen Wiederverleihungsantrag nach § 21 Abs. 3 WRG ge-

stellt. Die Durchführung des Verfahrens fällt in die Zuständigkeit

des Landeshauptmannes von Oberösterreich. Seitens des Bundesmini-

steriums für Land- und Forstwirtschaft kann keine Aussage über den

Ausgang dieses Verfahrens und über den Zeitpunkt der Beendigung

desselben getroffen werden.

Zu Frage 6:

Die von der Saline stammende Mutterlauge ist Abfall im subjektiven

und im objektiven Sinn (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz/AWG) . Ihr Ein-

satz in der Sodaproduktion stellt grundsätzlich eine zulässige Ver-

wendung bzw. Verwertung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG dar.

Die bei der Solereinigung anfallenden Filterschlämme sind grund-

sätzlich Abfall. Die Verflüssigung erfolgt aber im Rahmen der Samm-

lung und Behandlung von Abwässern, deren Einleitung in den Traunsee

wasserrechtlich zulässig ist; sie ist daher nicht als Abfallbehand-

lung anzusehen, deren Zulässigkeit nach §§ 28, 29 AWG zu beurteilen

wäre.

Auf die aufgrund des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides

abgeleiteten Stoffe findet das AWG keine Anwendung (§ 3 Abs. 3 Z 1

AWG) ; deren Ablagerung im Traunsee ist daher keine Deponie im Sinne

der §§ 28, 29 AWG bzw. nach § 31b WRG.

Die begehrte Wiederverleihung des Einleitungsrechtes ist aus-

schließlich nach wasserrechtlichen Kriterien zu beurteilen. Im Rah-

men des § 105 WRG können zwar bedingt auch abfallwirtschaftliche

Zielsetzungen mitherangezogen werden, eine unmittelbare Anwendung

von Abfallrecht durch die Wasserrechtsbehörde scheidet aber aus . Ob

die wasserrechtliche Bewilligung unter Berufung auf abfallwirt-

schaftliche Grundsätze und Ziele rechtmäßig verweigert werden könn-

te, erscheint zweifelhaft (vgl. VwGH 15.2.1962, Slg. 5719,

27 .9.1974, 1689/73) .

Die erklärte Projektsabsicht zielt auf eine (qualitative) Einwir-

kung auf Gewässer im Sinne des § 32 WRG. Eine solche Bewilligung

deckt auch die durch natürliche Vorgänge vielfach zwingend gegebene

Ablagerung (Sedimentierung) solcher Stoffe im Gewässer. Ist eine

derartige Konsequenz wasserwirtschaftlich unerwünscht, wäre sie

durch Auflagen, ggf . auch durch Verweigerung der Einleitungsbe-

willigung zu vermeiden. Mangels Abfalleigenschaft kann § 31b WRG

keine Anwendung finden. Daran ändert auch nichts, daß der Bewilli-

gungswerber Angaben über das voraussichtliche Verhalten der abge-

leiteten Stoffe im Gewässer geliefert hat, wozu er nach § 103 lit .

j WRG verpflichtet ist.

Zu Frage 8:

Die Traunseefischer waren beim seinerzeitigen behördlichen Bewilli-

gungsverfahren für die Abwassereinleitung in den Traunsee vertreten

und haben damals eine Regelung zur Berücksichtigung ihrer Interes-

sen mit der Konsenswerberin gefunden. Auch in einem neuen Behörden-

verfahren werden die Fischereiberechtigten Parteistellung besitzen

und ihre Bedenken vorbringen können.