1928/AB XX.GP

 

Gegenstand: Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Petrovic, Wabl,

Freundinnen und Freunde vom 12.2.1997,

Nr. 1942/J, betreffend Verwendung des Insekti-

zids Furadan als Giftköder

An den

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Heinz Fischer

Parlament

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Petrovic,

Wabl, Freundinnen und Freunde vom 12.2.1997, Nr. 1942/J, betreffend

Verwendung des Insektizids Furadan als Giftköder, beehre ich mich

folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff "Carbofuran" sind als

Insektizid und Nematizid seit 1965 weltweit im Einsatz . In der

Europäischen Union bestehen für derartige Pflanzenschutzmittel in

allen Mitgliedstaaten - mit Ausnahme in Finnland und Schweden -

Zulassungen.

In Österreich sind gegenwärtig folgende Pflanzenschutzmittel, die

den Wirkstoff Carbofuran enthalten, zugelassen:

- Curaterr, Pfl.Reg.Nr.1781

- Furadan flüssig, Pfl .Reg .Nr . 2296

- Furadan Saatschutzmittel, Pfl.Reg.Nr.2068

- Furadan Granulat, Pfl.Reg.Nr.1798

Die Pflanzenschutzmittel "Curaterr" , "Furadan flüssig" und "Furadan

Saatschutzmittel" sind aufgrund ihrer Einstufung gemäß § 2 Absatz 5

des Chemikaliengesetzes nur bei Vorlage einer Giftbezugsbewilligung

im Handel erhältlich. "Furadan Granulat" ist bis dato als

mindergiftig eingestuft und somit frei im Handel erhältlich.

Das für die Vollziehung des 111. Abschnittes des Chemikaliengeset-

zes ( "Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften" ) zustän-

dige Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz (jetzt:

Bundeskanzleramt ) hat die Einstufung und Kennzeichnung von " Furadan

Granulat" aufgrund einer Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Holla-

brunn im Jahre 1991 überprüft und die Einstufung als "mindergiftig"

(charakterisiert durch durch Xn und den Risikosatz R 22) als ge-

rechtfertigt bezeichnet .

In Zusammenhang mit in letzter Zeit berichteten Vergiftungsfällen

von Hunden und Wildtieren wurde vom Zulassungsinhaber ein Untersu-

chungsbericht zur akut oralen Toxizität des Präparates dem Bundes-

kanzleramt übermittelt. Als Ergebnis der nunmehrigen Prüfung durch

das Bundeskanzleramt wäre das Pflanzenschutzmittel gemäß der Richt-

linie 88/379/EWG und des Chemikaliengesetzes als "T-giftig" einzu-

stufen und mit dem Risikosatz "R-25 - Giftig beim Verschlucken" zu

kennzeichnen. Das Ergebnis des Bundeskanzleramtes wurde dem Bundes-

ministerium für Land- und Forstwirtschaft am 4 .März 1997 zugestellt

und dem Zulassungsinhaber umgehend übermittelt . Seitens des

schriftlich bevollmächtigten Vertriebsunternehmers in Österreich

wird die Kennzeichnung des Präparates sofort entsprechend geändert .

Das gegenständliche Präparat ist daher in Zukunft giftbezugsbewil-

ligungspflichtig und darf daher nur mehr von einem speziellen Per-

sonenkreis mit besonderen Voraussetzungen bezogen werden.