1928/AB XX.GP
Gegenstand: Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Petrovic, Wabl,
Freundinnen und Freunde vom 12.2.1997,
Nr. 1942/J, betreffend Verwendung des Insekti-
zids Furadan als Giftköder
An den
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Heinz Fischer
Parlament
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-
geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Petrovic,
Wabl, Freundinnen und Freunde vom 12.2.1997, Nr. 1942/J, betreffend
Verwendung des Insektizids Furadan als Giftköder, beehre ich mich
folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff "Carbofuran" sind als
Insektizid und Nematizid seit 1965 weltweit im Einsatz . In der
Europäischen Union bestehen für derartige Pflanzenschutzmittel in
allen Mitgliedstaaten - mit Ausnahme in Finnland und Schweden -
Zulassungen.
In Österreich sind gegenwärtig folgende Pflanzenschutzmittel, die
den Wirkstoff Carbofuran enthalten, zugelassen:
- Curaterr, Pfl.Reg.Nr.1781
- Furadan flüssig, Pfl .Reg .Nr . 2296
- Furadan Saatschutzmittel, Pfl.Reg.Nr.2068
- Furadan Granulat, Pfl.Reg.Nr.1798
Die Pflanzenschutzmittel "Curaterr" , "Furadan flüssig" und "Furadan
Saatschutzmittel" sind aufgrund ihrer Einstufung gemäß § 2 Absatz 5
des Chemikaliengesetzes nur bei Vorlage einer Giftbezugsbewilligung
im Handel erhältlich. "Furadan Granulat" ist bis dato als
mindergiftig eingestuft und somit frei im Handel erhältlich.
Das für die Vollziehung des 111. Abschnittes des Chemikaliengeset-
zes ( "Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften" ) zustän-
dige Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz (jetzt:
Bundeskanzleramt ) hat die Einstufung und Kennzeichnung von " Furadan
Granulat" aufgrund einer Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Holla-
brunn im Jahre 1991 überprüft und die Einstufung als "mindergiftig"
(charakterisiert durch durch Xn und den Risikosatz R 22) als ge-
rechtfertigt bezeichnet .
In Zusammenhang mit in letzter Zeit berichteten Vergiftungsfällen
von Hunden und Wildtieren wurde vom Zulassungsinhaber ein Untersu-
chungsbericht zur akut oralen Toxizität des Präparates dem Bundes-
kanzleramt übermittelt. Als Ergebnis der nunmehrigen Prüfung durch
das Bundeskanzleramt wäre das Pflanzenschutzmittel gemäß der Richt-
linie 88/379/EWG und des Chemikaliengesetzes als "T-giftig" einzu-
stufen und mit dem Risikosatz "R-25 - Giftig beim Verschlucken" zu
kennzeichnen. Das Ergebnis des Bundeskanzleramtes wurde dem Bundes-
ministerium für Land- und Forstwirtschaft am 4 .März 1997 zugestellt
und dem Zulassungsinhaber umgehend
übermittelt . Seitens des
schriftlich bevollmächtigten Vertriebsunternehmers in Österreich
wird die Kennzeichnung des Präparates sofort entsprechend geändert .
Das gegenständliche Präparat ist daher in Zukunft giftbezugsbewil-
ligungspflichtig und darf daher nur mehr von einem speziellen Per-
sonenkreis mit besonderen Voraussetzungen bezogen werden.