1929/AB XX.GP

 

Parlamentarische Anfrage der

Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits

und Genossen betr. Einreiseverweigerung

in Israel für Chadi Suleiman

An den

Präsidenten des Nationalrates

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits und Genossen haben an

mich am 26. Februar 1997 folgende schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

die Einreiseverweigerung der israelischen Behörden für Chadi Suleiman gerichtet:

1 . Was wurde von Ihrem Ministerium gegen dieses skandalöse Vorgehen des Staates

Israel gegen einen österreichischen Staatsbürger unternommen?

2. Haben Sie dagegen protestiert, daß einem österreichischen Staatsbürger die

Kontaktaufnahme mit der österreichischen Botschaft in Israel verweigert wurde?

3. Wurde Ihnen bekanntgegeben, welche konkreten Gründe zur Verhängung des

Einreiseverbotes des Herrn Chadi Suleiman in Israel geführt haben?

4. Wennja, wie lauten diese Gründe?

5. Wurde von Ihnen etwas unternommen, daß dieses Einreiseverbot aufgehoben

wird?

6, Wenn ja, was? nein, warum nicht?

7. Wenn nein, warum nicht?

8, Konnten Sie klären, was konkret am 14.12.1996 zu dem Verhalten der

israelischen Behörden geführt hat?

9. Werden Sie ein allfälliges Verfahren des Herrn Chadi Suleiman gegen den Staat

Israel unterstützen?

10. Wennja, in welcher Weise?

1 1 . Wenn nein, warum nicht?"

Die einzelnen Fragen beehre ich mich, wie folgt zu beantworten:

Zu 1 und 2

Sofort nach Bekanntwerden des Vorfalls wurde die Österreichische Botschaft Tel

Aviv beauftragt, an höchstmöglicher Stelle des israelischen Außenministeriums zu

intervenieren. Die Botschaft hat wiederholt auf eine Stellungnahme der israelischen

Behörden gedrängt.

Zu 3, 4, 9 - 1 1

Die Einreise des Herrn Chadi Suleiman nach Israel wurde nicht gestattet, weil seit

Oktober 1 996 ein Einreiseverbot gegen ihn besteht, Das israelische Einreiseverbot

gegen Chadi Suleiman wurde aus Gründen des "ordre public" verhängt. Aus diesem

Grund erscheint ein Verfahren des Herrn Chadi Suleiman gegen den Staat Israel nicht

zielführend.

Eine allfällige weitere Intervention der Österreichischen Botschaft Tel Aviv könnte

nur dann in Betracht gezogen werden, wenn seitens des Betroffenen nähere

Informationen über die Hintergründe der Verhängung des Einreiseverbotes gegeben

werden.

Zu 5 - 7

Mit einer unmittelbaren Aufhebung des Einreiseverbotes gegen Chadi

Suleiman ist trotz des offiziellen österreichischen Ersuchens in absehbarer Zeit nicht

zu rechnen.

Zu8

Alle Vorwürfe einer menschenrechtsverletzenden Befragung und Mißhandlung des

Herrn Chadi Suleiman von der Ankunft bis zum Rückflug nach Wien werden

israelischerseits zurückgewiesen. Insbesondere wird die Behauptung Herrn

Suleimans, daß er sich während des Verhörs in Anwesenheit einer Polizeibeamtin

ausziehen mußte, strikt verneint. Die aufgrund der österreichischen Demarche

geführten Untersuchungen im Fall Suleiman hätten nach israelischer Darstellung

keine Verfehlungen der zuständigen Beamten auf dem Flughafen Ben Gurion zutage

gebracht.