1929/AB XX.GP
Parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits
und Genossen betr. Einreiseverweigerung
in Israel für Chadi Suleiman
An den
Präsidenten des Nationalrates
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits und Genossen haben an
mich am 26. Februar 1997 folgende schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
die Einreiseverweigerung der israelischen Behörden für Chadi Suleiman gerichtet:
1 . Was wurde von Ihrem Ministerium gegen dieses skandalöse Vorgehen des Staates
Israel gegen einen österreichischen Staatsbürger unternommen?
2. Haben Sie dagegen protestiert, daß einem österreichischen Staatsbürger die
Kontaktaufnahme mit der österreichischen Botschaft in Israel verweigert wurde?
3. Wurde Ihnen bekanntgegeben, welche konkreten Gründe zur Verhängung des
Einreiseverbotes des Herrn Chadi Suleiman in Israel geführt haben?
4. Wennja, wie lauten diese Gründe?
5. Wurde von Ihnen etwas unternommen, daß dieses Einreiseverbot aufgehoben
wird?
6, Wenn ja, was? nein, warum nicht?
7. Wenn nein, warum nicht?
8, Konnten Sie klären, was konkret am 14.12.1996 zu dem Verhalten der
israelischen Behörden geführt hat?
9. Werden Sie ein allfälliges Verfahren des Herrn Chadi Suleiman gegen den Staat
Israel unterstützen?
10. Wennja, in welcher Weise?
1 1 . Wenn nein, warum nicht?"
Die einzelnen Fragen beehre ich mich, wie folgt zu beantworten:
Zu 1 und 2
Sofort nach Bekanntwerden des Vorfalls wurde die Österreichische Botschaft Tel
Aviv beauftragt, an höchstmöglicher Stelle des israelischen Außenministeriums zu
intervenieren. Die Botschaft hat wiederholt auf eine Stellungnahme der israelischen
Behörden gedrängt.
Zu 3, 4, 9 - 1 1
Die Einreise des Herrn Chadi Suleiman nach Israel wurde nicht gestattet, weil seit
Oktober 1 996 ein Einreiseverbot gegen ihn besteht, Das israelische Einreiseverbot
gegen Chadi Suleiman wurde aus Gründen des "ordre public" verhängt. Aus diesem
Grund erscheint ein Verfahren des Herrn Chadi Suleiman gegen den Staat Israel nicht
zielführend.
Eine allfällige weitere Intervention der Österreichischen Botschaft Tel Aviv könnte
nur dann in Betracht gezogen werden, wenn seitens des Betroffenen nähere
Informationen über die Hintergründe der Verhängung des Einreiseverbotes gegeben
werden.
Zu 5 - 7
Mit einer unmittelbaren Aufhebung des Einreiseverbotes gegen Chadi
Suleiman ist trotz des offiziellen österreichischen Ersuchens in absehbarer Zeit nicht
zu rechnen.
Zu8
Alle Vorwürfe einer menschenrechtsverletzenden Befragung und Mißhandlung des
Herrn Chadi Suleiman von der Ankunft bis zum Rückflug nach Wien werden
israelischerseits zurückgewiesen. Insbesondere wird die Behauptung Herrn
Suleimans, daß er sich während des Verhörs in Anwesenheit einer Polizeibeamtin
ausziehen mußte, strikt verneint. Die aufgrund der österreichischen Demarche
geführten Untersuchungen im Fall Suleiman hätten nach israelischer Darstellung
keine Verfehlungen der zuständigen Beamten auf dem Flughafen Ben Gurion zutage
gebracht.