1930/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Petrovic, Wabl, Freundinnen und Freunde haben

am 12. 2.1997 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 1943/J betreffend

"Verwendung des Insektizids Furadan als Giftköder" gerichtet. Auf die - aus Gründen

der besseren Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich,

folgendes mitzuteilen:

ad 1

Die Zulassung des Pflanzenschutzmittels "Furadan Granulat", Pflanzenschutzmittel-

Registernummer 1798, erfolgte noch vor dem Inkrafttreten des geltenden

Pflanzenschutzmittelgesetzes (PMG) und daher ohne Mitwirkung meines Ressorts.

Die Zulassung des genannten Pflanzenschutzmittels ist gemäß § 35 PMG auf die

geltende Rechtslage übergeleitet worden. Eine Prüfung der Umweltauswirkungen

dieses Pflanzenschutzmittels nach dem heutigen Standard hat deshalb nicht

stattgefunden und wäre gemäß dem geltenden Pflanzenschutzmittelgesetz erst zu

einem späteren Zeitpunkt (routinemäßig) durchzuführen.

Davon unabhängig ist in § 35 Abs. 2 letzter Satz des geltenden

Pflanzenschutzmittelgesetzes angeordnet, daß solche "alten" Pflanzenschutzmittel

gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Chemikaliengesetzes - ChemG, BGBl.

Nr. 326/1987, insbesondere gemäß den §§ 2 Abs. 5 und 17 ChemG einzustufen

und dementsprechend in Anwendung des § 1 4 Abs. 1 und 4 PMG zu kennzeichnen

sind.

Nach den in meinem Ressort zum Pflanzenschutzmittel "Furadan Granulat"

neuerdings vorliegenden Unterlagen ist dieses Pflanzenschutzmittel nunmehr als

"giftig" im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 7 ChemG einzustufen. Diese Einstufung ist nach

neueren Erkenntnissen, laut Auskunft des Bundeskanzleramtes, das für die

Vollziehung des Giftrechtes (111. Abschnitt des ChemG) zuständig ist, zutreffend.

Somit muß die Verpackung entsprechend gekennzeichnet sein (Symbol: Totenkopf;

Giftband) und die Abgabe kann nur an Personen erfolgen, die eine

Giftbezugsbewilligung gemäß § 29 ChemG vorweisen können.

Laut Auskunft der für die Einhaltung der genannten Bestimmungen zuständigen

Ministerien - das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft überwacht die

Einhaltung des PMG, das Bundeskanzleramt die Einhaltung des Giftrechtes - ist

zwischenzeitlich dafür Vorsorge getroffen worden, daß Furadan nur mehr richtig

eingestuft ("giftig"), mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung (Symbol Totenkopf,

Giftband) versehen und nur mehr an berechtigte Bezieher (Besitzer einer gültigen

Giftbezugsbewilligung) abgegeben wird.

Abschließend darf ich mitteilen, daß in meinem Ressort derzeit anhand

eingegangener Unterlagen geprüft wird, ob - auch bei richtiger Einstufung,

Kennzeichnung und Verwendung - die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 8 Abs.

1 Z 2 lit. b PMG hinsichtlich des Pflanzenschutzmittels "Furadan Granulat" als nicht

vollständig erfüllt erachtet werden müssen. Im Falle eines entsprechenden

Prüfungsergebnisses wird routinemäßig mit dem BMLF Kontakt aufgenommen, um

die Zulassung von "Furadan Granulat" gemäß § 1 0 PMG entsprechend abzuändern

oder aufzuheben.