1930/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Petrovic, Wabl, Freundinnen und Freunde haben
am 12. 2.1997 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 1943/J betreffend
"Verwendung des Insektizids Furadan als Giftköder" gerichtet. Auf die - aus Gründen
der besseren Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich,
folgendes mitzuteilen:
ad 1
Die Zulassung des Pflanzenschutzmittels "Furadan Granulat", Pflanzenschutzmittel-
Registernummer 1798, erfolgte noch vor dem Inkrafttreten des geltenden
Pflanzenschutzmittelgesetzes (PMG) und daher ohne Mitwirkung meines Ressorts.
Die Zulassung des genannten Pflanzenschutzmittels ist gemäß § 35 PMG auf die
geltende Rechtslage übergeleitet worden. Eine Prüfung der Umweltauswirkungen
dieses Pflanzenschutzmittels nach dem heutigen Standard hat deshalb nicht
stattgefunden und wäre gemäß dem geltenden Pflanzenschutzmittelgesetz erst zu
einem späteren Zeitpunkt
(routinemäßig) durchzuführen.
Davon unabhängig ist in § 35 Abs. 2 letzter Satz des geltenden
Pflanzenschutzmittelgesetzes angeordnet, daß solche "alten" Pflanzenschutzmittel
gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Chemikaliengesetzes - ChemG, BGBl.
Nr. 326/1987, insbesondere gemäß den §§ 2 Abs. 5 und 17 ChemG einzustufen
und dementsprechend in Anwendung des § 1 4 Abs. 1 und 4 PMG zu kennzeichnen
sind.
Nach den in meinem Ressort zum Pflanzenschutzmittel "Furadan Granulat"
neuerdings vorliegenden Unterlagen ist dieses Pflanzenschutzmittel nunmehr als
"giftig" im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 7 ChemG einzustufen. Diese Einstufung ist nach
neueren Erkenntnissen, laut Auskunft des Bundeskanzleramtes, das für die
Vollziehung des Giftrechtes (111. Abschnitt des ChemG) zuständig ist, zutreffend.
Somit muß die Verpackung entsprechend gekennzeichnet sein (Symbol: Totenkopf;
Giftband) und die Abgabe kann nur an Personen erfolgen, die eine
Giftbezugsbewilligung gemäß § 29 ChemG vorweisen können.
Laut Auskunft der für die Einhaltung der genannten Bestimmungen zuständigen
Ministerien - das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft überwacht die
Einhaltung des PMG, das Bundeskanzleramt die Einhaltung des Giftrechtes - ist
zwischenzeitlich dafür Vorsorge getroffen worden, daß Furadan nur mehr richtig
eingestuft ("giftig"), mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung (Symbol Totenkopf,
Giftband) versehen und nur mehr an berechtigte Bezieher (Besitzer einer gültigen
Giftbezugsbewilligung) abgegeben wird.
Abschließend darf ich mitteilen, daß in meinem Ressort derzeit anhand
eingegangener Unterlagen geprüft wird, ob - auch bei richtiger Einstufung,
Kennzeichnung und Verwendung - die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 8 Abs.
1 Z 2 lit. b PMG hinsichtlich des Pflanzenschutzmittels "Furadan Granulat" als nicht
vollständig erfüllt erachtet werden müssen. Im Falle eines entsprechenden
Prüfungsergebnisses wird routinemäßig
mit dem BMLF Kontakt aufgenommen, um
die Zulassung von "Furadan Granulat" gemäß § 1 0 PMG entsprechend abzuändern
oder aufzuheben.