1938/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Öllinger u.a.

betreffend EDV-Systeme in den einzelnen

Pensionsversicherungsanstalten

(Nr.2085/J)

Zu der aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage ersichtlichen Frage

teile ich folgendes mit:

Grundsätzlich und vorweg ist festzuhalten, daß die gegenständliche Anfrage aufun-

richtigen Informationen beruht, da es nicht zutrifft, daß "im Bereich der Pensionsversiche-

rungsanstalt der Arbeiter im letzten Jahr (= 1996) ein neues EDV-System eingeführt" wurde.

Richtig ist vielmehr, daß seitens der genannten Anstalt ein großes Programmpaket mit der Be-

zeichnung ,'PA-neu" für die Betreuung der laufenden Leistungen eingesetzt wurde. In Zu-

sammenhang damit kam es zur Einrichtung einer entsprechenden Client-Server Infrastruktur

und zum Austausch zahlreicher Bildschirmarbeitsplätze.

Bei der Frage nach der Kompatibilität der EDV-Systeme der Pensionsversicherungsan-

stalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ist zwischen dem

Großrechner und den angeschlossenen Datenendgeräten zu unterscheiden. Die Großrechner

sind aus historischen Gründen von verschiedenen Firmen (SNI und IBM) und werden mit ver-

schiedenen Betriebssystemen (BS2000 und MVS) betrieben und sind daher nicht programm-

kompatibel. Mit der Fertigstellung allgemein verwendbarer Programme - die Pensionsversiche-

rungsträger entwickeln gegenwärtig gemeinsam ein Pensionsberechnungsprogramm, das bei

allen Anwendung finden wird - können die auf diesen Rechnern laufenden Programme jedoch

schrittweise abgelöst werden.

Ergänzend möchte ich noch darauf hinweisen, daß der Gesetzgeber aufgrund des Ergeb-

nisses der Studie der Firma Häusermann über die Organisationsanalyse der österreichischen

Sozialversicherung mit der 52.Novelle zum ASVG dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger die Koordinierungsfunktion auf dem Gebiet der automationsunter-

stützten Datenverarbeitung übertragen hat. Die vom Hauptverband mittlerweilen im Sinne des

§ 31 Abs.5 Z.4 ASVG aufgestellten Richtlinien für die Zusammenarbeit der Sozialversiche-

rungsträger untereinander und mit dem Hauptverband auf dem Gebiet der automationsunter-

stützten Datenverarbeitung sehen eine schrittweise Herstellung kompatibler EDV-Strukturen in

dem Umfang vor, als dies für die gemeinsame Entwicklung, Beschaffung und Anwendung der

Software erforderlich ist. Der Hauptverband hat dazu mitgeteilt, daß seit Bestehen dieser

Richtlinien sowohl die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter als auch die Pensionsver-

sicherungsanstalt der Angestellten ihre EDV-Konzepte unter Beachtung dieser Richtlinien er-

stellen, wobei Investitionen in die aus historischen Gründen vorhandene inkompatible Hard-

ware bis zur Ablöse der alten Programme zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes und

damit zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unumgänglich und auch durch die Be-

stimmungen der erwähnten Richtlinien (§ 5 Abs. 1 ermöglicht dem Versicherungsträger die

Weiterführung seiner Programme in einem zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigem Aus-

maß) gedeckt sind. Über Umfang und Zweckmäßigkeit der jeweiligen Einzelinvestition ent-

scheidet aufgrund des Bedarfs der Vorstand jedes Versicherungsträgers.