1939/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

2029/J betreffend vorzeitiger Betrieb der MVA-Wels, welche die

Abgeordneten Anschober, Freundinnen und Freunde am 26. Februar

1997 an mich richteten und aus Gründen der besseren Übersicht-

lichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Gemäß § 78 Abs. 1 GewO 1994 dürfen Anlagen oder Teile von Anlagen

vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet

und betrieben werden, wenn 1. der Genehmigungswerber gegen den

Genehmigungsbescheid berufen hat oder 2. die Anlage vom Landes-

hauptmann genehmigt wurde und die Auflagen des Genehmigungsbe-

scheides bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehal-

ten werden. Das Recht zum Errichten und Betreiben gemäß Z 2

endigt spätestens drei Jahre nach der Zustellung des Genehmi-

gungsbescheides an den Genehmigungswerber. Z 2 gilt nicht, wenn

das Arbeitsinspektorat gegen den Genehmigungsbescheid berufen

hat.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom

12.9.1994 wurde für die Müllverbrennungsanlage der Welser Abfall-

verwertungsgesellschaft mbH die gewerbebehördliche Betriebsanla-

gengenehmigung erteilt, wogegen mehrere Nachbarn Berufung erhoben

haben . Dieser Bescheid wurde der Genehmigungswerberin am

15.9.1994 zugestellt. Das Recht zum Errichten und Betreiben der

gegenständlichen Anlage endigt somit drei Jahre nach Zustellung

dieses Bescheides, somit am 15.9.1997. Für dieses Recht ist es

rechtlich völlig gleichgültig, ob der diesbezügliche Bescheid des

Landeshauptmannes als Behörde erster oder zweiter Instanz oder

nach einer Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2

AVG ergangen ist, weil das Gesetz eine derartige Differenzierung

nicht kennt, wie den oben zitierten Bestimmungen zu entnehmen

ist.

Der in der parlamentarischen Anfrage angesprochenen Befürchtung

der Verlängerung der erwähnten Dreijahresfrist "ins Beliebige"

wird insbesondere dadurch begegnet, daß eine sehr strenge Judika-

tur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Anwendung der

Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG besteht und ein entgegen dieser

Judikatur ergangener Bescheid von der Aufhebung durch den Verwal-

tungsgerichtshof bedroht ist.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Da der Betrieb der gegenständlichen Müllverbrennungsanlage im

Sinne der oben erwähnten Bestimmung rechtmäßig erfolgt, hat die

Gewerbebehörde auch nicht auf die Einstellung des Betriebes ge-

drängt.