1941/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Scheibner und Kollegen haben am 10. Februar 1997

unter der Nr. 1932/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

"Pensionsversicherung von Präsenzdienstleistenden" gerichtet. Diese aus Gründen der

besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:

Wie im folgenden noch näher ausgeführt wird, ist die in der Anfrage angesprochene

Thematik erst im Gefolge des Strukturanpassungsgesetzes 1996 aktuell geworden. Mit

diesem Bundesgesetz wurde nämlich das ASVG dahingehend geändert, daß die

Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension allgemein verschärft wurden.

Unabhängig von dieser Problematik ist von einigen Absolventen eines oder mehrerer

Auslandseinsatzpräsenzdienste der Umstand kritisiert worden, daß ihre hohen

Auslandsbezüge bei der Berechnung der Pensionshöhe keine Berücksichtigung finden.

Im Interesse einer bestmöglichen pensionsrechtlichen Absicherung der Angehörigen des

Bundesheeres habe ich eine Arbeitsgruppe beauftragt, den gegenständlichen Problemkreis

umfassend zu analysieren und Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Da die Angelegenheiten der

Sozialversicherung nicht in den Vollziehungsbereich des Bundesministeriums für

Landesverteidigung fallen, wurden mit dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales Gespräche aufgenommen, um ehestmöglich zu einer befriedigenden Lösung des

Problems zu gelangen.

Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4:

Die gegenständliche Problematik wurde mir sowohl durch die in der Einleitung genannten

Medienberichte als auch durch einige Problemfälle bekannt, die im Jänner 1997 an mein

Ressort herangetragen wurden.

Wie bereits erwähnt, resultieren die in der Anfrage angesprochenen Schwierigkeiten in

erster Linie aus der Tatsache, daß mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 die Anrechen-

barkeit von Präsenzdienstzeiten im ASVG geändert wurde, wobei aber festzuhalten ist, daß

von dieser geänderten Rechtslage nicht nur Präsenzdienstzeiten betroffen sind, sondern

sämtliche - auch außerhalb des Bundesheeres - als Ersatzzeiten anzurechnende Zeiten.

Hinsichtlich der Auswirkungen eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf die Pensionshöhe

bestanden offenkundig in einigen Fällen Mißverständnisse über die geltende Rechtslage.

Die in den Medienberichten dargestellten Fälle sind allerdings für das Bundesministerium

für Landesverteidigung schon auf Grund fehlender Unterlagen - die für die Pensions-

anrechnung maßgeblichen Zeiträume sind meinem Ressort aus Datenschutzgründen nicht

bekannt - größtenteils nicht nachvollziehbar bzw. geben den wahren Sachverhalt zumeist

nur verzerrt wieder. Inwieweit Präsenzdienstzeiten tatsächlich Auswirkungen hinsichtlich

des Pensionsanspruches besitzen, könnte nämlich im Hinblick auf die Komplexität der Sach-

und Rechtslage erst beurteilt werden, wenn jeder einzelne Fall bezüglich der

unterschiedlichen Zusammensetzung der Versicherungszeiten genau analysiert ist.

Zu 5:

Gemäß § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG gelten sämtliche Zeiten eines ordentlichen und

außerordentlichen Präsenzdienstes in der gesetzlichen Pensionsversicherung als

Ersatzzeiten, für die grundsätzlich keine Beiträge zu leisten sind. Monate, in denen ein

erwerbstätiger Wehrpflichtiger einen Präsenzdienst von nicht mehr als 15 Tagen leistet,

gelten hingegen zur Gänze als Beitragsmonate.

Zu 6:

Ich erwarte mir keine nennenswerten Auswirkungen.

Zu 7:

Ja. Wie schon eingangs erwähnt, fallen allerdings Angelegenheiten der Sozialversicherung

nach der bestehenden Kompetenzrechtslage nicht in den Vollziehungsbereich meines

Ressorts.

Zu 7a:

Nein.

Zu 7b:

Entfällt.

Zu 8:

Die sozialrechtliche Absicherung (insbesondere Kranken-, Arbeitslosenversicherung,

Überbrückungshilfe etc.) von Zeitsoldaten richtet sich nach den diesbezüglichen Regelungen

des Heeresgebührengesetzes 1992 und des Heeresversorgungsgesetzes. Zeitsoldaten mit

einem Anspruch auf berufliche Bildung (d.h. bei ununterbrochenem Wehrdienst als

Zeitsoldat von mindestens drei Jahren) sind im letzten Jahr ihres Wehrdienstes in der

Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert.

Zu 9:

Berufsmilitärpersonen sind - wie andere öffentlich-rechtlich Bedienstete auch - nach dem

Pensionsgesetz 1965 pensionsrechtlich abgesichert; für sie gelten Zeiten eines

Präsenzdienstes als ruhegenußfähige Dienstzeit. Vertragsbedienstete unterliegen den

Regelungen des ASVG; Zeiten eines Präsenzdienstes sind für sie daher Ersatzzeiten.

Zu9a:

Nein.

Zu9b:

Entfällt.

Zu 10. l0a und 11:

Generell werden alle präsenzdienstleistenden Wehrpflichtigen unabhängig von der Art ihres

Präsenzdienstes im Rahmen der sozialen Betreuung über alle sie betreffenden sozial-

rechtlichen Belange nach dem jeweiligen Stand der Rechtslage informiert. Im Falle eines

Auslandseinsatzpräsenzdienstes wird diese Information während der Einsatzvorbereitung im

Wege mündlicher Unterrichte sowie diverser Broschüren und Merkblätter vorgenommen.

Seit 1993 ist die erfolgte Unterweisung von jedem einzelnen schriftlich zu bestätigen.

Selbstverständlich wird die geänderte Rechtslage seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 in

den Informationen berücksichtigt.

Zu 10b:

Entfällt.

Zu 12 bis 15:

Wie schon erwähnt, hat das Bundesministerium für Landesverteidigung eine Arbeitsgruppe

gebildet und nach einer ersten Analyse bereits Gespräche mit dem Bundesministerium für

Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgenommen. Auf Grund der Komplexität der

gegenständlichen Thematik können jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine

konkreten Aussagen über die laufenden Untersuchungen, Lösungsansätze und

Verhandlungen getroffen werden.