1941/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Scheibner und Kollegen haben am 10. Februar 1997
unter der Nr. 1932/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"Pensionsversicherung von Präsenzdienstleistenden" gerichtet. Diese aus Gründen der
besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:
Wie im folgenden noch näher ausgeführt wird, ist die in der Anfrage angesprochene
Thematik erst im Gefolge des Strukturanpassungsgesetzes 1996 aktuell geworden. Mit
diesem Bundesgesetz wurde nämlich das ASVG dahingehend geändert, daß die
Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension allgemein verschärft wurden.
Unabhängig von dieser Problematik ist von einigen Absolventen eines oder mehrerer
Auslandseinsatzpräsenzdienste der Umstand kritisiert worden, daß ihre hohen
Auslandsbezüge bei der Berechnung der Pensionshöhe keine Berücksichtigung finden.
Im Interesse einer bestmöglichen pensionsrechtlichen Absicherung der Angehörigen des
Bundesheeres habe ich eine Arbeitsgruppe beauftragt, den gegenständlichen Problemkreis
umfassend zu analysieren und Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Da die Angelegenheiten der
Sozialversicherung nicht in den Vollziehungsbereich des Bundesministeriums für
Landesverteidigung fallen, wurden mit dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales Gespräche aufgenommen, um ehestmöglich zu einer befriedigenden Lösung des
Problems zu gelangen.
Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 4:
Die gegenständliche Problematik wurde mir sowohl durch die in der Einleitung genannten
Medienberichte als auch durch einige Problemfälle bekannt, die im Jänner 1997 an mein
Ressort herangetragen wurden.
Wie bereits erwähnt, resultieren die in der Anfrage angesprochenen Schwierigkeiten in
erster Linie aus der Tatsache, daß mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 die Anrechen-
barkeit von Präsenzdienstzeiten im ASVG geändert wurde, wobei aber festzuhalten ist, daß
von dieser geänderten Rechtslage nicht nur Präsenzdienstzeiten betroffen sind, sondern
sämtliche - auch außerhalb des Bundesheeres - als Ersatzzeiten anzurechnende Zeiten.
Hinsichtlich der Auswirkungen eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf die Pensionshöhe
bestanden offenkundig in einigen Fällen Mißverständnisse über die geltende Rechtslage.
Die in den Medienberichten dargestellten Fälle sind allerdings für das Bundesministerium
für Landesverteidigung schon auf Grund fehlender Unterlagen - die für die Pensions-
anrechnung maßgeblichen Zeiträume sind meinem Ressort aus Datenschutzgründen nicht
bekannt - größtenteils nicht nachvollziehbar bzw. geben den wahren Sachverhalt zumeist
nur verzerrt wieder. Inwieweit Präsenzdienstzeiten tatsächlich Auswirkungen hinsichtlich
des Pensionsanspruches besitzen, könnte nämlich im Hinblick auf die Komplexität der Sach-
und Rechtslage erst beurteilt werden, wenn jeder einzelne Fall bezüglich der
unterschiedlichen Zusammensetzung der Versicherungszeiten genau analysiert ist.
Zu 5:
Gemäß § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG gelten sämtliche Zeiten eines ordentlichen und
außerordentlichen Präsenzdienstes in der gesetzlichen Pensionsversicherung als
Ersatzzeiten, für die grundsätzlich keine Beiträge zu leisten sind. Monate, in denen ein
erwerbstätiger Wehrpflichtiger einen Präsenzdienst von nicht mehr als 15 Tagen leistet,
gelten hingegen zur Gänze als
Beitragsmonate.
Zu 6:
Ich erwarte mir keine nennenswerten Auswirkungen.
Zu 7:
Ja. Wie schon eingangs erwähnt, fallen allerdings Angelegenheiten der Sozialversicherung
nach der bestehenden Kompetenzrechtslage nicht in den Vollziehungsbereich meines
Ressorts.
Zu 7a:
Nein.
Zu 7b:
Entfällt.
Zu 8:
Die sozialrechtliche Absicherung (insbesondere Kranken-, Arbeitslosenversicherung,
Überbrückungshilfe etc.) von Zeitsoldaten richtet sich nach den diesbezüglichen Regelungen
des Heeresgebührengesetzes 1992 und des Heeresversorgungsgesetzes. Zeitsoldaten mit
einem Anspruch auf berufliche Bildung (d.h. bei ununterbrochenem Wehrdienst als
Zeitsoldat von mindestens drei Jahren) sind im letzten Jahr ihres Wehrdienstes in der
Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert.
Zu 9:
Berufsmilitärpersonen sind - wie andere öffentlich-rechtlich Bedienstete auch - nach dem
Pensionsgesetz 1965 pensionsrechtlich abgesichert; für sie gelten Zeiten eines
Präsenzdienstes als ruhegenußfähige Dienstzeit. Vertragsbedienstete unterliegen den
Regelungen des ASVG; Zeiten eines
Präsenzdienstes sind für sie daher Ersatzzeiten.
Zu9a:
Nein.
Zu9b:
Entfällt.
Zu 10. l0a und 11:
Generell werden alle präsenzdienstleistenden Wehrpflichtigen unabhängig von der Art ihres
Präsenzdienstes im Rahmen der sozialen Betreuung über alle sie betreffenden sozial-
rechtlichen Belange nach dem jeweiligen Stand der Rechtslage informiert. Im Falle eines
Auslandseinsatzpräsenzdienstes wird diese Information während der Einsatzvorbereitung im
Wege mündlicher Unterrichte sowie diverser Broschüren und Merkblätter vorgenommen.
Seit 1993 ist die erfolgte Unterweisung von jedem einzelnen schriftlich zu bestätigen.
Selbstverständlich wird die geänderte Rechtslage seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 in
den Informationen berücksichtigt.
Zu 10b:
Entfällt.
Zu 12 bis 15:
Wie schon erwähnt, hat das Bundesministerium für Landesverteidigung eine Arbeitsgruppe
gebildet und nach einer ersten Analyse bereits Gespräche mit dem Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgenommen. Auf Grund der Komplexität der
gegenständlichen Thematik können jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine
konkreten Aussagen über die laufenden Untersuchungen, Lösungsansätze und
Verhandlungen getroffen werden.