1943/AB XX.GP
Die Abgeordnete Brigitte Tegischer und Genossen haben am 1 0. März 1 997 unter der
Nummer 2 1 28/J-NR/1 997 an mich eine schriftliche Anfrage betreffend der Streichung der
E 66 aus dem "International E-Road-Network" gerichtet, welche folgenden Wortlaut hat:
1 . Wurde Ihr Ministerium aufgefordert, sich für die Streichung der E 66 aus dem
internationalen Verkehrsplan einzusetzen?
2. Welche Schritte können unternommen werden, um eine Streichung der E 66 vorzunehmen?
Werden Sie sich für die Streichung der gesamten E 66 verwenden?
3 . Falls eine gesamte Streichung nicht möglich ist, werden Sie sich auf eine Streichung des
Teilbereiches Österreichische Staatsgrenze bei Arnbach bis Spittal an der Drau einsetzen?
4. Zu welchem nächstmöglichen Termin kann ein derartiges Ansuchen gegenüber der ECE
vorgebracht werden?
Zu 1 -4:
Im Juni 1 992 hat der Abgeordnete zum Nationalrat, Dipl.- Vw. Dr. Josef Lackner, den
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ersucht, die Möglichkeit zu prüfen, ob die
Streckenführung der E 66 im Raum Villach-Sillian aus dem Geltungsbereich des
"Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des Internationalen Verkehrs" (AGR)
vom 1 5 . November 1 975, z.B. in Form eines Vorbehaltes anläßlich der Ratifizierung des
Übereinkommens, herausgelöst werden könnte.
Österreich hat dieses Übereinkommen zwar unterzeichnet, aber bislang nicht ratifiziert.
Österreich zählt somit nicht zu den Vertragsparteien des AGR-Übereinkommens. Änderungen
der Anhänge des AGR-Übereinkommens, in denen die betroffenen Straßen verzeichnet sind,
erfolgen über Vorschlag einer Vertragspartei und werden rechtswirksam, sofern keine durch
die Änderung direkt betroffene
Vertragspartei Einspruch gegen dieses Vorhaben erhebt.
Da Österreich nicht Vertragspartei des AGR-Übereinkommens ist, kann es sich auch nicht im
Rahmen der ECE für eine Streichung der E 66 aus dem "International-E-Road-Network"
einsetzen.
Für eine Streichung der E 66 wäre im übrigen auch die Zustimmung der von dieser berührten
Staaten Italien und Ungarn erforderlich.