1961/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
2061/J betreffend gewerbliche Zulässigkeit von Piercing, welche
die Abgeordneten Mag. Maier und Genossen am 27. Februar 1997 an
mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in
Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ver-
tritt in Übereinstimmung mit der jüngst geäußerten Rechtsansicht
des im Gegenstand zuständigen Bundesministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales die Rechtsauffassung, daß es sich beim
"Piercing" grundsätzlich um eine den Ärzten vorbehaltene Tätig-
keit handelt .
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Die den Ärzten gemäß § 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984 zuzurech-
nenden Tätigkeiten sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 GewO 1994 vom An-
wendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. Daher besteht
keine Zuständigkeit des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Angelegenheiten die Ausübung dieser Tätigkeiten generell auch
Nichtmedizinern zu ermöglichen.
Antwort zu den Punkten 4 bis 7 der Anfrage:
Die Gewerbeordnungs-Novelle 1997 sieht vor, daß die in den §§
121, 122, 162 und 163 genannten Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer
Gewerbeberechtigung auch zum Stechen von Ohrläppchen unter
Anwendung von Einmalgeräten berechtigt sind.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Auf die in der Anfrage genannten Bedenken wurde bereits durch die
Vorschreibung von Einmalgeräten Rücksicht genommen.