1963/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
1945/J betreffend Dauer der Behördenverfahren bei umweltbeein-
trächtigenden Anlagen, welche die Abgeordneten Langthaler, Freun-
dinnen und Freunde am 14.2. 1997 an mich richteten, stelle ich
fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Vorauszuschicken ist, daß das Betriebsanlagenrecht in mittelbarer
Bundesverwaltung vollzogen wird. Amtliche Statistiken über die
Dauer von Verfahren müssen nicht geführt werden. Die zu lange
Dauer von Genehmigungsververfahren, aber auch von Verfahren zur
Vorschreibung zusätzlicher oder anderer Auflagen gemäß § 79 GewO
oder zur Durchführung verwaltungsbehördlicher Straf- und Zwangs-
maßnahmen ( insbesondere §§ 360,
366 GewO) , wurde unter
anderem auch von der Volksanwaltschaft in ihren jährlichen Be-
richten an den Nationalrat, die auch dem Grünen Klub zur Verfü-
gung stehen, ins Treffen geführt. Darüber hinaus wurden auch von
Vertretern der Wissenschaft Studien zur Verfahrensdauer vorgenom-
men, die zum Teil auch in der gegenständlichen Anfrage bereits
zitiert sind .
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat
einerseits eine Studie beim Institut für Verwaltungsrecht und
Verwaltungslehre der Universität Linz betreffend Vereinfachungen
im Recht der gewerblichen Betriebsanlagen und andererseits eine
Studie bei Univ. . Doz . Dr . Stefan Schwarzer hinsichtlich Reform des
Betriebsanlagenrechtes in Auftrag gegeben. Die von Univ.Prof.
Dr. Peter Oberndorfer unter Mitarbeit von Dr. Anna Kempner er-
stattete Studie betreffend Vereinfachungen im Recht der gewerbli-
chen Betriebsanlagen basiert auf Reformvorschlägen aus der Voll-
zugspraxis aufgrund einer Umfrage bei den Bezirkshauptmannschaf-
ten Oberösterreichs und liegt der Beantwortung ebenso bei wie die
Studie von Univ.Doz. Dr. Stefan Schwarzer zur Reform des Be-
triebsanlagenrechtes .
Hinsichtlich der Frage unter Punkt 1 lit.c ist festzuhalten, daß
im Rahmen des auf der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen durch-
geführten Pilotprojektes auch Daten hinsichtlich der Verfahrens-
dauer erhoben und graphisch ausgewertet wurden. Die in Ablichtung
beiliegenden Daten beziehen sich (ohne Unterscheidung) auf Ver-
fahren gemäß §§ 77 und 81 GewO, somit auf Genehmigungen (neuer)
Betriebsanlagen und Genehmigungen von Änderungen genehmigter
Betriebsanlagen. Hinsichtlich Verfahren gemäß § 79 GewO gibt es
kein derartiges graphisch aufgearbeitetes Datenmaterial. Laut
Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen dauern Verfahren
gemäß § 79 jedoch in der Regel nur wenige Wochen, beispielsweise
gerechnet von der Überprüfung einer Betriebsanlage gemäß § 338
GewO bis zur Erlassung des Bescheides.
Im Zeitraum von 1991 bis 1996 wurden Betriebe branchenspezifisch
(z.B. Mechaniker, Tischler, Malereibetriebe, Lagerhäuser) zu
Folge eines bezugnehmenden Schwerpunktprogrammes der Bezirks-
hauptmannschaft Grieskirchen überprüft. Durch diese Schwerpunkt-
überprüfungen soll mittel- und langfristig zwischen Betrieben,
Nachbarschaft und der Öffentlichkeit Vertrauen gebildet und so-
dann vertieft werden.
Hinsichtlich Verfahren gemäß § 360 Abs. 1 und 2 GewO besteht kein
graphisch aufgearbeitetes Datenmaterial. Maßnahmen werden jedoch
bei Gefahr in Verzug oft sehr kurzfristig gesetzt. In vielen
Fällen reicht eine Verfahrensanordnung an den Anlageninhaber, den
der Rechtsordnung entsprechenden Zustand innerhalb einer ange-
messenen Frist herzustellen, aus; nur in den wenigsten Fällen
bedarf es der zwangsweisen behördlichen Durchsetzung.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Einleitend sei angemerkt, daß § 79a GewO kein eigenes Verfahren
darstellt, sondern sich nur auf die Einleitung eines Verfahrens
gemäß § 79 GewO bezieht.
Hinsichtlich der Holzindustrie M. Kaindl in Wals-Sietzenheim
wurde im Jahre 1983 ein Verfahren gemäß § 79 GewO durchgeführt,
das nach rund zwei Wochen durch einen mündlich verkündeten Be-
scheid abgeschlossen wurde. Mit diesem Bescheid wurden Maßnahmen
zur Reduzierung der Lärm- und Luftschadstoffimmissionen vorge-
schrieben. In der Folge sind mehrere Bescheide gemäß § 81 GewO
ergangen, in denen Änderungen der Betriebsanlage genehmigt wur-
den, die zum Teil sehr erhebliche Reduktionen, insbesondere von
Staub- und Luftschadstoffen bewirkt haben.
Ähnliches gilt auch für das Spanplattenwerk der Firma Fritz Egger
Spanplattengesellschaft m . b . H . in St . Pölten-Unterradlberg . Es
ist derzeit ein Verfahren gemäß §79 Abs. 3 GewO anhängig, die
Genehmigungsinhaberin hat auch bereits ein Sanierungskonzept
vorgelegt. Das Verfahren wurde jedoch von der Behörde erster
Instanz ausgesetzt, bis der Verwaltungsgerichtshof in einem Ver-
fahren gemäß § 81 GewO geklärt hat, ob auf die gegenständliche
Spanplattenerzeugungsanlage die Gewerbeordnung oder das Abfall-
wirtschaftsgesetz anzuwenden ist.
Hinsichtlich der Wienerberger Ziegelindustrie in Hennersdorf hat
die Bezirkshauptmannschaft Mödling mit Bescheid vom 12.8.1994,
Z1. 12-B-9244/20, eine zusätzliche Auflage betreffend einen La-
stenaufzug gemäß § 79 GewO vorgeschrieben. Das diesbezügliche
Verfahren dauerte ca. fünf Monate.
Wie bereits in Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen
Anfrage Nr. 1892/J am 27.12.1991 mitgeteilt, wurde mit Bescheid
der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 18.3. 1991 an Peter
Rotter die gewerbebehördliche Genehmigung zur Sanierung seiner
Landmaschinenmechanikerwerkstätte in Unterpullendorf unter Vor-
schreibung von Auflagen erteilt. Im Zuge daraufhin durchgeführter
Überprüfungen im Jahre 1993 und 1994 durch die Bezirkshauptmann-
schaft Oberpullendorf wurde festgestellt, daß die Betriebsanlage
nicht mehr in Betrieb ist.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Die Vollziehung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen er-
folgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Statistische Daten über
die durchschnittliche Verfahrensdauer der Sanierungsverfahren
gemäß § 12 LRG-K liegen daher nicht vor. Im wesentlichen kann
davon ausgegangen werden, daß die
Sanierungsverfahren
größtenteils abgeschlossen sind. Berichte über Betriebsstille-
gungen liegen mir nicht vor.
Der Bericht gemäß § 13 LRG-K liegt in der Rohfassung vor. Die
langwierige und umfassende Datensammlung mit Stichtag 1.1.1995
ist vorläufig abgeschlossen. Nach Herstellung des Einvernehmens
mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird der
Bericht dem Nationalrat ehestmöglich zugeleitet werden.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Durch die Gewerberechtsnovelle 1988 wurde gemäß § 82b GewO dem
Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage die Verpflichtung aufer-
legt, diese wiederkehrend prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmi-
gungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerbe-
rechtlichen Vorschriften entspricht. Zur Durchführung der wieder-
kehrenden Prüfungen sind vom Inhaber der Anlage Anstalten des
Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten,
Ziviltechniker oder Gewerbebetreibende jeweils im Rahmen ihrer
Befugnisse heranzuziehen. Wiederkehrende Prüfungen dürfen auch
von geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen
werden. Durch diese Maßnahme konnte die Effizienz der Kontrolle
im Bereich der gewerblichen Betriebsanlagen gesteigert werden,
ohne den Verwaltungsaufwand wesentlich zu erhöhen.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Diesbezüglich wird auf den Entwurf einer Gewerberechtsnovelle
1997, der sich im Parlament zur Beratung befindet, verwiesen
(siehe 575 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des
Nationalrates XX . GP ) .
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Die im Herbst 1995 vom Bundesminister für wirtschaftliche Ange-
legenheiten eingesetzte Kommission beschäftigt sich mit der Ver-
einfachung bzw. Verbesserung des Wirtschaftsrechts, insbesondere
primär mit jenen Normen, die überwiegend in den Zuständigkeitsbe-
reich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten
fallen.
Unabhängig von der derzeitigen Gewerberechtsnovelle wurde die
Kommission am 30.1.1997 von mir beauftragt, eine umfassende Re-
form des Betriebsanlagenrechts beim Bundesministerium für wirt-
schaftliche Angelegenheiten auf der Basis der von ihr erstellten
Vorschläge und Beiträge vorzubereiten, bei der auch notwendige
kompetenzrechtliche Straffungen - zwecks Konzentration der auf
Bund und Länder in diesem Bereich aufgesplitteten Verfahren -
vorgesehen sein sollen (siehe beiliegende Presseaussendung vom
31 . 1 . 1997 ) .
Von der Vervielfaltigung der der Anfragebeantwortung
angeschlossenen Broschüre wurde gemäß § 23 Abs. 2 G0G
Abstand genommen. Die gesamte Anfragebeantwortung liegt
jedoch in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme auf.