1963/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

1945/J betreffend Dauer der Behördenverfahren bei umweltbeein-

trächtigenden Anlagen, welche die Abgeordneten Langthaler, Freun-

dinnen und Freunde am 14.2. 1997 an mich richteten, stelle ich

fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Vorauszuschicken ist, daß das Betriebsanlagenrecht in mittelbarer

Bundesverwaltung vollzogen wird. Amtliche Statistiken über die

Dauer von Verfahren müssen nicht geführt werden. Die zu lange

Dauer von Genehmigungsververfahren, aber auch von Verfahren zur

Vorschreibung zusätzlicher oder anderer Auflagen gemäß § 79 GewO

oder zur Durchführung verwaltungsbehördlicher Straf- und Zwangs-

maßnahmen ( insbesondere §§ 360, 366 GewO) , wurde unter

anderem auch von der Volksanwaltschaft in ihren jährlichen Be-

richten an den Nationalrat, die auch dem Grünen Klub zur Verfü-

gung stehen, ins Treffen geführt. Darüber hinaus wurden auch von

Vertretern der Wissenschaft Studien zur Verfahrensdauer vorgenom-

men, die zum Teil auch in der gegenständlichen Anfrage bereits

zitiert sind .

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat

einerseits eine Studie beim Institut für Verwaltungsrecht und

Verwaltungslehre der Universität Linz betreffend Vereinfachungen

im Recht der gewerblichen Betriebsanlagen und andererseits eine

Studie bei Univ. . Doz . Dr . Stefan Schwarzer hinsichtlich Reform des

Betriebsanlagenrechtes in Auftrag gegeben. Die von Univ.Prof.

Dr. Peter Oberndorfer unter Mitarbeit von Dr. Anna Kempner er-

stattete Studie betreffend Vereinfachungen im Recht der gewerbli-

chen Betriebsanlagen basiert auf Reformvorschlägen aus der Voll-

zugspraxis aufgrund einer Umfrage bei den Bezirkshauptmannschaf-

ten Oberösterreichs und liegt der Beantwortung ebenso bei wie die

Studie von Univ.Doz. Dr. Stefan Schwarzer zur Reform des Be-

triebsanlagenrechtes .

Hinsichtlich der Frage unter Punkt 1 lit.c ist festzuhalten, daß

im Rahmen des auf der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen durch-

geführten Pilotprojektes auch Daten hinsichtlich der Verfahrens-

dauer erhoben und graphisch ausgewertet wurden. Die in Ablichtung

beiliegenden Daten beziehen sich (ohne Unterscheidung) auf Ver-

fahren gemäß §§ 77 und 81 GewO, somit auf Genehmigungen (neuer)

Betriebsanlagen und Genehmigungen von Änderungen genehmigter

Betriebsanlagen. Hinsichtlich Verfahren gemäß § 79 GewO gibt es

kein derartiges graphisch aufgearbeitetes Datenmaterial. Laut

Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen dauern Verfahren

gemäß § 79 jedoch in der Regel nur wenige Wochen, beispielsweise

gerechnet von der Überprüfung einer Betriebsanlage gemäß § 338

GewO bis zur Erlassung des Bescheides.

Im Zeitraum von 1991 bis 1996 wurden Betriebe branchenspezifisch

(z.B. Mechaniker, Tischler, Malereibetriebe, Lagerhäuser) zu

Folge eines bezugnehmenden Schwerpunktprogrammes der Bezirks-

hauptmannschaft Grieskirchen überprüft. Durch diese Schwerpunkt-

überprüfungen soll mittel- und langfristig zwischen Betrieben,

Nachbarschaft und der Öffentlichkeit Vertrauen gebildet und so-

dann vertieft werden.

Hinsichtlich Verfahren gemäß § 360 Abs. 1 und 2 GewO besteht kein

graphisch aufgearbeitetes Datenmaterial. Maßnahmen werden jedoch

bei Gefahr in Verzug oft sehr kurzfristig gesetzt. In vielen

Fällen reicht eine Verfahrensanordnung an den Anlageninhaber, den

der Rechtsordnung entsprechenden Zustand innerhalb einer ange-

messenen Frist herzustellen, aus; nur in den wenigsten Fällen

bedarf es der zwangsweisen behördlichen Durchsetzung.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Einleitend sei angemerkt, daß § 79a GewO kein eigenes Verfahren

darstellt, sondern sich nur auf die Einleitung eines Verfahrens

gemäß § 79 GewO bezieht.

Hinsichtlich der Holzindustrie M. Kaindl in Wals-Sietzenheim

wurde im Jahre 1983 ein Verfahren gemäß § 79 GewO durchgeführt,

das nach rund zwei Wochen durch einen mündlich verkündeten Be-

scheid abgeschlossen wurde. Mit diesem Bescheid wurden Maßnahmen

zur Reduzierung der Lärm- und Luftschadstoffimmissionen vorge-

schrieben. In der Folge sind mehrere Bescheide gemäß § 81 GewO

ergangen, in denen Änderungen der Betriebsanlage genehmigt wur-

den, die zum Teil sehr erhebliche Reduktionen, insbesondere von

Staub- und Luftschadstoffen bewirkt haben.

Ähnliches gilt auch für das Spanplattenwerk der Firma Fritz Egger

Spanplattengesellschaft m . b . H . in St . Pölten-Unterradlberg . Es

ist derzeit ein Verfahren gemäß §79 Abs. 3 GewO anhängig, die

Genehmigungsinhaberin hat auch bereits ein Sanierungskonzept

vorgelegt. Das Verfahren wurde jedoch von der Behörde erster

Instanz ausgesetzt, bis der Verwaltungsgerichtshof in einem Ver-

fahren gemäß § 81 GewO geklärt hat, ob auf die gegenständliche

Spanplattenerzeugungsanlage die Gewerbeordnung oder das Abfall-

wirtschaftsgesetz anzuwenden ist.

Hinsichtlich der Wienerberger Ziegelindustrie in Hennersdorf hat

die Bezirkshauptmannschaft Mödling mit Bescheid vom 12.8.1994,

Z1. 12-B-9244/20, eine zusätzliche Auflage betreffend einen La-

stenaufzug gemäß § 79 GewO vorgeschrieben. Das diesbezügliche

Verfahren dauerte ca. fünf Monate.

Wie bereits in Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen

Anfrage Nr. 1892/J am 27.12.1991 mitgeteilt, wurde mit Bescheid

der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 18.3. 1991 an Peter

Rotter die gewerbebehördliche Genehmigung zur Sanierung seiner

Landmaschinenmechanikerwerkstätte in Unterpullendorf unter Vor-

schreibung von Auflagen erteilt. Im Zuge daraufhin durchgeführter

Überprüfungen im Jahre 1993 und 1994 durch die Bezirkshauptmann-

schaft Oberpullendorf wurde festgestellt, daß die Betriebsanlage

nicht mehr in Betrieb ist.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Die Vollziehung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen er-

folgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Statistische Daten über

die durchschnittliche Verfahrensdauer der Sanierungsverfahren

gemäß § 12 LRG-K liegen daher nicht vor. Im wesentlichen kann

davon ausgegangen werden, daß die Sanierungsverfahren

größtenteils abgeschlossen sind. Berichte über Betriebsstille-

gungen liegen mir nicht vor.

Der Bericht gemäß § 13 LRG-K liegt in der Rohfassung vor. Die

langwierige und umfassende Datensammlung mit Stichtag 1.1.1995

ist vorläufig abgeschlossen. Nach Herstellung des Einvernehmens

mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird der

Bericht dem Nationalrat ehestmöglich zugeleitet werden.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Durch die Gewerberechtsnovelle 1988 wurde gemäß § 82b GewO dem

Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage die Verpflichtung aufer-

legt, diese wiederkehrend prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmi-

gungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerbe-

rechtlichen Vorschriften entspricht. Zur Durchführung der wieder-

kehrenden Prüfungen sind vom Inhaber der Anlage Anstalten des

Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten,

Ziviltechniker oder Gewerbebetreibende jeweils im Rahmen ihrer

Befugnisse heranzuziehen. Wiederkehrende Prüfungen dürfen auch

von geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen

werden. Durch diese Maßnahme konnte die Effizienz der Kontrolle

im Bereich der gewerblichen Betriebsanlagen gesteigert werden,

ohne den Verwaltungsaufwand wesentlich zu erhöhen.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Diesbezüglich wird auf den Entwurf einer Gewerberechtsnovelle

1997, der sich im Parlament zur Beratung befindet, verwiesen

(siehe 575 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des

Nationalrates XX . GP ) .

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

Die im Herbst 1995 vom Bundesminister für wirtschaftliche Ange-

legenheiten eingesetzte Kommission beschäftigt sich mit der Ver-

einfachung bzw. Verbesserung des Wirtschaftsrechts, insbesondere

primär mit jenen Normen, die überwiegend in den Zuständigkeitsbe-

reich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten

fallen.

Unabhängig von der derzeitigen Gewerberechtsnovelle wurde die

Kommission am 30.1.1997 von mir beauftragt, eine umfassende Re-

form des Betriebsanlagenrechts beim Bundesministerium für wirt-

schaftliche Angelegenheiten auf der Basis der von ihr erstellten

Vorschläge und Beiträge vorzubereiten, bei der auch notwendige

kompetenzrechtliche Straffungen - zwecks Konzentration der auf

Bund und Länder in diesem Bereich aufgesplitteten Verfahren -

vorgesehen sein sollen (siehe beiliegende Presseaussendung vom

31 . 1 . 1997 ) .

Von der Vervielfaltigung der der Anfragebeantwortung

angeschlossenen Broschüre wurde gemäß § 23 Abs. 2 G0G

Abstand genommen. Die gesamte Anfragebeantwortung liegt

jedoch in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme auf.