1965/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
1958/J betreffend Chaos um tausende Anträge auf Befreiung von der
Mautgebühr für Behinderte, welche die Abgeordneten Haidlmayr,
Freundinnen und Freunde am 17. Februar 1997 an mich richteten und
aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt
ist, beantworte ich auf Grundlage der von mir von der mit der
Abwicklung der zeitabhängigen Maut ( Vignette ) beauftragten Öster-
reichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft
eingeholten Information wie folgt:
Antwort zu den Punkten 1 bis 5 der Anfrage:
Bis Ende Februar 1997 wurden ca. 5.000 Anträge auf Rückerstattung
der Kosten der Autobahnvignette eingebracht. Davon wurden bisher
ca. 4.500 bearbeitet. 2.500 davon wurden zugunsten der Antrag-
steller positiv erledigt. Der Rest mußte
abgelehnt werden. Die
Gründe für die Ablehnung waren fehlende Voraussetzungen der Vig-
nettenrückerstattung (kein Führerscheineintrag, kein eigenes KFZ,
etc. ).
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Die Rückerstattung der Kosten für die Autobahn-Vignette ist in
§ 2 der entsprechenden Verordnung vom 10 . Dezember 1996 , BGBl . Nr .
697/1996, geregelt.
Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:
Österreich geht bei Ausnahmen für die Maut neue Wege. Internatio-
nal sind Ausnahmen nicht üblich. Die derzeitige Sonderregelung
für Behinderte wurde von der bei den bestehenden österreichischen
Mautstrecken (Brenner-, Pyhrn-, Tauern-, Karawankenautobahn,
Arlbergtunnel) bereits länger erfolgreich gehandhabten Praxis
übernommen. Der Ursprung dieser Sonderregelung liegt darin,
Kraftfahrer, die wegen ihrer Behinderung gezwungen sind, ein
umgebautes Fahrzeug zu betreiben, aus Gründen der allgemeinen
Verkehrssicherheit nicht von der gerade mit solch umgebauten
Fahrzeugen einfacher zu befahrenden Autobahn zu verdrängen. Es
war also der Sicherheitsaspekt Ausgangspunkt der Regelung und
kein sozialer Aspekt. In den Fällen, in denen schwerstbehinderten
Menschen keine Abgeltung zugesprochen werden konnte, fehlt dieser
Sicherheitsaspekt, weil sie das Fahrzeug nicht selbst betreiben.
Antwort zu den Punkten 9 und 10 der Anfrage:
Die Rückerstattung nur auf den § 29b StVO-Ausweis abzustimmen,
würde dem vorher beschriebenen Sicherheitsaspekt nicht Rechnung
tragen. Darüber hinaus sind die Ausstellungsrichtlinien von Ge-
meinde zu Gemeinde österreichweit sehr verschieden, sodaß keine
einheitliche Anspruchsberechtigung gegeben
wäre.
Der Verwaltungsaufwand würde nicht reduziert, wenn die Anspruchs-
begünstigten nur noch an den Ausweis nach § 29b StVO gebunden
wären. Alle Abläufe der Prüfung der Rückerstattung, der Ver-
buchung, etc. wären die gleichen.
Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:
Bei geschätzten 5.000 positiven Anträgen österreichischer Be-
günstigter beträgt der Einnahmenausfall (exklusive Verwaltungs-
aufwand) 2,7 Mio.S. Wenn man - wie derzeit angedacht - die An-
spruchsberechtigung neu regelt (Blinde; dauernd stark Gehbehin-
derte; Personen, denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
unzumutbar ist) so können rund 20.000 österreichische Begünstigte
erwartet werden, die einen Einnahmenentgang von 11 Mio. S bewir-
ken würden. Die Folgeforderungen aus dem Ausland können ein Viel-
faches betragen .
Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:
Der durchschnittliche Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung
eines Antrages durch die Österreichische Autobahnen- und
Schnellstraßen Aktiengesellschaft beläuft sich auf ca. S 130, -- .