1966/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

2014/J betreffend Versäumnisse des Wirtschaftsministers im Zu-

sammenhang mit den verkürzten Lehrzeiten für Maturanten, welche

die Abgeordneten Krüger, Dolinschek, Haupt und Kollegen am 18 .

Februar 1997 an mich richteten und aus Gründen der besseren Über-

sichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1 bis 5 der Anfrage:

Es ist zutreffend, daß eine Ausbildung im Rahmen des Ausbildungs-

versuches zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in einer verkürzten

Lehrzeit nur in der Zeit vom 1. Juli 1987 bis einschließlich

31. Dezember 1996 begonnen werden konnte. Dieser Ausbildungsver-

such sieht eine Komprimierung der Ausbildung vor (ein Lehrjahr

wird jeweils auf acht Monate komprimiert) .

Dabei traten bislang häufig Probleme im Zusammenhang mit der

Berufsschule auf, da keine spezifischen Berufsschulklassen einge-

richtet wurden und es zu einer Überforderung ( Einstieg im zweiten

Berufsschuljahr und nachträgliche Einstufungsprüfung über den

Lehrstoff des 1. Berufsschuljahres ) kam.

Zu der von mir genehmigten Verordnung zur Oberführung dieses

Ausbildungsversuches in das Regelwesen konnte das Einvernehmen

mit der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

nicht hergestellt werden . Zur Zeit finden Gespräche der

Sozialpartner zur Ausarbeitung einer Lösung statt.

In der derzeitigen Rechtslage liegt trotzdem kein Versäumnis.

Denn bereits während der Laufzeit dieses Ausbildungsversuches

wurde in der Berufsausbildungsgesetznovelle ( BAG ) 1992 , BGBl . Nr .

23/1993, die Möglichkeit der individuellen Verkürzung der Lehr-

zeit für Maturanten geschaffen. Der Ersatz von Lehrzeiten auf

Grund schulmäßiger Ausbildung wurde hiedurch dermaßen neu gere-

gelt, daß nunmehr auch die Möglichkeit der individuellen Festle-

gung eines Lehrzeitersatzes zwischen Lehrberechtigtem und Schul-

absolventen besteht ( siehe § 28 Abs. 3 BAG) . Für Maturanten ist

demnach sogar ein über ein Lehrjahr hinausgehender Ersatz der

Lehrzeit möglich. Hiebei handelt es sich im Gegensatz zum Ausbil-

dungsversuch um eine direkte Verkürzung der Lehrzeit ( z . B . Ent-

fall des gesamten ersten Lehrjahres) .

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

Es wird weiterhin versucht, durch die Einrichtung neuer, attrak-

tiver Lehrberufe (etwa im Dienstleistungs- und im Kommunikations-

bereich) und durch zeitgemäße Überarbeitung bestehender Berufs-

bilder, Jugendliche für eine Ausbildung im Rahmen einer Lehre zu

gewinnen .

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

Die Sozialpartner und die betroffenen Ministerien haben sich Ende

Februar auf ein Maßnahmenpaket zur Verbesserung der Situation der

Lehrlingsausbildung geeinigt. Aufbauend auf diesem Lehrlingspaket

wurde vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

ein Entwurf für eine Berufsausbildungsgesetz-Novelle ausgearbei-

tet, der vor kurzem zur Begutachtung versendet worden ist .

Weitere Maßnahmen sind im vorliegenden Entwurf zur Änderung des

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes und des Allge-

meinen Sozialversicherungsgesetzes umzusetzen.