1969/AB XX.GP
Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Abgesehen von der Teilfrage 1 beziehen sich alle Teilfragen der gegenständlichen Anfrage
auf den Zeitraum 1994 - 1996. Zu dieser Zeit bestanden noch unabhängig voneinander das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Gesundheit und
Konsumentenschutz. Ich beantworte daher die Teilfragen 2 bis 11 der gegenständlichen An-
frage jeweils getrennt für beide Ministerien, wobei die Beantwortung auch den Bereich
"Konsumentenschutz" mitumfaßt, da eine Trennung in die Bereiche "Gesundheit" und
"Konsumentenschutz" nicht möglich ist.
Zu Frage 1:
Bei der Vergabe von Belohnungen wird versucht, die Kriterien des § 19 des Gehaltsgesetzes
1956 (,,besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind") mög-
lichst zu erfüllen. Durch das zum Teil noch bestehende System der zu Jahresende flüssig ge-
machten Belohnungen (Weihnachtsbelohnungen) wird diesen Kriterien allerdings nicht zur
Gänze Rechnung getragen.
Zu Frage 2:
Da im Hinblick auf den enormen Aufwand eine Personal-Ist-Stands-Ermittlung zu jedem Mo-
natsersten in den Jahren 1994, 1995 und 1996 nicht möglich ist, wurde bei der Berechnung
der Durchschnittswerte vom Personal-Ist-Stand ("Kopfzahl") zum Stichtag 31.12.1994,
31.12.1995 und 31.12.1996 ausgegangen.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Die durchschnittliche Belohnung (inkl. allfälliger Geldaushilfen) pro Bediensteten in der Zen-
tralstelle betrug im Jahr 1994 S 7.103,-, im Jahr 1995 S 11.031- und im Jahr 1996 S 5.648.-.
Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz
Die durchschnittliche Belohnung (inkl. allfälliger Geldaushilfen) pro Bediensteten in der Zen-
tralstelle betrug im Jahr 1994 S 6.015,-, im Jahr 1995 S 5.432,- und im Jahr 1996 S 2.482,-.
Zu Frage 3:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Das Ministerbüro umfaßte zum Stichtag 31.12.1994 -16, am 31.12.1995 15 und am
31.12.1996 13 Bedienstete. Bis auf einen Mitarbeiter, der seinen Dienst erst am 1.12.1996
angetreten hat, erhielten alle Bediensteten des Ministerbüros in den Jahren 1994 - 1996 eine
Belohnung.
Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz
Das Ministerbüro umfaßte zum Stichtag 31.12.1994 14, am 31.12.1995 11 und am
31.12.1996 ebenfalls 11 Bedienstete. In den genannten Kalenderjahren erhielten alle Bedien-
steten des Ministerbüros eine Belohnung.
Zu Frage 4:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Die höchste im Einzelfall ausbezahlte Belohnung für Bedienstete des Ministerbüros betrug
im Jahre 1994 S 31.800,--,
im Jahre 1995 S 26.000,-- und
im Jahre 1996 S 30.000,--.
Die niedrigste im Einzelfall ausbezahlte Belohnung für Bedienstete des Ministerbüros betrug
im Jahre 1994 S 3.400,--,
im Jahre 1995 S 1.700.-- und
im Jahre 1996 S 1.500,--.
Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz
Die höchste im Einzelfall ausbezahlte Belohnung für Bedienstete des Ministerbüros betrug
im Jahre 1994 S 14.200,--.
im Jahre 1995 S 6.050,-- und
im Jahre 1996 S 4.200,--.
Die niedrigste im Einzelfall ausbezahlte Belohnung für Bedienstete des Ministerbüros betrug
im Jahre 1994 S 1.500,--,
im Jahre 1995 S 1.500,-- und
im Jahre 1996 S 825,--.
Zu Frage 5:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Die durchschnittliche Belohnung für Bedienstete des Ministerbüros betrug im Jahr 1994
S 41.644,-, im Jahr 1995 S 53.637,- und im Jahr 1996 S 41.046,-. Aufgrund der das ganze
Jahr über in qualitativer und quantitativer Hinsicht außerordentlichen Arbeitsbelastung von
MitarbeiterInnen eines Ministerbüros wurde den Kriterien des § 19 des Gehaltsgesetzes 1956
hier Rechnung getragen. Die Differenz zur Beantwortung der Frage 4 ergibt sich daraus, daß
den Bediensteten oft mehr als eine Belohnung im Kalenderjahr ausbezahlt wurde.
Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz
Die durchschnittliche Belohnung für Bedienstete des Ministerbüros betrug im Jahr 1994
S 17.263,-, im Jahr 1995 S 17.454,- und im Jahr 1996 S 15.109,--. Die Differenz zur
Beantwortung der Frage 4 ergibt sich daraus, daß den Bediensteten oft mehr als eine
Belohnung im Kalenderjahr ausbezahlt wurde.
Zu den Fragen 6 und 9:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Die einzelnen Sektionen umfaßten folgende Anzahl an Bediensteten:
31.12.1994 31.12.1995 31.12.1996
Präsidium (inkl.Ministerialkanzlei) 175 158 160
Min.Buchhaltung 60 52 49
Sektion II 64 66 68
Sektion III 145 91 93
Sektion IV 85 99 93
Sektion V 33 32 32
Sektion VI 39 51 51
Es kann davon ausgegangen werden, daß nahezu alle Bediensteten eine Belohnung erhalten
haben (Ausnahmen: mangelnde Leistung, disziplinäre Verfehlungen, lange Abwesenheiten in
einem Kalenderjahr).
Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz
Die einzelnen Sektionen umfaßten folgende Anzahl an Bediensteten:
1994 1995 1996
Präsidium 92 95 89
Sektion I (exkl. Präsidium) 60 39 44
Sektion II 171 180 163
Sektion III 103 124 125
Prinzipiell erhielt in den genannten Kalenderjahren jeder Bedienstete der Zentralleitung eine
Belohnung. Ausschlußbestimmungen gab es für Bedienstete während eines Disziplinarverfah-
rens und für die Dauer einer negativen Leistungsfeststellung oder sonstiger krasser Minderlei-
stungen.
Die Vergabe der zu Weihnachten ausbezahlten Belohnungen erfolgte nur an jene Bedienste-
ten, die am 1. Oktober des jeweiligen
Kalenderjahres dem Dienststand angehörten. Außerdem
wurden die Belohnungen bei Karenzurlauben, längeren Krankenständen und Teilbeschäfti-
gung aliquotiert.
Zu den Fragen 7, 8, 10 und 11 :
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Grundsätzlich wird festgehalten, daß die Kriterien bei der Vergabe von Belohnungen sek-
tionsweise ähnlich sind. Ein Unterschied besteht nur - wie bereits in Frage 1 angedeutet -
darin, daß es das System der "Weihnachtsbelohnung" nicht mehr in allen Sektionen gibt.
Eine konkrete Beantwortung dieser Frage ist ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand nicht
möglich.
Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz
Für die Zahlung von Belohnungen an Bedienstete des Präsidiums und an Bedienstete der
Fachbereiche bestanden einheitliche Kriterien.
Eine konkrete Beantwortung dieser Fragen ist aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht
vertretbar. Es müßten hiezu alle Personalakten, einschließlich der im Berichtszeitraum aus
dem Ressort ausgeschiedenen Bediensteten, durchgesehen werden.