1973/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage Nr. 1989/J der Abgeordneten Hermann Böhacker und Genossen

vom 18. Februar 1997, betreffend Schätzungen der Abgabenbehörden gem.

§ 121 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 184 Abs. 1 Bundesabgabenordnung,

beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1.:

Den auf der Basis amtswegiger Festsetzungen von Vorauszahlungen erlassenen Be-

scheiden sind selbstverständlich - entgegen der Annahme der anfragenden Abgeordneten -

entsprechende Benachrichtigungen vorangegangen. So wurde den betroffenen Steuer-

pflichtigen zuvor eine Vorauszahlungserklärung zugesandt, die den ausdrücklichen Hinweis

enthält, daß bei Nichtabgabe eine amtswegige Festsetzung der Vorauszahlungen vor-

genommen wird. Amtswegige Festsetzungen erfolgten daher nur in den Fällen, in denen

diese Vorauszahlungserklärungen nicht fristgerecht erledigt worden sind. Außerdem besteht

ein klarer Gesetzesauftrag gemäß § 121 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988, derartige

Bescheide zu erlassen.

Zu 2. :

Bei der amtswegigen Ermittlung der Vorauszahlungen wird von Branchendurchschnitts-

werten der Lohnsumme, der Vorsteuer sowie der Umsatzsteuerlast ausgegangen. Die

daraus abgeleitete Schätzung wird um atypische Ergebnisse bereinigt und um einen Sicher-

heitszuschlag ergänzt. Bei der gewählten Methode der Schätzung ist ein derartiges Sicher-

heitselement durchaus gerechtfertigt.

Zu 3. :

Bei den Vorauszahlungen handelt es sich um vorläufige Steuervorschreibungen, denen je-

weils eine konkrete Bemessung der Jahressteuer im Wege der Veranlagung nachfolgt. Die

Schätzung der Vorauszahlungen hat somit einen anderen Stellenwert als die Schätzung

einer Jahressteuer im Wege der Veranlagung, weil sie aufgrund ihres provisorischen

Charakters einen geringeren Eingriff in die Rechtssphäre des Steuerpflichtigen darstellt.

Dazu kommt, daß es den Steuerpflichtigen selbstverständlich möglich war, gegen die Vor-

auszahlungsbescheide zu berufen und ihre Einwände gegen die Schätzung vorzubringen.

Eine Unvereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen ist daher aus der Sicht des

Bundesministeriums für Finanzen nicht gegeben.

Zu 4. bis 6.:

Aus den oben genannten Gründen besteht kein Anlaß zu Amtshaftungsklagen und deshalb

auch nicht zu Überlegungen über deren Auswirkungen.

Zu 7. :

Es gab insgesamt etwa 3.000 solcher Schätzungsfälle. Dazu sind ca. 700 Berufungen ein-

gegangen. Es kann also keine Rede davon sein, daß "beinahe alle Betroffenen gegen

Schätzungen bei Vorauszahlungsbescheiden berufen haben." Es ist sogar im Vergleich zu

anderen Schätzungsfällen eine relativ geringere Berufungshäufigkeit festzustellen. Die

"Wirtschaftlichkeit" der Vorgangsweise dürfte daher nicht in Frage stehen.

Zu 8. und 9.:

Die Schätzungen wurden vollautomatisch vorgenommen, wobei ein bestmöglicher Einsatz an

ADV-Ressourcen erreicht werden konnte. Eine persönliche Kontaktnahme in allen Einzel-

fällen wäre sicherlich mit höheren Kosten verbunden gewesen.