1977/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ing. Wolfgang Nußbaumer und Genossen vom

18. Februar 1997, Nr. 1978/J , betreffend Mindest-Köst, beehre ich mich folgendes

mitzuteilen:

Zu 1.:

Für das Budget 1996 hat sich durch die Aufhebung der Mindestkörperschaftsteuer kein

Budgetausfall ergeben, weil die entsprechenden Gutschriften der Vorschreibungen für das

Jahr 1996 erst im Jahr 1997 erfolgt sind. Der Ausfall für das Budget 1997 beträgt auf der

Basis der durch den Verfassungsgerichtshof hergestellten Rechtslage rund 2,5 Mrd. S.

Dieser Betrag setzt sich aus der Erstattung der über 15.000 S liegenden Mindeststeuer-

beträge für das Jahr 1996 einerseits und dem Ausfall des prognostizierten Aufkommens aus

der höheren Mindestkörperschaftsteuer für das Jahr 1997 andererseits zusammen.

Zu 2.:

Die budgetwirksamen Gutschriften von Mindestkörperschaftsteuerbeträgen für das

Jahr 1996 belaufen sich auf ungefähr 1,5 Mrd. S. Diese Gutschriften wurden bereits durch-

geführt.

Zu 3. :

Die Verfahrenskosten, die den Antragstellern erwachsen sind, sind mir nicht bekannt. Ich

weise in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur

Reduktion der Kostenbelastung eine Musterbeschwerde aufgelegt hat, die alle Kammermit-

glieder kostenlos verwenden konnten.

Zu 4. und 6.:

Ich trete für eine verfassungskonforme Neuregelung im Bereich der Mindeskörper-

schaftsteuer selbst ein. Leitlinie wird dabei eine Orientierung der Mindestkörperschaftsteuer

am Mindestkapital der Kapitalgesellschaften sein. Dabei wird im Sinne der Rechtsprechung

des Verfassungsgerichtshofes zu beachten sein, daß die Mindestkörperschaftsteuer jenem

Betrag entspricht, der sich bei einer üblichen Rendite aus der Veranlagung des Kapitals für

unternehmerische Zwecke ergibt. Danach könnte die Mindestkörperschaftsteuer 5% des

Mindestkapitals betragen, was bei der derzeitigen Rechtslage 25.000 S bei Gesellschaften

mit beschränkter Haftung und 50.000 S bei Aktiengesellschaften entspricht.

Da ich für eine Neuregelung der Mindestkörperschaftsteuer eintrete, erübrigt sich eine

Beurteilung der Vorschläge der Arbeiterkammer.

Zu 5.:

Eine auf das ursprüngliche Inkrafttreten der Mindestkörperschaftsteuer rückbezogene

Regelung schließe ich aus. Eine Neuregelung sollte erst ab dem Jahr 1997 wirksam werden.

Zu 7.:

Die Gestaltung der Bemessungsgrundlage für "ASVG-Abgaben" fällt nicht in die Zuständig-

keit meines Ressorts, weshalb ich diese Frage auch nicht beantworten kann.