1977/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ing. Wolfgang Nußbaumer und Genossen vom
18. Februar 1997, Nr. 1978/J , betreffend Mindest-Köst, beehre ich mich folgendes
mitzuteilen:
Zu 1.:
Für das Budget 1996 hat sich durch die Aufhebung der Mindestkörperschaftsteuer kein
Budgetausfall ergeben, weil die entsprechenden Gutschriften der Vorschreibungen für das
Jahr 1996 erst im Jahr 1997 erfolgt sind. Der Ausfall für das Budget 1997 beträgt auf der
Basis der durch den Verfassungsgerichtshof hergestellten Rechtslage rund 2,5 Mrd. S.
Dieser Betrag setzt sich aus der Erstattung der über 15.000 S liegenden Mindeststeuer-
beträge für das Jahr 1996 einerseits und dem Ausfall des prognostizierten Aufkommens aus
der höheren Mindestkörperschaftsteuer für das Jahr 1997 andererseits zusammen.
Zu 2.:
Die budgetwirksamen Gutschriften von Mindestkörperschaftsteuerbeträgen für das
Jahr 1996 belaufen sich auf ungefähr 1,5 Mrd. S. Diese Gutschriften wurden bereits durch-
geführt.
Zu 3. :
Die Verfahrenskosten, die den Antragstellern erwachsen sind, sind mir nicht bekannt. Ich
weise in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur
Reduktion der Kostenbelastung eine Musterbeschwerde aufgelegt hat, die alle Kammermit-
glieder kostenlos verwenden konnten.
Zu 4. und 6.:
Ich trete für eine verfassungskonforme Neuregelung im Bereich der Mindeskörper-
schaftsteuer selbst ein. Leitlinie wird dabei eine Orientierung der Mindestkörperschaftsteuer
am Mindestkapital der Kapitalgesellschaften sein. Dabei wird im Sinne der Rechtsprechung
des Verfassungsgerichtshofes zu beachten sein, daß die Mindestkörperschaftsteuer jenem
Betrag entspricht, der sich bei einer üblichen Rendite aus der Veranlagung des Kapitals für
unternehmerische Zwecke ergibt. Danach könnte die Mindestkörperschaftsteuer 5% des
Mindestkapitals betragen, was bei der derzeitigen Rechtslage 25.000 S bei Gesellschaften
mit beschränkter Haftung und 50.000 S bei Aktiengesellschaften entspricht.
Da ich für eine Neuregelung der Mindestkörperschaftsteuer eintrete, erübrigt sich eine
Beurteilung der Vorschläge der Arbeiterkammer.
Zu 5.:
Eine auf das ursprüngliche Inkrafttreten der Mindestkörperschaftsteuer rückbezogene
Regelung schließe ich aus. Eine Neuregelung sollte erst ab dem Jahr 1997 wirksam werden.
Zu 7.:
Die Gestaltung der Bemessungsgrundlage für "ASVG-Abgaben" fällt nicht in die Zuständig-
keit meines Ressorts, weshalb ich diese Frage auch nicht beantworten kann.