1978/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Ewald Stadler und Genossen vom
18. Februar 1997, Nr. 1976/J, betreffend Aufhebung der verfassungswidrigen Mindest-
Körperschaftssteuer, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Davon ausgehend, daß die Frage hinsichtlich der Anzahl der Mindestkörperschaftsteuer-
fälle 1996 gestellt wurde, beträgt die Anzahl der Fälle rund 64.000.
Zu 2. :
In der ebenfalls am 18. Februar 1997 von den Abgeordneten Ing. Nußbaumer und
Mag. Haupt zum Thema Mindestkörperschaftsteuer eingebrachten parlamentarischen An-
frage Nr. 1978/J wird von diesen selbst unter der Frage 3 die Anzahl der beim Verfassungs-
gerichtshof eingebrachten Beschwerden mit 11.000 angegeben. Dessenungeachtet teile ich
mit, daß laut Angaben des Verfassungsgerichtshofes (bis zum Beginn der mündlichen Ver-
handlung) 11.168 Beschwerden eingebracht worden sind.
Zu 3. :
Die Körperschaftsteuervorauszahlungsbeträge für 1996 und 1997 wurden im Rahmen einer
automationsunterstützt durchgeführten Aktion bereits herabgesetzt. Ein wegen nicht recht-
zeitiger Entrichtung verhängter Säumniszuschlag wurde automatisch abgeschrieben. Jeder
Abgabepflichtige erhielt eine Buchungsmitteilung mit der Herabsetzung der Jahresvoraus-
zahlung 1996, der Korrektur des ersten Viertels der Vorauszahlung 1997 und der Abschrei-
bung eines allfälligen Säumniszuschlages. Diese Aktion war am 14. Februar 1997 abge-
schlossen. Für 1996 betraf dies rund
64.000 Fälle, 1997 rund 62.000 Fälle.
Zu 4. :
Die budgetwirksamen Gutschriften von Mindestkörperschaftsteuerbeträgen für das
Jahr 1996 belaufen sich auf rund 1 ,5 Mrd. S. Was die Mindestkörperschaftsteuer für 1997
anbelangt, so waren die betreffenden Abgabenkonten für das erste Quartal 1997 bereits mit
dem an 50.000 S orientierten Teilbetrag belastet, die Abgaben aber noch nicht fällig. Wie
schon zu Frage 3 erwähnt, erfolgte die Herabsetzung der Vorauszahlung im Ausmaß von
rund 540 Mio. S noch vor dem Fälligkeitstag.
Zu 5.:
Für das Budget 1997 beträgt der Ausfall auf Basis der durch den Verfassungsgerichtshof
hergestellten Rechtslage rund 2,5 Mrd. S. Dieser Betrag setzt sich aus der budgetwirksamen
Gutschrift der über 15.000 S liegenden Mindeststeuerbeträge für das Jahr 1996 einerseits
und dem Ausfall des prognostizierten Aufkommens aus der höheren Mindeststeuer für das
Jahr 1997 andererseits zusammen. Für das Budget 1996 hat sich durch die Aufhebung der
Mindestkörperschaftsteuer kein Ausfall ergeben, weil die entsprechenden Gutschriften der
Vorschreibungen für das Jahr 1996 erst im Jahr 1997 erfolgt sind.
Zu 6. :
Ich trete für eine verfassungskonforme Neuregelung im Bereich der Mindestkörper-
schaftsteuer selbst ein. Leitlinie wird dabei eine Orientierung der Mindestkörperschaftsteuer
am Mindestkapital der Kapitalgesellschaften sein. Dabei wird im Sinne der Rechtsprechung
des Verfassungsgerichtshofes zu beachten sein, daß die Mindestkörperschaftsteuer jenem
Betrag entspricht, der sich bei einer üblichen Rendite aus der Veranlagung des Kapitals für
unternehmerische Zwecke ergibt. Danach könnte die Mindestkörperschaftsteuer 5% des
Mindestkapitals betragen, was bei der derzeitigen Rechtslage 25.000 S bei Gesellschaften
mit beschränkter Haftung und 50.000 S bei Aktiengesellschaften entspricht.
Zu 7., 8. und 10.:
Der zusätzliche Verwaltungsaufwand der Steuerpflichtigen kann von mir nicht beziffert
werden. Die Höhe der Verfahrenskosten der Antragsteller ist mir ebenfalls nicht bekannt. Ich
weise in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, daß die Kammer der Wirtschaftstreu-
händer zur Reduktion der Kostenbelastung eine Musterbeschwerde aufgelegt hat, die allen
Kammermitgliedern kostenlos zur Verfügung stand.
Die angefallenen Kosten für den Bund (resultierend aus der Hinaufsetzung, der Herab-
setzung und der nachstehend angeführten Ausarbeitung eines Verfahrens zur Erledigung
der Rechtsmittel) betragen rund 2,5 Mio. S.
Zum zusätzlichen personellen Aufwand auf
Ebene der Finanzämter, der Finanzlandesdirektionen und der Steuersektion des Bundes-
ministeriums für Finanzen ist anzumerken, daß die Finanzämter bzw. Finanzlandesdirek-
tionen bei der Erledigung der Berufungen gegen die Mindestkörperschaftsteuer durch ein
eigenes automatisiertes Verfahren bestmöglich unterstützt wurden. Auch die Herabsetzung
nach Aufhebung der Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof erfolgte, wie bereits zu
Frage 3 festgehalten, automationsunterstützt. Der bei den Abgabenbehörden (im Bereich der
Finanzämter vor allem im Finanzamt für Körperschaften) in diesem Umfeld noch angefallene
Arbeitsaufwand wurde im Rahmen der Normalarbeitszeit durch Setzung von Prioritäten be-
wältigt, sodaß kein in Beträgen quantifizierbarer zusätzlicher Aufwand entstanden ist. Ich
möchte betonen, daß der Gesetzgeber bei der Konzeption dieser gesetzlichen Bestimmung
selbstverständlich von ihrer Verfassungskonformität ausgegangen ist.
Zu 9.:
Dem Umstand, daß der Abgabepflichtige grundsätzlich die ihm erwachsenden Kosten des
Abgabenverfahrens tragen muß, entspricht umgekehrt das Prinzip, daß die Behörde ihre
Kosten nicht auf den einzelnen Abgabepflichtigen überwälzen kann, auch nicht etwa bei
mutwillig verursachten Kosten als Folge offenkundig aussichtsloser Anbringen.
Legistische Maßnahmen betreffend einen vom Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ab-
hängigen Kostenersatz könnten daher wohl nur beide Seiten umfassen, und zwar Kostener-
satz an den obsiegenden Berufungswerber bzw. bei Abweisung der Berufung an die Ab-
gabenbehörde.