1979/AB XX.GP

 

Auf die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler und Genossen vom

17. Februar 1997, Nr. 1947/J, betreffend Privilegierung der Österreichischen Postsparkasse

bei der Entrichtung von Abgaben beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1. bis 6.:

Der Bund unterhält nur bei der Postsparkasse und bei der Oesterreichischen Nationalbank

Konten. Bei Eröffnung von Konten bei weiteren Kreditunternehmungen wäre die Konzentra-

tion der gesamten Zahlungsmittel des Bundes nicht mehr gegeben; außerdem würde die

Führung von Konten bei einer Vielzahl von Kreditunternehmungen erhebliche organisa-

torische und manipulative Schwierigkeiten im Bereich der Buchhaltungen und Kassen nach

sich ziehen.

Eine Sonderstellung oder Privilegierung der PSK beim Zahlungsverkehr ergibt sich daraus

aber nicht. In der Begründung der Anfrage wird ausgeführt, dem zur Entrichtung der Abgabe

Verpflichteten würde ein Vorteil erwachsen, wenn er sich der Postämter bedient, weil eine

Einzahlung mit Erlagschein sofort, eine Entrichtung im Wege anderer Kreditinstitute hin-

gegen erst am Tag der Gutschrift wirksam wird, was zu einem entsprechenden Zinsverlust

(des Steuerzahlers) führe.

Zur Beurteilung der Frage, ob die Barentrichtung einer Abgabe beim Postamt Vorteile oder

Nachteile bringt, muß diese Zahlungsart mit einer Überweisung vom Bankkonto des Zah-

lungsverpflichteten verglichen werden. Bei Barentrichtung einer Abgabe am Postamt muß

die Einzahlung am gesetzlichen Fälligkeitstag erfolgen. Auch wenn die Einzahlung nur einen

Tag später erfolgt, liegt Säumnis vor, wobei ein Säumniszuschlag allerdings dann nicht ver-

hängt wird, wenn der Abgabepflichtige ausnahmsweise säumig ist (d.h. wenn er innerhalb

der letzten sechs Monate nicht säumig war) oder wenn die geschuldete Abgabe höchstens

10.000 S beträgt. War der zur Entrichtung der Abgabe verwendete Betrag bisher bei einer

Bank verzinslich angelegt, dann endet die Verzinsung - sofern die Entrichtung zur Vermei-

dung von Säumnisfolgen am Tag der gesetzlichen Fälligkeit erfolgt - am Vortag.

Wird die Abgabenschuldigkeit im Überweisungsweg entrichtet (es wird dazu in aller Regel

der PSK-Zahlschein verwendet, der zugleich die Funktion eines Überweisungsbeleges hat),

dann steht dem Abgabepflichtigen eine "Respirofrist" von drei Tagen zu. Diese Frist wurde

zu einer Zeit eingeführt, als der Zahlungsverkehr noch nicht automatisiert war und die Belege

bei dezentralen Banken (z.B. Sparkassen) beim jeweiligen Spitzeninstitut (bei den Spar-

kassen seinerzeit die "Girozentrale") verarbeitet wurden. Bei der derzeitigen Organisation

des Zahlungsverkehrs ist es im Bereich der Unternehmen (vor allem bei solchen, die von

"electronic banking" Gebrauch machen) allgemein gebräuchlich, mit seiner Bank eine Über-

weisung erst am zweiten Tag der Respirofrist zu vereinbaren. In vielen Fällen wird die Über-

weisung auch erst am dritten Tag der Respirofrist durchgeführt (und am selben Tag noch die

Gutschrift am Konto des Bundes bei der OeNB bewirkt, sodaß keine Säumnis vorliegt). In

allen diesen Fällen entsteht im Vergleich zu einer Bareinzahlung beim Postamt ein Zinsge-

winn. Dem steht gegenüber, daß bei einer Bareinzahlung beim Postamt am gesetzlichen

Fälligkeitstag der Eintritt einer Säumnis jedenfalls ausgeschlossen ist, während bei Überwei-

sung in Extremsituationen durch Verzögerungen im Zahlungsfluß (beispielsweise beim Ver-

lust von Belegen) eine Säumnis eintreten könnte. Zwar kann in diesen Fällen ein Grund für

eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO vorliegen, doch erfordert

das Geltendmachen dieses Umstandes jedenfalls einen Aufwand für den Steuerpflichtigen.

Zu berücksichtigen ist auch, daß eine Überweisung am Fälligkeitstag selbst (die sich vom

Zinsenlauf gesehen gleich wie eine Bareinzahlung beim Postamt auswirken würde) für den

Abgabepflichtigen bequemer ist als eine Bareinzahlung beim Postamt. Ich vermag daher

nicht zu erkennen, wieso sich aus den bestehenden gesetzlichen Regelungen eine Wettbe-

werbsverzerrung zugunsten der Österreichischen Postsparkasse ergibt. Auch eine Gleich-

stellung der Postsparkasse mit den anderen Banken, würde für den Steuerschuldner

überhaupt keine Verbesserung bringen und lediglich bedeuten, daß der Bund Bareinzahlun-

gen auf eine Vielzahl von Konten zulassen müßte, was für den Bund mit zusätzlichen Kosten

verbunden wäre.

Sollte dem Postamt in diesen Fällen die Funktion eines "Machthabers" für den Bund nicht

zukommen, müßte analog zur Abgabenentrichtung durch Überweisung auch in den Fällen

der Bareinzahlung beim Postamt eine dreitägige Respirofrist eingeräumt werden.

Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, daß dem Bundesministerium für Finanzen eine

Verfassungsgerichtshof-Beschwerde eines Abgabepflichtigen gegen einen Säumniszu-

schlagsbescheid zugegangen ist. In dieser Beschwerde wird es als verfassungswidrig be-

zeichnet, daß bei einer Bareinzahlung beim Postamt trotz nur eintägiger Säumnis bereits ein

Säumniszuschlag verhängt wurde, während (nach Ansicht des Beschwerdeführers) bei

Überweisung mit einem Tag Verspätung (also innerhalb der dreitägigen Respirofrist) ein

Säumniszuschlag nicht verhängt worden wäre.

Aus den dargelegten Gründen sind derzeit keine Änderungen im Bereich der Entrichtung von

Abgaben vorgesehen.