1979/AB XX.GP
Auf die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler und Genossen vom
17. Februar 1997, Nr. 1947/J, betreffend Privilegierung der Österreichischen Postsparkasse
bei der Entrichtung von Abgaben beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 6.:
Der Bund unterhält nur bei der Postsparkasse und bei der Oesterreichischen Nationalbank
Konten. Bei Eröffnung von Konten bei weiteren Kreditunternehmungen wäre die Konzentra-
tion der gesamten Zahlungsmittel des Bundes nicht mehr gegeben; außerdem würde die
Führung von Konten bei einer Vielzahl von Kreditunternehmungen erhebliche organisa-
torische und manipulative Schwierigkeiten im Bereich der Buchhaltungen und Kassen nach
sich ziehen.
Eine Sonderstellung oder Privilegierung der PSK beim Zahlungsverkehr ergibt sich daraus
aber nicht. In der Begründung der Anfrage wird ausgeführt, dem zur Entrichtung der Abgabe
Verpflichteten würde ein Vorteil erwachsen, wenn er sich der Postämter bedient, weil eine
Einzahlung mit Erlagschein sofort, eine Entrichtung im Wege anderer Kreditinstitute hin-
gegen erst am Tag der Gutschrift wirksam wird, was zu einem entsprechenden Zinsverlust
(des Steuerzahlers) führe.
Zur Beurteilung der Frage, ob die Barentrichtung einer Abgabe beim Postamt Vorteile oder
Nachteile bringt, muß diese Zahlungsart mit einer Überweisung vom Bankkonto des Zah-
lungsverpflichteten verglichen werden. Bei Barentrichtung einer Abgabe am Postamt muß
die Einzahlung am gesetzlichen Fälligkeitstag erfolgen. Auch wenn die Einzahlung nur einen
Tag später erfolgt, liegt Säumnis
vor, wobei ein Säumniszuschlag allerdings dann nicht ver-
hängt wird, wenn der Abgabepflichtige ausnahmsweise säumig ist (d.h. wenn er innerhalb
der letzten sechs Monate nicht säumig war) oder wenn die geschuldete Abgabe höchstens
10.000 S beträgt. War der zur Entrichtung der Abgabe verwendete Betrag bisher bei einer
Bank verzinslich angelegt, dann endet die Verzinsung - sofern die Entrichtung zur Vermei-
dung von Säumnisfolgen am Tag der gesetzlichen Fälligkeit erfolgt - am Vortag.
Wird die Abgabenschuldigkeit im Überweisungsweg entrichtet (es wird dazu in aller Regel
der PSK-Zahlschein verwendet, der zugleich die Funktion eines Überweisungsbeleges hat),
dann steht dem Abgabepflichtigen eine "Respirofrist" von drei Tagen zu. Diese Frist wurde
zu einer Zeit eingeführt, als der Zahlungsverkehr noch nicht automatisiert war und die Belege
bei dezentralen Banken (z.B. Sparkassen) beim jeweiligen Spitzeninstitut (bei den Spar-
kassen seinerzeit die "Girozentrale") verarbeitet wurden. Bei der derzeitigen Organisation
des Zahlungsverkehrs ist es im Bereich der Unternehmen (vor allem bei solchen, die von
"electronic banking" Gebrauch machen) allgemein gebräuchlich, mit seiner Bank eine Über-
weisung erst am zweiten Tag der Respirofrist zu vereinbaren. In vielen Fällen wird die Über-
weisung auch erst am dritten Tag der Respirofrist durchgeführt (und am selben Tag noch die
Gutschrift am Konto des Bundes bei der OeNB bewirkt, sodaß keine Säumnis vorliegt). In
allen diesen Fällen entsteht im Vergleich zu einer Bareinzahlung beim Postamt ein Zinsge-
winn. Dem steht gegenüber, daß bei einer Bareinzahlung beim Postamt am gesetzlichen
Fälligkeitstag der Eintritt einer Säumnis jedenfalls ausgeschlossen ist, während bei Überwei-
sung in Extremsituationen durch Verzögerungen im Zahlungsfluß (beispielsweise beim Ver-
lust von Belegen) eine Säumnis eintreten könnte. Zwar kann in diesen Fällen ein Grund für
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO vorliegen, doch erfordert
das Geltendmachen dieses Umstandes jedenfalls einen Aufwand für den Steuerpflichtigen.
Zu berücksichtigen ist auch, daß eine Überweisung am Fälligkeitstag selbst (die sich vom
Zinsenlauf gesehen gleich wie eine Bareinzahlung beim Postamt auswirken würde) für den
Abgabepflichtigen bequemer ist als eine Bareinzahlung beim Postamt. Ich vermag daher
nicht zu erkennen, wieso sich aus den bestehenden gesetzlichen Regelungen eine Wettbe-
werbsverzerrung zugunsten der Österreichischen Postsparkasse ergibt. Auch eine Gleich-
stellung der Postsparkasse mit den anderen Banken, würde für den Steuerschuldner
überhaupt keine Verbesserung bringen und lediglich bedeuten, daß der Bund Bareinzahlun-
gen auf eine Vielzahl von Konten zulassen müßte, was für den Bund mit zusätzlichen Kosten
verbunden wäre.
Sollte dem Postamt in diesen Fällen die Funktion eines "Machthabers" für den Bund nicht
zukommen, müßte analog zur Abgabenentrichtung durch Überweisung auch in den Fällen
der Bareinzahlung beim Postamt eine
dreitägige Respirofrist eingeräumt werden.
Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, daß dem Bundesministerium für Finanzen eine
Verfassungsgerichtshof-Beschwerde eines Abgabepflichtigen gegen einen Säumniszu-
schlagsbescheid zugegangen ist. In dieser Beschwerde wird es als verfassungswidrig be-
zeichnet, daß bei einer Bareinzahlung beim Postamt trotz nur eintägiger Säumnis bereits ein
Säumniszuschlag verhängt wurde, während (nach Ansicht des Beschwerdeführers) bei
Überweisung mit einem Tag Verspätung (also innerhalb der dreitägigen Respirofrist) ein
Säumniszuschlag nicht verhängt worden wäre.
Aus den dargelegten Gründen sind derzeit keine Änderungen im Bereich der Entrichtung von
Abgaben vorgesehen.