1989/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Anschober, Freundinnen und Freunde haben am

17. Februar 1997 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 1955 /J betreffend

"Wasserverunreinigungen durch Benzintanks" gerichtet. Auf die - aus Gründen der

besseren Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich,

folgendes mitzuteilen:

ad 1

Dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie liegen keine Informationen

über Wasserverunreinigungen durch Benzintanks im Bereich des Linzer Tankhafens

vor.

Die zum Schutze des Grundwassers und des Bodens zu treffenden Maßnahmen bei

Tanklagerunfällen sind primär nach den Materiengesetzen (Wasserrechtsgesetz,

Gewerbeordnung) im wesentlichen von der zuständigen Wasserrechtsbehörde und

der zuständigen Gewerbebehörde zu veranlassen bzw. zu prüfen.

Eine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie ist

daher im ggstdl. Fall nicht gegeben.

ad 2

Die in der Gemeinde Seewalchen befindliche Shell-Tankstelle wurde dem

Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie als Verdachtsfläche gem. § 1 3

Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz 1989 gemeldet. Da die vorliegende

Verdachtsflächenmeldung derzeit vom Umweltbundesamt im Hinblick auf die

Durchführung einer Gefährdungsabschätzung geprüft wird, können weitere Angaben

über

* Ausmaß der Kontaminationen,

* Meßergebnisse,

* Verursacher und

* Gefährdung des Attersees

erst nach Bewertung des vom Standort ausgehenden Gefährdungspotentials

gemacht werden.

ad 3

Die ggstdl. Frage bezieht sich auf Verunreinigungen, die seit 1 990 aufgrund von

Unfällen bei weiteren Tankstellen bzw. Tanklagern in Oberösterreich entstanden

sind. Eine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie

betreffend die Sicherung und Sanierung von Altlasten ist nur in Vollziehung des

Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) gegeben. Eine Behandlung entsprechend den

Bestimmungen im Altlastensanierungsgesetz setzt allerdings voraus, daß

Verunreinigungen durch Altablagerungen oder Altstandorte vor dem 1.7.1989

stattgefunden haben.

Maßnahmen zum Schutze des Grundwassers und des Bodens, die aufgrund von

Verunreinigungen durch Mineralölschadensfälle ab 1 .7. 1 989 zu treffen sind, können

nur nach den Materiengesetzen von der zuständigen Wasserrechtsbehörde, der

zuständigen Gewerbebehörde und der Abfallbehörde erster Instanz veranlaßt bzw.

geprüft werden.

ad4

In Zusammenarbeit mit den Amtssachverständigen der Landesregierungen wird

derzeit vom Umweltbundesamt eine Richtlinie "Technische Grundlagen für die

Methoden der Erkundung, Bewertung und Sanierung von mit flüssigen

Kohlenwasserstoffen belasteten Böden" erarbeitet. ln dieser Richtlinie wird versucht,

alle in Zusammenhang mit der Bearbeitung und Behebung von

Mineralölschadensfällen wesentlichen Gesichtspunkte, insbesondere

* die Schadenserhebung,

* Sofortmaßnahmen,

* Folgemaßnahmen (Erkundung, Sanierung oder Sicherung),

* Probenahme und Analytik sowie

* Orientierungswerte

umfassend darzustellen.

Diese Richtlinie soll als Grundlage für ein einheitliches Vorgehen aller mit dieser

Materie befaßten Stellen und Behörden dienen.