1989/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Anschober, Freundinnen und Freunde haben am
17. Februar 1997 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 1955 /J betreffend
"Wasserverunreinigungen durch Benzintanks" gerichtet. Auf die - aus Gründen der
besseren Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich,
folgendes mitzuteilen:
ad 1
Dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie liegen keine Informationen
über Wasserverunreinigungen durch Benzintanks im Bereich des Linzer Tankhafens
vor.
Die zum Schutze des Grundwassers und des Bodens zu treffenden Maßnahmen bei
Tanklagerunfällen sind primär nach den Materiengesetzen (Wasserrechtsgesetz,
Gewerbeordnung) im wesentlichen von der zuständigen Wasserrechtsbehörde und
der zuständigen Gewerbebehörde zu veranlassen bzw. zu prüfen.
Eine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie ist
daher im ggstdl. Fall nicht gegeben.
ad 2
Die in der Gemeinde Seewalchen befindliche Shell-Tankstelle wurde dem
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie als Verdachtsfläche gem. § 1 3
Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz 1989 gemeldet. Da die vorliegende
Verdachtsflächenmeldung derzeit vom Umweltbundesamt im Hinblick auf die
Durchführung einer Gefährdungsabschätzung geprüft wird, können weitere Angaben
über
* Ausmaß der Kontaminationen,
* Meßergebnisse,
* Verursacher und
* Gefährdung des Attersees
erst nach Bewertung des vom Standort ausgehenden Gefährdungspotentials
gemacht werden.
ad 3
Die ggstdl. Frage bezieht sich auf Verunreinigungen, die seit 1 990 aufgrund von
Unfällen bei weiteren Tankstellen bzw. Tanklagern in Oberösterreich entstanden
sind. Eine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie
betreffend die Sicherung und Sanierung von Altlasten ist nur in Vollziehung des
Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) gegeben. Eine Behandlung entsprechend den
Bestimmungen im Altlastensanierungsgesetz setzt allerdings voraus, daß
Verunreinigungen durch Altablagerungen oder Altstandorte vor dem 1.7.1989
stattgefunden haben.
Maßnahmen zum Schutze des Grundwassers und des Bodens, die aufgrund von
Verunreinigungen durch Mineralölschadensfälle ab 1 .7. 1 989 zu treffen sind, können
nur nach den Materiengesetzen von der zuständigen Wasserrechtsbehörde, der
zuständigen Gewerbebehörde und der Abfallbehörde erster Instanz veranlaßt bzw.
geprüft werden.
ad4
In Zusammenarbeit mit den Amtssachverständigen der Landesregierungen wird
derzeit vom Umweltbundesamt eine Richtlinie "Technische Grundlagen für die
Methoden der Erkundung, Bewertung und Sanierung von mit flüssigen
Kohlenwasserstoffen belasteten Böden" erarbeitet. ln dieser Richtlinie wird versucht,
alle in Zusammenhang mit der Bearbeitung und Behebung von
Mineralölschadensfällen wesentlichen Gesichtspunkte, insbesondere
* die Schadenserhebung,
* Sofortmaßnahmen,
* Folgemaßnahmen (Erkundung, Sanierung oder Sicherung),
* Probenahme und Analytik sowie
* Orientierungswerte
umfassend darzustellen.
Diese Richtlinie soll als Grundlage für ein einheitliches Vorgehen aller mit dieser
Materie befaßten Stellen und Behörden dienen.