1991/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1956/J-NR/97 betreffend Jedidja Sekte -

Aktivitäten in Schulen, die die Abgeordneten Rudolf Anschober und FreundInnen am

17. Februar 1997 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

1. Hält die Unterrichtsministerin die Tätigkeit derartiger Lehrkräfte in Österreichs

Schulen für akzeptabel?

Antwort:

Ich halte jede Form missionierender Tätigkeit durch Lehrer mit negativen Auswirkungen auf

die psychische und soziale Entwicklung der Kinder und Jugendlichen für nicht akzeptabel.

2. Welche konkreten Maßnahmen werden im Fall des Jedidja Führers Schuster bzw. im

Fall der Lehrerinnen aus Aschach ergriffen?

Antwort :

Im vorliegenden Fall sind der Bezirksschulrat und der Landesschulrat sachlich und örtlich

zuständig.

Seitens meines Ressorts werden den Landesschulräten (Stadtschulrat) rechtliche, pädagogische

und psychologische Beratung zur Verfügung gestellt, damit ohne Umwege die erforderlichen

Maßnahmen gesetzt werden können.

Im gegenständlichen Fall ist der Amtsführende Präsident des Landesschulrates für Oberöster-

reich nach den derzeitig gültigen dienstrechtlichen Bestimmungen vorgegangen und hat eine

Suspendierung sowie eine Zuweisung zu einer Dienststelle der Verwaltung mit anschließender

Versetzung ausgesprochen. Eine unmittelbare Intervention seitens meines Ressorts war deshalb

nicht erforderlich.

3. Welche konkreten Maßnahmen werden ergriffen, um dem weiteren Einsickern von

Jedidja Lehren in den Schulbereich entgegen zu wirken?

Antwort:

Die Schulaufsicht wurde bei Dienstbesprechungen beauftragt, in erhöhtem Maße wachsam zu

sein und im Anlaßfall dienstrechtliche Schritte zu unternehmen.

4. Teilt das Unterrichtsministerium die grundsätzliche Bewertung der Jedidja bzw. der

missionarischen Tätigkeit von Jedidja Lehrern?

Antwort:

Die Schulbehörden des Bundes in den Ländern sind auch aufgrund der über Jedidja gemachten

Aussagen angehalten, jedwede Form missionarischer Tätigkeit im Unterricht von Lehrern, die

einer rechtlich nicht anerkannten Glaubensgemeinschaft angehören, zum Schutz der Schüler-

und Elternrechte mit allen dienstrechtlichen Mitteln zu unterbinden.