1995/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1979/J-NR/97 betreffend Vertretungsmöglich-
keiten für Eltern in Schulangelegenheiten, die die Abgeordneten Maria Schaffenrath und
Partnerlnnen am 18. Februar 1997 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
1. Können sich Eltern im Schulbereich durch eine Vertrauensperson ihrer Wahl
vertreten lassen?
2. Können Eltern bei Beratungsgesprächen in der Schule eine Vertrauensperson bzw.
Vermittlungsperson ihrer Wahl beiziehen?
3. Durch welche Gesetze oder Verordnungen sind die oben angesprochenen Fragen
normiert?
Antwort :
Sofern im Schulbereich Vervaltungsverfahren (z.B. nach dem Schulunterrichtsgesetz oder dem
Schulpflichtgesetz) durchzuführen sind, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungs-
verfahrensgesetzes (AVG) hinsichtlich der Vertretung von Parteien anzuwenden (vgl. § 10
AVG). Demnach können sich die Erziehungsberechtigten durch eigenberechtigte Personen
ihrer Wahl vertreten lassen bzw. einen Rechtsbeistand beiziehen. Lediglich bei Verfahren vor
den Gerichtshöfen öffentlichen
Rechts besteht Anwaltszwang.
Die Schulgesetze sehen jedoch auch - unabhängig von förmlichen Verwaltungsverfahren -
Beratungsgespräche zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrern vor, welche erziehlichen
und pädagogischen Zwecken dienen sollen (z.B. § 19 Abs. 4 SchUG). In diesem Bereich ist
eine Vertretung im Sinne des AVG nicht denkbar, da es sich hiebei nicht um das Wahrnehmen
von Parteienrechten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens handelt, sondern vielmehr um
Maßnahmen der Erziehung durch die Erziehungsberechtigten persönlich, Das Beiziehen von
Vertrauenspersonen zu solchen Gesprächen (etwa bei Sprechstunden oder Elternsprechtagen)
ist durchaus denkbar, wenn die Gesprächspartner darüber das Einvernehmen herstellen können;
hiebei ist allerdings zu bemerken, daß das Schulunterrichtsgesetz den Begriff der Vertrauens-
person nicht kennt.