1995/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1979/J-NR/97 betreffend Vertretungsmöglich-

keiten für Eltern in Schulangelegenheiten, die die Abgeordneten Maria Schaffenrath und

Partnerlnnen am 18. Februar 1997 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

1. Können sich Eltern im Schulbereich durch eine Vertrauensperson ihrer Wahl

vertreten lassen?

2. Können Eltern bei Beratungsgesprächen in der Schule eine Vertrauensperson bzw.

Vermittlungsperson ihrer Wahl beiziehen?

3. Durch welche Gesetze oder Verordnungen sind die oben angesprochenen Fragen

normiert?

Antwort :

Sofern im Schulbereich Vervaltungsverfahren (z.B. nach dem Schulunterrichtsgesetz oder dem

Schulpflichtgesetz) durchzuführen sind, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungs-

verfahrensgesetzes (AVG) hinsichtlich der Vertretung von Parteien anzuwenden (vgl. § 10

AVG). Demnach können sich die Erziehungsberechtigten durch eigenberechtigte Personen

ihrer Wahl vertreten lassen bzw. einen Rechtsbeistand beiziehen. Lediglich bei Verfahren vor

den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts besteht Anwaltszwang.

Die Schulgesetze sehen jedoch auch - unabhängig von förmlichen Verwaltungsverfahren -

Beratungsgespräche zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrern vor, welche erziehlichen

und pädagogischen Zwecken dienen sollen (z.B. § 19 Abs. 4 SchUG). In diesem Bereich ist

eine Vertretung im Sinne des AVG nicht denkbar, da es sich hiebei nicht um das Wahrnehmen

von Parteienrechten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens handelt, sondern vielmehr um

Maßnahmen der Erziehung durch die Erziehungsberechtigten persönlich, Das Beiziehen von

Vertrauenspersonen zu solchen Gesprächen (etwa bei Sprechstunden oder Elternsprechtagen)

ist durchaus denkbar, wenn die Gesprächspartner darüber das Einvernehmen herstellen können;

hiebei ist allerdings zu bemerken, daß das Schulunterrichtsgesetz den Begriff der Vertrauens-

person nicht kennt.