1998/AB XX.GP
B E A N T WO RT U N G
der Parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten,
DDr. Niederwieser, Mag. Guggenberger, Mag. Wurm
und Genossen betreffend Arbeitslosengeld für Angehörige
und Partner(innen) von Unternehmern
(Nr. 2010/J)
Zu lhrer Anfrage möchte ich einleitend darlegen:
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen der finanziellen Überbrückung
der Zeit der Beschäftigungslosigkeit und müssen als Versicherungsleistungen all
jenen zugute kommen, die ihren Beitrag dazu erbracht haben, also auch jenen Per-
sonen, die in einem Naheverhältnis zum Dienstgeber stehen. Es wäre sicher auch
falsch, diesem Personenkreis generell Mißbrauchsabsicht zu unterstellen.
Natürlich darf dabei nicht übersehen werden, daß Angehörige von Dienstgebern den
Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung leichter gezielt herbei-
führen können als andere Arbeitslose. Zur Vermeidung derartiger Mißbräuche be-
stehen daher beim Arbeitsmarktservice bereits seit Jahren entsprechende Weisun-
gen, bei Vorliegen eines begründeten Verdachtes unter Beachtung des verfassungs-
rechtlichen Rahmens weitergehende
Maßnahmen, wie z.B. die verstärkte Vorschrei-
bung von Kontrollmeldungen, zu setzen. Aus den Beobachtungen des Arbeits-
marktservice Kitzbühel ist zu ersehen, daß die diesbezüglichen Vorkehrungen zur
Mißbrauchsvermeidung erfolgreich sind.
lm Zusammenhang mit dieser Problematik wurde auch mehrfach versucht, durch
gesetzliche Regelungen Lösungen zu finden, wie etwa die Herauslösung von
Dienstgebern nahestehenden Angehörigen aus der Versicherungspflicht. Gegen ein
derartiges Vorgehen gibt es allerdings einerseits verfassungsrechtliche Bedenken,
andererseits aber auch sozialpolitische: Das Wegfallen der Versicherungspflicht und
damit auch jeglichen Leistungsanspruches aus der Arbeitslosenversicherung für
diesen Personenkreis würde gerade für Frauen eine soziale Benachteiligung mit sich
bringen, wenn diese nach einer möglichen Scheidung ihren Arbeitsplatz verlieren
und gleichzeitig auch keine existenzsichernde finanzielle Unterstützung erhielten,
weshalb eine umfassendere Lösung anzustreben ist.
Zu Ihren Fragen im einzelnen:
Frage 1 :
Wie hoch war der Betrag, der im Jahr 1996 für Arbeitslosengeldbezieher im Bezirk
Kitzbühel aufgewendet wurde?
Frage 2:
Welchen Anteil davon betrugen die Aufwendungen für Beschäftigte aus dem
Tourismusbereich?
Antwort zu den Fragen 1 und 2:
Betreffend die finanziellen Aufwendungen für LeistungsbezieherInnen aus dem
Geschäftsstellenbezirk Kitzbühel möchte ich auf die beigeschlossene Aufstellung
hinweisen. Diese Darstellung beinhaltet den Gesamtaufwand sowie den anteiligen
Leistungsaufwand für BezieherInnen aus dem Bereich Fremdenverkehr. Die Auswer-
tung des Aufwandes für die Notstandshilfe erfolgte ohne Berücksichtigung der Son-
dernotstandshilfe. Die dargestellten Beträge entsprechen dem Nettoaufwand ohne
Berücksichtigung von
Sozialversicherungsbeiträgen.
Frage 3:
Wie hoch war davon die Aufwendung für Familienangehörige von Arbeitgebern?
Falls eine Auswertung dazu nicht besteht, halten Sie die Feststellung der AMS
Regionalstelle, daß es sich um rund ein Viertel der Gesamtaufwendungen handle,
für richtig?
Antwort:
Ein Naheverhältnis zum Dienstgeber wird statistisch nicht erfaßt, weshalb über Auf-
wendungen von Familienangehörigen keine Daten zur Verfügung stehen.
Nach Einschätzung des Arbeitsmarktservice Tirol und der regionalen Geschäftsstelle
Kitzbühel dürfte der Gesamtaufwand für Familienangehörige 10 % bis maximal 1 5 %
betragen. Dieser Prozentsatz trifft aber nur für die Monate der Zwischensaison (von
April bis Juni und von Oktober bis Dezember) zu, sonst bewegt er sich bei 0. Laut
Mitteilung des Arbeitsmarktservice Kitzbühel wurde die Feststellung, daß es sich um
ein Viertel der Gesamtaufwendungen handelt, nicht von der Leitung der regionalen
Geschäftsstelle getroffen.
Frage4:
In wievielen Fällen wurde 1996 vom AMS Kitzbühel Sanktionen wegen eines Miß-
brauchs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergriffen, welche Sanktio-
nen waren dies, wieviele Fälle davon betrafen den Tourismus und wieviele davon
Familienangehörige des Arbeitgebers?
Antwort:
lm Kalenderjahr 1996 wurden vom AMS Kitzbühel nachstehend angeführte
"Sanktionen wegen eines Mißbrauchs von Leistungen der Arbeitslosenversicherung"
ergriffen:
* 138 Bescheide gem. § 10 AIVG wegen Nichtannahme einer Beschäftigung
* 172 Bescheide gem. § 11 AIVG wegen selbst verschuldeter Auflösung eines
Dienstverhältnisses
Tabelle über "
Leistungsaufwendungen- Kitzbühel-1996" konnte nicht gescannt werden
!!!
* 73 Bescheide gem. § 49 AIVG wegen Versäumnis einer Kontrollmeldung
* 3 Bescheide gem. § 25 Abs. 2 AIVG wegen Schwarzarbeit
Diese Maßnahmen betrafen zu 90 % den Tourismus und davon ca. 5 % Familien-
angehörige. Beim Begriff Familienangehörige handelt es sich hauptsächlich um
Ehegatten und zu einem geringeren Teil um Kinder.
Frage 5:
Welche fachlichen Überlegungen oder Entwürfe gibt es in lhrem Ressort, die in der
Einleitung der Anfrage aufgezeigten Probleme in den Griff zu bekommen und woran
scheiterte bisher die Umsetzung?
Antwort:
Wenn bei einem Selbständigen nahe Familienangehörige mitbeschäftigt sind, so
stehen für diese Angehörigen die gemeinsame Erwerbsabsicht und die familiäre
Bindung im Vordergrund. Aus diesem Grund hat das Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales bereits mehrmals Überlegungen angestellt, die jeweils aus
den eingangs dargelegten rechtlichen Gründen nicht umgesetzt werden konnten.