1998/AB XX.GP

 

B E A N T WO RT U N G

der Parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten,

DDr. Niederwieser, Mag. Guggenberger, Mag. Wurm

und Genossen betreffend Arbeitslosengeld für Angehörige

und Partner(innen) von Unternehmern

(Nr. 2010/J)

Zu lhrer Anfrage möchte ich einleitend darlegen:

Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen der finanziellen Überbrückung

der Zeit der Beschäftigungslosigkeit und müssen als Versicherungsleistungen all

jenen zugute kommen, die ihren Beitrag dazu erbracht haben, also auch jenen Per-

sonen, die in einem Naheverhältnis zum Dienstgeber stehen. Es wäre sicher auch

falsch, diesem Personenkreis generell Mißbrauchsabsicht zu unterstellen.

Natürlich darf dabei nicht übersehen werden, daß Angehörige von Dienstgebern den

Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung leichter gezielt herbei-

führen können als andere Arbeitslose. Zur Vermeidung derartiger Mißbräuche be-

stehen daher beim Arbeitsmarktservice bereits seit Jahren entsprechende Weisun-

gen, bei Vorliegen eines begründeten Verdachtes unter Beachtung des verfassungs-

rechtlichen Rahmens weitergehende Maßnahmen, wie z.B. die verstärkte Vorschrei-

bung von Kontrollmeldungen, zu setzen. Aus den Beobachtungen des Arbeits-

marktservice Kitzbühel ist zu ersehen, daß die diesbezüglichen Vorkehrungen zur

Mißbrauchsvermeidung erfolgreich sind.

lm Zusammenhang mit dieser Problematik wurde auch mehrfach versucht, durch

gesetzliche Regelungen Lösungen zu finden, wie etwa die Herauslösung von

Dienstgebern nahestehenden Angehörigen aus der Versicherungspflicht. Gegen ein

derartiges Vorgehen gibt es allerdings einerseits verfassungsrechtliche Bedenken,

andererseits aber auch sozialpolitische: Das Wegfallen der Versicherungspflicht und

damit auch jeglichen Leistungsanspruches aus der Arbeitslosenversicherung für

diesen Personenkreis würde gerade für Frauen eine soziale Benachteiligung mit sich

bringen, wenn diese nach einer möglichen Scheidung ihren Arbeitsplatz verlieren

und gleichzeitig auch keine existenzsichernde finanzielle Unterstützung erhielten,

weshalb eine umfassendere Lösung anzustreben ist.

Zu Ihren Fragen im einzelnen:

Frage 1 :

Wie hoch war der Betrag, der im Jahr 1996 für Arbeitslosengeldbezieher im Bezirk

Kitzbühel aufgewendet wurde?

Frage 2:

Welchen Anteil davon betrugen die Aufwendungen für Beschäftigte aus dem

Tourismusbereich?

Antwort zu den Fragen 1 und 2:

Betreffend die finanziellen Aufwendungen für LeistungsbezieherInnen aus dem

Geschäftsstellenbezirk Kitzbühel möchte ich auf die beigeschlossene Aufstellung

hinweisen. Diese Darstellung beinhaltet den Gesamtaufwand sowie den anteiligen

Leistungsaufwand für BezieherInnen aus dem Bereich Fremdenverkehr. Die Auswer-

tung des Aufwandes für die Notstandshilfe erfolgte ohne Berücksichtigung der Son-

dernotstandshilfe. Die dargestellten Beträge entsprechen dem Nettoaufwand ohne

Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Frage 3:

Wie hoch war davon die Aufwendung für Familienangehörige von Arbeitgebern?

Falls eine Auswertung dazu nicht besteht, halten Sie die Feststellung der AMS

Regionalstelle, daß es sich um rund ein Viertel der Gesamtaufwendungen handle,

für richtig?

Antwort:

Ein Naheverhältnis zum Dienstgeber wird statistisch nicht erfaßt, weshalb über Auf-

wendungen von Familienangehörigen keine Daten zur Verfügung stehen.

Nach Einschätzung des Arbeitsmarktservice Tirol und der regionalen Geschäftsstelle

Kitzbühel dürfte der Gesamtaufwand für Familienangehörige 10 % bis maximal 1 5 %

betragen. Dieser Prozentsatz trifft aber nur für die Monate der Zwischensaison (von

April bis Juni und von Oktober bis Dezember) zu, sonst bewegt er sich bei 0. Laut

Mitteilung des Arbeitsmarktservice Kitzbühel wurde die Feststellung, daß es sich um

ein Viertel der Gesamtaufwendungen handelt, nicht von der Leitung der regionalen

Geschäftsstelle getroffen.

Frage4:

In wievielen Fällen wurde 1996 vom AMS Kitzbühel Sanktionen wegen eines Miß-

brauchs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergriffen, welche Sanktio-

nen waren dies, wieviele Fälle davon betrafen den Tourismus und wieviele davon

Familienangehörige des Arbeitgebers?

Antwort:

lm Kalenderjahr 1996 wurden vom AMS Kitzbühel nachstehend angeführte

"Sanktionen wegen eines Mißbrauchs von Leistungen der Arbeitslosenversicherung"

ergriffen:

* 138 Bescheide gem. § 10 AIVG wegen Nichtannahme einer Beschäftigung

* 172 Bescheide gem. § 11 AIVG wegen selbst verschuldeter Auflösung eines

Dienstverhältnisses

Tabelle über " Leistungsaufwendungen- Kitzbühel-1996" konnte nicht gescannt werden !!!

* 73 Bescheide gem. § 49 AIVG wegen Versäumnis einer Kontrollmeldung

* 3 Bescheide gem. § 25 Abs. 2 AIVG wegen Schwarzarbeit

Diese Maßnahmen betrafen zu 90 % den Tourismus und davon ca. 5 % Familien-

angehörige. Beim Begriff Familienangehörige handelt es sich hauptsächlich um

Ehegatten und zu einem geringeren Teil um Kinder.

Frage 5:

Welche fachlichen Überlegungen oder Entwürfe gibt es in lhrem Ressort, die in der

Einleitung der Anfrage aufgezeigten Probleme in den Griff zu bekommen und woran

scheiterte bisher die Umsetzung?

Antwort:

Wenn bei einem Selbständigen nahe Familienangehörige mitbeschäftigt sind, so

stehen für diese Angehörigen die gemeinsame Erwerbsabsicht und die familiäre

Bindung im Vordergrund. Aus diesem Grund hat das Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales bereits mehrmals Überlegungen angestellt, die jeweils aus

den eingangs dargelegten rechtlichen Gründen nicht umgesetzt werden konnten.