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Die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie

beigeschlossene schriftliche Anfrage der Abgeordneten

Dr. Partik-Pable vom 1. Februar 1996, Nr. 100/J-NR/1996,

betreffend ''Aufenthaltsverbot für Alexander Omatov'' , beant-

worte ich wie folgt:

 

 

Zu den Fragen 1 bis 5:

 

Gegen die in der Anfrage genannte Person wurde kein Aufent-

haltsverbot erlassen.

 

 

Zu Frage 6:

 

Der in der Anfrage genannte Fremde ist im Besitz einer Auf-

enthaltsbewilligung der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt

mit dem Aufenthaltszweck selbständige Erwerbstätigkeit.

Detaillierteren Angaben über seine Berufstätigkeit, die die

Partei im Verfahren nach dem Aufenthaltsgesetz gemacht hat,

steht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegen.

Zu Frage 7 :

 

Aufgabe der Aufenthaltsbehörde ist es , darüber zu befinden ,

ob ein für die Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichen-

des Einkommen vorhanden ist , das gegenüber der Behörde auch

durch geeignete Nachweise belegt werden muß . Im Verfahren

zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wurden offensicht-

lich solche Angaben gemacht und ausreichend belegt . Weitere

behördliche Erhebungen wurden nicht durchgeführt .