2011/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Meisinger, Blünegger, Dolinschek und Kollegen
betreffend Prüfung der Finanzgebarung der Bundesarbeiterkammer (Nr. 2102/J)
Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Die Bundesarbeitskammer verfügt über kein eigenes Budget. Die Bundesarbeitskammer wird
vielmehr von den einzelnen Arbeiterkammern getragen, wobei grundsätzlich zwischen den
Kosten der Geschäftsführung der Bundesarbeitskammer und anderen Kosten zu unterscheiden
ist.
Gemäß § 90 Abs. 1 Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) werden die Bürogeschäfte der Bun-
desarbeitskammer durch das Kammerbüro der Arbeiterkammer für Wien besorgt. Gemäß § 90
Abs. 3 ist der Arbeiterkammer für Wien von den anderen Arbeiterkammern ein Kostenbeitrag
in der Hölle von 3% der jährlichen Einnahmen aus Kammerumlagen spätestens zwei Wochen
nach Genehmigung ihres jeweiligen Rechnungsabschlusses zu leisten. Daraus ergibt sich, daß
einerseits die gesetzlich festgelegten Kostenbeiträge in den Rechnungslegungsunterlagen der
einzelnen Länderkammern festgelegt sein müssen, und daß andererseits die Einnahmen der
Arbeiterkammer für Wien aus den Kostenbeiträgen der anderen Arbeiterkammern ebenso Teil
der Gebarung der Arbeiterkammer für Wien
sind. Als Teil der Gebarung der jeweiligen
Arbeiterkammer unterliegen die Kostenbeiträge den allgemeinen haushaltsrechtlichen
Vorschriften für die Arbeiterkammern.
Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, daß auch das Vorgängergesetz zum derzeitigen Ar-
beiterkammergesetz 1992, das Arbeiterkammergesetz aus 1954, in § 27 eine gleichlautende
Kostenbeitragsregelung enthalten hat.
Von den gesetzlich festgelegten Beiträgen der einzelnen Arbeiterkammern zu den Kosten der
Geschäftsführung der Bundesarbeitskammer, die von der Arbeiterkammer für Wien wahrzu-
nehmen ist, sind Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen gemäß § 9 Abs. 2 AKG zu unter-
scheiden. Diese Regelung wurde erst mit dem Arbeiterkammergesetz 1992 eingeführt. Sie
ermöglicht grundsätzlich der Bundesarbeitskammer die Beschlußfassung über Maßnahmen im
Bereich der Interessenvertretung, die über den Wirkungsbereich einer einzelnen
Arbeiterkammer hinausgehen. Soweit solche Maßnahmen finanzielle Auswirkungen haben, sind
sie allerdings gemäß § 85 Abs. 3 AKG nur rechtswirksam, wenn die Präsidenten aller Arbeiter-
kammern zugestimmt haben. Für solche Aufwendungen ist daher in den Jahresvoranschlägen
der einzelnen Arbeiterkammern Sorge zu tragen, sie sind Teil der Gebarung jeder einzelnen
Arbeiterkammer und unterliegen den entsprechenden Kontroll- und Prüfungsmechanismen wie
alle anderen Gebarungsvorgänge. Mit der Regelung des § 9 Abs. 2 Z 3 iVm mit § 85 Abs. 3
AKG wird lediglich eine koordinierte Vorgangsweise auf Bundesebene ermöglicht, wobei die
Präsidenten als Vertreter der jeweiligen Arbeiterkammer berufen sind, für diese die entspre-
chenden finanziellen Verfügungen zu treffen. Dies ist vergleichbar einer sonstigen Verfügung,
die der Präsident als Organ einer Arbeiterkammer im Rahmen der ihm nach den Haushalts-
rechtlichen Vorschriften zustehenden Befugnissen trifft.
Im Hinblick auf die Neuregelung der haushaltsrechtlichen Vorschriften und der Vorschriften
über die Kontrolle der Gebarung der Arbeiterkammern durch das Arbeiterkammergesetz 1992
werden im folgenden Angaben über "Geldleistungen der jeweiligen Länderkammern an die
Bundesarbeitskammer" ab dem Rechnungsjahr
1993 dargestellt.
Zu Frage 1 :
Die Kostenbeiträge an die Arbeiterkammer Wien durch die acht übrigen Arbeiterkammern ge-
mäß § 90 Abs. 3 sind folgender Aufstellung zu entnehmen:
1993 1994 1995
Oberösterreich 13.791.428,68 14.329. 144,62 15.154.942,14
Niederösterreich 12.645.671,87 13.235.433,48 13.801.475,10
Steiermark 10.364.868,57 10.837.898,01 11.383.151,73
Tirol 6.560.654,28 6.839.896,50 7.125.400,89
Salzburg 5.812.409,00 6.025.904,79 6.251.132,91
Kärnten 4.783.192,36 5.062.047,75 5.198.068,44
Vorarlberg 3.785.226,26 3.846.791,19 3.971.586,69
Burgenland 1.635.513,95 1.741.644,30 1.822.432,95
SUMME 59.378.964,97 61.918.760,64 64.708.190,82
Die Rechnungsabschlüsse für das Jahr 1996, die gemäß gesetzlicher Anordnung Grundlage für
die Berechnung des Kostenbeitrages sind, sind zur Zeit noch nicht beschlossen.
Zu Frage 2:
Wie bereits in der Einleitung ausgeführt, gibt es keine "zusätzlichen Geldleistungen der jeweili-
gen Länderkammern an die Bundesarbeitskammer", vielmehr handelt es sich um Aufwendun-
gen für vom Bundesarbeitskammer-Vorstand mit Zustimmung der Präsidenten aller Arbeiter-
kammern beschlossene Maßnahmen, die anteilsmäßig von der jeweiligen Arbeiterkammer ge-
tragen werden und Teil ihrer Gebarung sind. Die entsprechenden Beträge für die Rechnungs-
jahre 1993 - 1995 sind folgender Tabelle zu
entnehmen:
1993 1994 1995
Wien 16.686.482,96 14.967.500,27 16.781.207,22
Oberösterreich 9.896.568,41 8.847.641,49 9.247.891,38
Niederösterreich 8.966.935,14 8.087.514,75 8.542.920,09
Steiermark 7.484.203,45 6.660.068,04 6.994.203,56
Tirol 4.601.585,74 4.189.780,78 4.413.009,42
Salzburg 4.036.287,14 3.701.776,28 3.891.219,61
Kärnten 3.389.075,15 3.058.668,44 3.269.512,62
Vorarlberg 2.612.436,94 2.403.960,51 2.481.276,97
Burgenland 1.147.35 1,43 1.044.860,19 1.121.292,96
SUMME 58.820.926,37 52.961.770,75 56.742.533,83
Zu Frage 3:
Kriterium für die Beschlüsse des Bundesarbeitskammer-Vorstands mit finanziellen Auswirkun-
gen auf die Arbeiterkammern ist der gesetzliche Interessenvertretungsauftrag der Bundesar-
beitskammer(§ 9 iVm mit § 4 AKG).
Zu Frage 4:
Wie bereits oben ausgeführt, sind die anteilsmäßigen Aufwendungen für Maßnahmen der Bun-
desarbeitskammer in den Voranschlägen der jeweiligen Arbeiterkammern zu veranschlagen;
darüber hat die jeweilige Vollversammlung zu beschließen. Über die Verfügung im einzelnen
beschließt der Vorstand der, wobei gemäß § 85 Abs. 3 AKG solche Beschlüsse nur rechtswirksam
sind, wenn die Präsidenten aller Arbeiterkammern diesem Beschluß zustimmen; d.h. daß der Präsident
einer Arbeiterkammer als deren Vertreter über die veranschlagten Beträge verfügt.
Zu Frage 5:
Die Beiträge der Arbeiterkammern gemäß § 90 Abs. 3 AKG dienen zur Abdeckung des Auf-
wandes der Arbeiterkammer Wien, die von Gesetzes wegen mit der Geschäftsführung der
Bundesarbeitskammer betraut ist. Die "sonstigen Leistungen an die Bundesarbeitskammer"
werden ebenfalls entsprechend der gesetzlichen
Zweckwidmung für die Interessenvertretung
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verwendet. In diesem Zusammenhang ist anzu-
merken, daß diese Maßnahmen - als Teil der Gebarung jeder Arbeiterkammer - den ent-
sprechenden Kontrollvorschriften unterliegen.
Zu Frage 6:
Wie bereits eingangs klargestellt, verfügt die Bundesarbeitskammer über kein eigenes Budget;
die finanziellen Aufwendungen sind vielmehr Teil der Gebarung der einzelnen Arbeiterkam-
mer bzw. - bei der Geschäftsführung der Bundesarbeitskammer - der Arbeiterkammer Wien.
Im Hinblick darauf ist daher auch kein eigenes Prüforgan notwendig.
Zu Frage 7 - 14:
Die Beantwortung dieser Fragen ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen. Es wird noch
einmal betont, daß die Kostenbeiträge und Aufwendungen, die die einzelnen Arbeiterkammern
leisten, Teil der Gebarung dieser Arbeiterkammern sind und damit den vollen Kontrollmöglich-
keiten, wie sie das Arbeiterkammergesetz 1992 für die Gebarung der Arbeiterkammern ge-
schaffen hat, unterliegen.