2011/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Meisinger, Blünegger, Dolinschek und Kollegen

betreffend Prüfung der Finanzgebarung der Bundesarbeiterkammer (Nr. 2102/J)

Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

Die Bundesarbeitskammer verfügt über kein eigenes Budget. Die Bundesarbeitskammer wird

vielmehr von den einzelnen Arbeiterkammern getragen, wobei grundsätzlich zwischen den

Kosten der Geschäftsführung der Bundesarbeitskammer und anderen Kosten zu unterscheiden

ist.

Gemäß § 90 Abs. 1 Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) werden die Bürogeschäfte der Bun-

desarbeitskammer durch das Kammerbüro der Arbeiterkammer für Wien besorgt. Gemäß § 90

Abs. 3 ist der Arbeiterkammer für Wien von den anderen Arbeiterkammern ein Kostenbeitrag

in der Hölle von 3% der jährlichen Einnahmen aus Kammerumlagen spätestens zwei Wochen

nach Genehmigung ihres jeweiligen Rechnungsabschlusses zu leisten. Daraus ergibt sich, daß

einerseits die gesetzlich festgelegten Kostenbeiträge in den Rechnungslegungsunterlagen der

einzelnen Länderkammern festgelegt sein müssen, und daß andererseits die Einnahmen der

Arbeiterkammer für Wien aus den Kostenbeiträgen der anderen Arbeiterkammern ebenso Teil

der Gebarung der Arbeiterkammer für Wien sind. Als Teil der Gebarung der jeweiligen

Arbeiterkammer unterliegen die Kostenbeiträge den allgemeinen haushaltsrechtlichen

Vorschriften für die Arbeiterkammern.

Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, daß auch das Vorgängergesetz zum derzeitigen Ar-

beiterkammergesetz 1992, das Arbeiterkammergesetz aus 1954, in § 27 eine gleichlautende

Kostenbeitragsregelung enthalten hat.

Von den gesetzlich festgelegten Beiträgen der einzelnen Arbeiterkammern zu den Kosten der

Geschäftsführung der Bundesarbeitskammer, die von der Arbeiterkammer für Wien wahrzu-

nehmen ist, sind Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen gemäß § 9 Abs. 2 AKG zu unter-

scheiden. Diese Regelung wurde erst mit dem Arbeiterkammergesetz 1992 eingeführt. Sie

ermöglicht grundsätzlich der Bundesarbeitskammer die Beschlußfassung über Maßnahmen im

Bereich der Interessenvertretung, die über den Wirkungsbereich einer einzelnen

Arbeiterkammer hinausgehen. Soweit solche Maßnahmen finanzielle Auswirkungen haben, sind

sie allerdings gemäß § 85 Abs. 3 AKG nur rechtswirksam, wenn die Präsidenten aller Arbeiter-

kammern zugestimmt haben. Für solche Aufwendungen ist daher in den Jahresvoranschlägen

der einzelnen Arbeiterkammern Sorge zu tragen, sie sind Teil der Gebarung jeder einzelnen

Arbeiterkammer und unterliegen den entsprechenden Kontroll- und Prüfungsmechanismen wie

alle anderen Gebarungsvorgänge. Mit der Regelung des § 9 Abs. 2 Z 3 iVm mit § 85 Abs. 3

AKG wird lediglich eine koordinierte Vorgangsweise auf Bundesebene ermöglicht, wobei die

Präsidenten als Vertreter der jeweiligen Arbeiterkammer berufen sind, für diese die entspre-

chenden finanziellen Verfügungen zu treffen. Dies ist vergleichbar einer sonstigen Verfügung,

die der Präsident als Organ einer Arbeiterkammer im Rahmen der ihm nach den Haushalts-

rechtlichen Vorschriften zustehenden Befugnissen trifft.

Im Hinblick auf die Neuregelung der haushaltsrechtlichen Vorschriften und der Vorschriften

über die Kontrolle der Gebarung der Arbeiterkammern durch das Arbeiterkammergesetz 1992

werden im folgenden Angaben über "Geldleistungen der jeweiligen Länderkammern an die

Bundesarbeitskammer" ab dem Rechnungsjahr 1993 dargestellt.

Zu Frage 1 :

Die Kostenbeiträge an die Arbeiterkammer Wien durch die acht übrigen Arbeiterkammern ge-

mäß § 90 Abs. 3 sind folgender Aufstellung zu entnehmen:

                                                               1993                                       1994                                       1995

Oberösterreich                              13.791.428,68                     14.329. 144,62                           15.154.942,14

Niederösterreich                           12.645.671,87                     13.235.433,48                            13.801.475,10

Steiermark                                      10.364.868,57                     10.837.898,01                            11.383.151,73

Tirol                                                  6.560.654,28                       6.839.896,50                              7.125.400,89

Salzburg                                           5.812.409,00                       6.025.904,79                              6.251.132,91

Kärnten                                            4.783.192,36                       5.062.047,75                              5.198.068,44

Vorarlberg                                        3.785.226,26                       3.846.791,19                              3.971.586,69

Burgenland                                      1.635.513,95                       1.741.644,30                              1.822.432,95

SUMME                                         59.378.964,97                     61.918.760,64                            64.708.190,82

Die Rechnungsabschlüsse für das Jahr 1996, die gemäß gesetzlicher Anordnung Grundlage für

die Berechnung des Kostenbeitrages sind, sind zur Zeit noch nicht beschlossen.

Zu Frage 2:

Wie bereits in der Einleitung ausgeführt, gibt es keine "zusätzlichen Geldleistungen der jeweili-

gen Länderkammern an die Bundesarbeitskammer", vielmehr handelt es sich um Aufwendun-

gen für vom Bundesarbeitskammer-Vorstand mit Zustimmung der Präsidenten aller Arbeiter-

kammern beschlossene Maßnahmen, die anteilsmäßig von der jeweiligen Arbeiterkammer ge-

tragen werden und Teil ihrer Gebarung sind. Die entsprechenden Beträge für die Rechnungs-

jahre 1993 - 1995 sind folgender Tabelle zu entnehmen:

1993                                       1994                                       1995

Wien                                               16.686.482,96                        14.967.500,27                           16.781.207,22

Oberösterreich                                9.896.568,41                          8.847.641,49                             9.247.891,38

Niederösterreich                             8.966.935,14                          8.087.514,75                             8.542.920,09

Steiermark                                        7.484.203,45                          6.660.068,04                             6.994.203,56

Tirol                                                  4.601.585,74                          4.189.780,78                             4.413.009,42

Salzburg                                           4.036.287,14                          3.701.776,28                             3.891.219,61

Kärnten                                            3.389.075,15                          3.058.668,44                             3.269.512,62

Vorarlberg                                        2.612.436,94                          2.403.960,51                             2.481.276,97

Burgenland                                      1.147.35 1,43                         1.044.860,19                             1.121.292,96

SUMME                                         58.820.926,37                        52.961.770,75                           56.742.533,83

Zu Frage 3:

Kriterium für die Beschlüsse des Bundesarbeitskammer-Vorstands mit finanziellen Auswirkun-

gen auf die Arbeiterkammern ist der gesetzliche Interessenvertretungsauftrag der Bundesar-

beitskammer(§ 9 iVm mit § 4 AKG).

Zu Frage 4:

Wie bereits oben ausgeführt, sind die anteilsmäßigen Aufwendungen für Maßnahmen der Bun-

desarbeitskammer in den Voranschlägen der jeweiligen Arbeiterkammern zu veranschlagen;

darüber hat die jeweilige Vollversammlung zu beschließen. Über die Verfügung im einzelnen

beschließt der Vorstand der, wobei gemäß § 85 Abs. 3 AKG solche Beschlüsse nur rechtswirksam

sind, wenn die Präsidenten aller Arbeiterkammern diesem Beschluß zustimmen; d.h. daß der Präsident

einer Arbeiterkammer als deren Vertreter über die veranschlagten Beträge verfügt.

Zu Frage 5:

Die Beiträge der Arbeiterkammern gemäß § 90 Abs. 3 AKG dienen zur Abdeckung des Auf-

wandes der Arbeiterkammer Wien, die von Gesetzes wegen mit der Geschäftsführung der

Bundesarbeitskammer betraut ist. Die "sonstigen Leistungen an die Bundesarbeitskammer"

werden ebenfalls entsprechend der gesetzlichen Zweckwidmung für die Interessenvertretung

der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verwendet. In diesem Zusammenhang ist anzu-

merken, daß diese Maßnahmen - als Teil der Gebarung jeder Arbeiterkammer - den ent-

sprechenden Kontrollvorschriften unterliegen.

Zu Frage 6:

Wie bereits eingangs klargestellt, verfügt die Bundesarbeitskammer über kein eigenes Budget;

die finanziellen Aufwendungen sind vielmehr Teil der Gebarung der einzelnen Arbeiterkam-

mer bzw. - bei der Geschäftsführung der Bundesarbeitskammer - der Arbeiterkammer Wien.

Im Hinblick darauf ist daher auch kein eigenes Prüforgan notwendig.

Zu Frage 7 - 14:

Die Beantwortung dieser Fragen ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen. Es wird noch

einmal betont, daß die Kostenbeiträge und Aufwendungen, die die einzelnen Arbeiterkammern

leisten, Teil der Gebarung dieser Arbeiterkammern sind und damit den vollen Kontrollmöglich-

keiten, wie sie das Arbeiterkammergesetz 1992 für die Gebarung der Arbeiterkammern ge-

schaffen hat, unterliegen.