2012/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Wolfgang Großruck und Kollegen
betreffend die Absicherung von behinderten Menschen im Alter
(Nr.. 2051/J)
Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1 :
Eine Gesamtzahl der behinderten Menschen in Österreich kann nicht angegeben werden, da
keine einheitliche Definition von Behinderung besteht. Statistische Daten liegen lediglich über
bestimmte Gruppen behinderter Menschen vor, wie z.B. über die schwer vermittelbaren Behin-
derten im Rahmen des Arbeitsmarktservice (Bestand im Jahresdurchschnitt 1996: 39.814 Personen),
die Bezieher von Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspensionen in der
Pensionsversicherung (1996: 446.345) beziehungsweise Bezieher von Versehrtenrenten in der
Unfallversicherung (1996: 90.933) oder der erhöhter Familienbeihilfen (1996: ca. 56.000). Laut
dem Mikrozensus 1986 (ÖSTAT) gibt es ca. 1 .500.000 Personen mit körperlichen Beeinträch-
tigungen, wobei der Begriff "körperliche Beeinträchtigung" jedoch sehr weit verstanden wird.
Weiters wird noch auf folgende Daten verwiesen, wobei jedoch zu beachten ist, daß eine Auf-
summierung diese Daten zu einem verfälschten Ergebnis führen würde, da z.B. viele Beschä-
digte nach den Versorgungsgesetzen auch Pflegegeld beziehen:
Pflegegeldbezieher nach dem Bundespflegegeldgesetz (Stand Ende 1996) 261.296 Pers.
Pflegegeldbezieher nach den einzelnen Landesgesetzen (Stand Ende 1995) ca. 45.000 Pers.
Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz (Stand Juli 1996) 43.841 Pers.
Beschädigte nach dem Heeresversorgungsgesetz (Stand Juli 1996) 1.497 Pers.
Begünstigte Behinderte nach dem Behinderteneinstellungs-
gesetz (Stand Jänner 1997) 69.586
Pers.
Zu den Fragen 2 und 3:
Die Arten der Behinderung der einzelnen Personengruppen sind nicht einheitlich klassifiziert:
Die Einstufung der Pflegegeldbezieher richtet sich nach dem erforderlichen Pflegebedarf gemäß
dem Bundespflegegeldgesetz, BGBI.Nr. 110/1993, sowie der Einstufungsverordnung zum
Bundespflegegeldgesetz, BGBI.Nr. 314/1993, beziehungsweise nach den einzelnen Landes-
pflegegeldgesetzen. Für die Beschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem
Heeresversorgungsgesetz sowie für die begünstigten Behinderten nach dem Behindertenein-
stellungsgesetz gelten für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit beziehungs-
weise des Grades der Behinderung die Richtsätze für die Einschätzung gemäß § 7 des Kriegs-
opferversorgungsgesetzes 1957, BGBI.Nr. 152.
Bezüglich der Anzahl, der Verteilung und des Alters der nach diese beiden Kriteriengruppen
ermittelten Behinderten verweise ich auf die Anlagen 1 und 2 (Pflegegeldbezieher nach dem Bun-
despflegegeldgesetz und den einzelnen Landespflegegeldgesetzen gegliedert nach Stufen und Alters-
schichten) sowie auf die Anlagen 3 und 4 (Begünstigte Behinderte nach dem Behinderteneinstel-
lungsgesetz gegliedert nach Lebensalter und dem Grad der Behinderung).
Zu Frage 4:
Gleichsam wie jedem/jeder "gesunden" Versicherten stehen auch jedem/jeder Behinderten -
sofern er/sie die in der österreichischen gesetzlichen Pensionsversicherung normierten An-
spruchsvoraussetzungen erfüllt hat - Leistungen aus der Pensionsversicherung zu. Zu den un-
abdingbaren Erfordernissen gehören der Eintritt des Versicherungsfalles sowie die Erfüllung
der Wartezeit und allfälliger besonderer Anspruchsvoraussetzungen.
Die gesetzliche Pensionsversicherung unterscheidet folgende Pensionsarten:
- die Alterspension (Anfallsalter für Männer das 65. Lebensjahr; für Frauen das 60. Lebensjahr),
- die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, die vorzeitige Alterspension bei
Arbeitslosigkeit sowie die Gleitpension (Anfallsalter für Männer das 60. Lebensjahr, für Frauen das
55. Lebensjahr),
- die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Anfallsalter für Männer das 57.
Lebensjahr, für Frauen das 55.
Lebensjahr).
Für Erwerbstätige gibt es bei geminderter Arbeitsfähigkeit folgende Leistungen:
- die Invaliditätspension (aus der Pensionsversicherung der Arbeiter),
- die Berufsunfähigkeitspension (aus der Pensionsversicherung der Angestellten),
- Erwerbsunfähigkeitspension (aus der Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft und der
Bauern).
Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit hat zur Voraussetzung, daß sich der
körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn der Erwerbstätigkeit in
einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. Bereits bei Beginn der
Erwerbstätigkeit bestehende Behinderungen, die im wesentlichen in unveränderter Form wei-
terbestehen, können den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht begründen.
Hat ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von min-
destens 20 vH für mehr als drei Monate zur Folge, so ist aus der Unfallversicherung eine Ver-
sehrtenrente zu zahlen. Versehrte mit einer Erwerbsminderung von mindestens 50 vH gelten
als Schwerversehrte. Sie erhalten eine Zusatzrente in der Höhe von 20 vH ihrer Versehrten-
rente und außerdem für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einen Kinderzuschuß im
Ausmaß von 10 vH der Rente (ausschließlich Zusatzrente).
Für Versicherte, die bereits bei Eintritt in das Berufsleben eine stark geminderte Arbeitsfähig-
keit haben, ist daher ein finanzieller Schutz durch die gesetzliche Pensionsversicherung nicht
vorgesehen. Dies entspricht auch dem Zweck der Pensionsversicherung, bestimmte Risiken
abzudecken, nicht aber generell Fürsorgeleistungen zu übernehmen.
Zu Frage 5:
Ich bin der Meinung, daß die derzeitigen gesetzlichen Regelungen ausreichend sind. In diesem
Zusammenhang sind nämlich nicht nur die Ansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung
sondern auch andere Leistungen, insbesondere das Pflegegeld, zu berücksichtigen.
Zu Frage den Fragen 6 und 7:
Die behinderten Dienstnehmer in den geschützten Werkstätten nach dem Behinderteneinstel-
lungsgesetz haben den gleichen sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Status (Kollektiv-
vertrag, ASVG) wie andere Dienstnehmer in der
Wirtschaft. Sie sind daher pensionsversichert
und erlangen bei Erfüllung der in der gesetzlichen Pensionsversicherung normierten allgemei-
nen und besonderen Anspruchsvoraussetzungen nach Erreichen des Anfallsalters ebenso einen
Pensionsanspruch wie auf dem "allgemeinen Arbeitsmarkt" erwerbstätige Versicherte. Eine
Nachsicht von der Erfüllung der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen ist jedoch nicht vor-
gesehen, da dies dem Versicherungsprinzip widerspräche. Insofern ist eine Änderung der
bestehenden Rechtslage auch nicht in Aussicht genommen.
BEILAGE (Tabelle) NICHT GESCANNT!!!