2014/AB XX.GP
Die Abgeordneten Rossmann, Schöggl, Lafer, Grollitsch und Kolle-
gen haben an mich am 26. Februar 1997 die schriftliche Anfrage
Nr. 2048/J betreffend "Zuzug von Familienangehörigen ansässiger
Ausländer" mit folgendem Wortlaut gerichtet:
1. Welche Institutionen werden grundsätzlich zur Bestimmung der
Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz zur
Stellungnahme gebeten?
2 . Wurden die Quoten vom Land Steiermark bzw. von einer
Institution beantragt?
Wenn ja, von wem und in welcher Höhe?
3 . Wurden bei der Zuweisung von Quoten in der Steiermark
Arbeiterkammer und/oder Arbeitsmarktservice in die Ent-
scheidung miteingebunden ?
Wenn ja, in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
4 . Wurde von den genannten Stellen (AK und AMS) ein Einwand
erhoben?
5 . Wie sehen die Regelungen und Quoten für den Familiennachzug
in den einzelnen Bundesländern im Vergleich zu den dort
ansässigen Ausländern aus und wie werden diese Quoten
beschlossen?
6. Werden in irgendeiner Form bei der Festlegung der Zuzugs-
quote für die einzelnen Bundesländer die Wohn-, Arbeits-
und finanziellen Verhältnisse der ansässigen Ausländer mit-
einbezogen?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes hat die Bundesre-
gierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates ,
für jeweils ein Jahr mit Verordnung die Anzahl der Bewilligungen
festzulegen und auf die Bundesländer aufzuteilen.
Diese Anzahl von Bewilligungen werden in einem Begutachtungsver-
fahren festgelegt. Dabei sind gemäß § 2 Abs. 4 des Aufenthaltsge-
setzes vor Erlassung der Verordnung der Bundesregierung die Bun-
deskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Bundeskammer für Arbei-
ter und Angestellte, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschafts-
kammern Österreichs, der Österreichische Gemeindebund, der Öster-
reichische Städtebund, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die
Österreichische Industriellenvereinigung und das Österreichische
Wirtschaftsforschungsinstitut zu hören. Den Ländern ist die Mög-
lichkeit zu geben, konkrete Vorschläge, insbesondere was die Zahl
der Bewilligungen betrifft, zu machen, auf die bei Erlassung der
Verordnung Bedacht zu nehmen ist.
Diese Vorgangsweise wurde bei allen bisherigen Begutachtungen
eingehalten .
Zu Frage 2:
Im Hinblick auf das für die Bundesländer bestehende Vorschlags-
recht bei der Quotenfestsetzung wurde das Bundesland Steiermark
mit einem konkreten Vorschlag befaßt. Das Land hat diesbezüglich
keine schriftliche Stellungnahme abgegeben, sondern wurde ledig-
lich mit Aktenvermerk vom 19.11.1996 festgehalten, daß kein Ein-
wand gegen die beabsichtigte Festsetzung der Quote erhoben wird.
zu Frage 3:
Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat zu dieser Frage-
stellung mitgeteilt, daß sowohl die Kammer für Arbeiter und Ange-
stellte Steiermark als auch das Arbeitsmarktservice Graz und die
Landesgeschäftstelle des Arbeitsmarktservices Steiermark nach-
weislich durch Übermittlung des Entwurfes per Telefax um Stellung-
nahme ersucht wurden.
Zu Frage 4:
Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat zu dieser Frage-
stellung mitgeteilt, daß die Kammer für Arbeiter und Angestellte
gegen den Entwurf am 18.11.1996 um 14.19 Uhr per Telefax Einwände
erhoben hat. Diese wurden dem Bundesministerium für Inneres nicht
mitgeteilt .
zu Frage 5:
Bezugnehmend auf das Verfahren bei der Festsetzung der Quoten ist
auf Frage 1 zu verweisen.
In den einzelnen Bundesländern sind Fremde nach ihrem rechtlichen
Status, welcher nach dem Aufenthalts-, Fremden- oder Asylgesetz
bestehen kann, EDV-mäßig
gespeichert.
Für 1997 wurden folgende Familienzuzugsquoten festgelegt:
Burgenland: höchstens 550 Bewilligungen für den Familien-
nachzug
Kärnten: höchstens 550 Bewilligungen für den Familien-
nachzug
Niederösterreich: höchstens 1.200 Bewilligungen für den Familien-
nachzug
Oberösterreich: höchstens 870 Bewilligungen für den Familien-
nachzug
Salzburg: höchstens 700 Bewilligungen für den Familien-
nachzug
Steiermark: höchstens 2.300 Bewilligungen für den Familien-
nachzug
Tirol: höchstens 800 Bewilligungen für den Familien-
nachzug
Vorarlberg: höchstens 320 Bewilligungen für den Familien-
nachzug
Wien: höchstens 2.600 Bewilligungen für den Familien-
nachzug
Eine Aufgliederung der in den einzelnen Bundesländern ansässigen
Fremden ist dem Bundesministerium für Inneres nicht möglich, da
es keine Bevölkerungsstatistik führt. Eine Aufstellung ist nur
für solche Personen möglich, die im Besitz einer gültigen Bewilli-
gung nach dem Aufenthaltsgesetz sind:
Burgenland: 9.318
Kärnten: 17.877
Niederösterreich: 59.571
Oberösterreich : 67.761
Salzburg : 35.066
Steiermark: 35.355
Tirol : 35.337
Vorarlberg: 24.897
Wien: 121.012
zu Frage 6:
Die Miteinbeziehung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der
finanziellen Situation der ansässigen Fremden erfolgt in der
Weise, daß das Bundesministerium für Inneres jährlich eine
Expertise des österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung
(WiFO) zur Quotenverordnung in Auftrag gibt, die im Begutachtungs-
verfahren als Grundlage für die Festsetzung der Quote dient.
Diese wird auch dem Nationalrat vor der Beratung der Verordnung
im Hauptausschuß zugeleitet.