2014/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten Rossmann, Schöggl, Lafer, Grollitsch und Kolle-

gen haben an mich am 26. Februar 1997 die schriftliche Anfrage

Nr. 2048/J betreffend "Zuzug von Familienangehörigen ansässiger

Ausländer" mit folgendem Wortlaut gerichtet:

1. Welche Institutionen werden grundsätzlich zur Bestimmung der

Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz zur

Stellungnahme gebeten?

2 . Wurden die Quoten vom Land Steiermark bzw. von einer

Institution beantragt?

Wenn ja, von wem und in welcher Höhe?

3 . Wurden bei der Zuweisung von Quoten in der Steiermark

Arbeiterkammer und/oder Arbeitsmarktservice in die Ent-

scheidung miteingebunden ?

Wenn ja, in welcher Form?

Wenn nein, warum nicht?

4 . Wurde von den genannten Stellen (AK und AMS) ein Einwand

erhoben?

5 . Wie sehen die Regelungen und Quoten für den Familiennachzug

in den einzelnen Bundesländern im Vergleich zu den dort

ansässigen Ausländern aus und wie werden diese Quoten

beschlossen?

6. Werden in irgendeiner Form bei der Festlegung der Zuzugs-

quote für die einzelnen Bundesländer die Wohn-, Arbeits-

und finanziellen Verhältnisse der ansässigen Ausländer mit-

einbezogen?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes hat die Bundesre-

gierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates ,

für jeweils ein Jahr mit Verordnung die Anzahl der Bewilligungen

festzulegen und auf die Bundesländer aufzuteilen.

Diese Anzahl von Bewilligungen werden in einem Begutachtungsver-

fahren festgelegt. Dabei sind gemäß § 2 Abs. 4 des Aufenthaltsge-

setzes vor Erlassung der Verordnung der Bundesregierung die Bun-

deskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Bundeskammer für Arbei-

ter und Angestellte, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschafts-

kammern Österreichs, der Österreichische Gemeindebund, der Öster-

reichische Städtebund, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die

Österreichische Industriellenvereinigung und das Österreichische

Wirtschaftsforschungsinstitut zu hören. Den Ländern ist die Mög-

lichkeit zu geben, konkrete Vorschläge, insbesondere was die Zahl

der Bewilligungen betrifft, zu machen, auf die bei Erlassung der

Verordnung Bedacht zu nehmen ist.

Diese Vorgangsweise wurde bei allen bisherigen Begutachtungen

eingehalten .

Zu Frage 2:

Im Hinblick auf das für die Bundesländer bestehende Vorschlags-

recht bei der Quotenfestsetzung wurde das Bundesland Steiermark

mit einem konkreten Vorschlag befaßt. Das Land hat diesbezüglich

keine schriftliche Stellungnahme abgegeben, sondern wurde ledig-

lich mit Aktenvermerk vom 19.11.1996 festgehalten, daß kein Ein-

wand gegen die beabsichtigte Festsetzung der Quote erhoben wird.

zu Frage 3:

Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat zu dieser Frage-

stellung mitgeteilt, daß sowohl die Kammer für Arbeiter und Ange-

stellte Steiermark als auch das Arbeitsmarktservice Graz und die

Landesgeschäftstelle des Arbeitsmarktservices Steiermark nach-

weislich durch Übermittlung des Entwurfes per Telefax um Stellung-

nahme ersucht wurden.

Zu Frage 4:

Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat zu dieser Frage-

stellung mitgeteilt, daß die Kammer für Arbeiter und Angestellte

gegen den Entwurf am 18.11.1996 um 14.19 Uhr per Telefax Einwände

erhoben hat. Diese wurden dem Bundesministerium für Inneres nicht

mitgeteilt .

zu Frage 5:

Bezugnehmend auf das Verfahren bei der Festsetzung der Quoten ist

auf Frage 1 zu verweisen.

In den einzelnen Bundesländern sind Fremde nach ihrem rechtlichen

Status, welcher nach dem Aufenthalts-, Fremden- oder Asylgesetz

bestehen kann, EDV-mäßig gespeichert.

Für 1997 wurden folgende Familienzuzugsquoten festgelegt:

Burgenland:             höchstens 550 Bewilligungen für den Familien-

                                   nachzug

Kärnten:                   höchstens 550 Bewilligungen für den Familien-

                                   nachzug

Niederösterreich:    höchstens 1.200 Bewilligungen für den Familien-

                                   nachzug

Oberösterreich:       höchstens 870 Bewilligungen für den Familien-

                                   nachzug

Salzburg:                  höchstens 700 Bewilligungen für den Familien-

                                   nachzug

Steiermark:               höchstens 2.300 Bewilligungen für den Familien-

                                   nachzug

Tirol:                         höchstens 800 Bewilligungen für den Familien-

                                   nachzug

Vorarlberg:               höchstens 320 Bewilligungen für den Familien-

                                   nachzug

Wien:                        höchstens 2.600 Bewilligungen für den Familien-

                                   nachzug

Eine Aufgliederung der in den einzelnen Bundesländern ansässigen

Fremden ist dem Bundesministerium für Inneres nicht möglich, da

es keine Bevölkerungsstatistik führt. Eine Aufstellung ist nur

für solche Personen möglich, die im Besitz einer gültigen Bewilli-

gung nach dem Aufenthaltsgesetz sind:

Burgenland:               9.318

Kärnten:                   17.877

Niederösterreich:    59.571

Oberösterreich :      67.761

Salzburg :                 35.066

Steiermark:               35.355

Tirol :                        35.337

Vorarlberg:               24.897

Wien:                        121.012

zu Frage 6:

Die Miteinbeziehung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der

finanziellen Situation der ansässigen Fremden erfolgt in der

Weise, daß das Bundesministerium für Inneres jährlich eine

Expertise des österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung

(WiFO) zur Quotenverordnung in Auftrag gibt, die im Begutachtungs-

verfahren als Grundlage für die Festsetzung der Quote dient.

Diese wird auch dem Nationalrat vor der Beratung der Verordnung

im Hauptausschuß zugeleitet.