2015/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Franz Kampichler und Kollegen

betreffend die zahnärztliche Versorgung

(Nr. 2071/J)

Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

Zu Frage 1:

Bisher ist dieses Problem noch nicht an mich herangetragen worden.

Zu den Fragen 2 und 3:

Die Einrichtung von ärztlichen Bereitschaftsdiensten kann unter den Kompetenztatbestand des

Gemeindesanitätsdienstes - darunter sind organisatorische Maßnahmen im Hinblick auf die

Einrichtung des öffentlichen Gesundheitswesens zu verstehen - subsumiert werden. Maßnah-

men in diesem Bereich fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder.

Die Ordinationszeit des zahnärztlichen Dienstes ist jedoch auch Bestandteil der zur Sicherstel-

lung der Leistungen auf diesem Gebiet zwischen den Trägern der Krankenversicherung (bzw.

dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicheningsträger für diese) mit der Zahnärz-

teschaft zu schließenden vertraglichen Vereinbarungen. Diese Verträge werden auf privat-

rechtlicher Basis geschlossen, so daß dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales auf den Inhalt dieser Vereinbarungen, bei deren Abschluß die Versicherungsträger

selbstverständlich auch finanzielle Überlegungen in Betracht zu ziehen haben, kein Einfluß

zukommt.

Laut Auskunft der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse sind derzeit nach den mit den

Vertragsärzten in diesem Bundesland bestehenden gesamtvertraglichen Bestimmungen für alle

Vertragsärzte Mindestordinationszeiten von zwölf Ordinati0nsstunden an vier Ordinationsta-

gen pro Woche festgelegt. Im weiteren ist auch der Wochenend-, Feiertags- und Doppelfeier-

tagsdienst der Zahnbehandler von diesen Vereinbarungen umfaßt und damit eine umfassende

Versorgung der Versicherten mit den Leistungen der Zahnmedizin auch während dieses Zeit-

raumes gewährleistet. Eine über die vertraglichen Beziehungen hinausgehende Einflußnahme

auf das Offenhalten der Ordinationen der Vertragsfachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheil-

kunde kommt den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung generell nicht zu.