2018/AB XX.GP

 

Auf die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Karl Öllinger und Genossen vom

27. Februar 1997, Nr. 2083/J, betreffend Auswirkungen der Finanzamtsprüfung bei der

Firma MEDIAPRINT beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1 . bis 4. und 6.:

Im Hinblick auf die durch § 48 a Bundesabgabenordnung normierte abgabenrechtliche

Geheimhaltungspflicht ist mir eine Beantwortung dieser Fragen nicht möglich, wofür ich um

Verständnis ersuche.

Zu 5, :

Gemäß § 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1 988 ist der Einkommensteuer das Einkommen

zugrunde zu legen, das ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

Das Einkommen ergibt sich aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte nach Ausgleich mit

Verlusten. Bei Ermittlung der Einkünfte sind die diesbezüglichen Werbungskosten bzw.

Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Dies hat auch dann zu erfolgen, wenn die Fest-

stellung der Einkünfte nicht unmittelbar nach Ablauf des Kalenderjahres, sondern zu einem

späteren Zeitpunkt erfolgt.

Zu 7. :

Zur Beurteilung, welche Rechtsbeziehung zwischen einem Auftraggeber und einem Auftrag-

nehmer besteht, ist der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt der Rechtsbeziehung im jeweils

vorliegenden Einzelfall maßgeblich. Welche Einkünfte vorliegen, ist daher im jeweiligen kon-

kreten Einzelfall zu untersuchen und festzustellen.