2019/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 2086/J der Abgeordneten Hermann Mentil und Genossen vom
27. Februar 1997, betreffend Millionenzahlungen der österreichischen Kontrollbank für von
der Austria Rail Engineering (ARE) akquirierte Eisenbahn-Geschäfte mit Algerien, beehre ich
mich folgendes mitzuteilen:
In der Einleitung zur gegenständlichen parlamentarischen Anfrage werden verschiedene
frühere themenspezifische Anfragen und deren Beantwortungen zitiert, in denen jeweils die
Entwicklung der österreichisch-algerischen Eisenbahnkooperation dargestellt worden ist. Ich
möchte dennoch daran erinnern, daß die Kooperation auf dem Eisenbahnsektor bis ins Jahr
1979 zurückgeht, als anläßlich eines Besuches des damaligen Staatssekretärs im BKA,
Prof. Nußbaumer, in Algerien eine Zusammenarbeit initiiert wurde, die in weiterer Folge in
Finanzabkommen zur Finanzierung der Kooperation auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens
zwischen der OeKB-AG und Banque Algerienne de Developpement (BAD) mündeten. Die
Inanspruchnahme erfolgte in 3. Tranchen:
1. Tranche 1981: Kreditrahmen 6 Mrd, S, ausnützbar bis 31. Dezember 1985
in Ausnützung 3,2 Mrd. S
2. Tranche 1987/88: Kreditrahmen 3,5 Mrd S, ausnützbar bis 31 . Dezember 1989
in Ausnützung 3 Mrd. S
3. Tranche 1990/91: Kreditrahmen 1,8 Mrd. S, ausnützbar bis 31, Dezember 1991
in Ausnützung 1 Mrd. S
Die Eisenbahnkooperation ist abgeschlossen, weil der Endausnützungstermin in allen
Tranchen verstrichen ist. Es bestehen somit keine ausnützbaren Rahmen mehr.
Vorauszuschicken ist auch, daß der Bundesminister für Finanzen aufgrund des Ausfuhr-
förderungsgesetzes 1981 ermächtigt ist, namens des Bundes Haftungen für die ordnungs-
gemäße Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische Vertragspartner zu
übernehmen. Dies ist auch im Falle der Realisierung der Eisenbahnkooperation bei
Ausnützung der entsprechenden Tranchen, wie oben dargestellt, geschehen. Diese
Haftungsübernahmen unterliegen gemäß § 5 Abs. 6 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981
der Verschwiegenheit. Alle Personen, die mit der Behandlung und Begutachtung von
Ansuchen um Haftungsübernahmen befaßt sind, sind demnach verpflichtet, über alle ihnen
in Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Amts-, Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
Vor diesem Hintergrund ist zu den gestellten Fragen im einzelnen auszuführen:
Zu 1.a:
Ein Haftungsfall der in der Anfrage genannten Höhe wurde entsprechend den einschlägigen
Bestimmungen vom Bundesministerium für Finanzen - wegen fehlender
Auszahlungsermächtigung auf algerischer Seite - anerkannt.
Ob weitere Haftungsanträge folgen bzw. ob diese anzuerkennen sein werden, kann zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorausgesagt werden,
Zu 1,b:
Aus anerkannten Haftungsfällen aus Geschäften mit Algerien haften für den Zeitraum 1990
bis März 1997 derzeit ca. 22.2 Mio. S aus.
Zu 2. :
Algerien ist neben Tunesien und Marokko eine der entwickeltsten Volkswirtschaften im
nordafrikanischen Raum. Die wirtschaftliche Entwicklung des Landes ist seit Beginn der
9Oer-Jahre von konjunkturellen Auf- und Abschwüngen in unterschiedlicher Stärke geprägt.
In einem internationalen Vergleich der Kreditwürdigkeit von 135 bzw. 178 Ländern wird
Algerien zur Zeit an die 95. bzw. 97. Stelle gereiht (Ouellen: Institutional Investor,
Euromoney).
Betrachtet man die Entwicklung der Kreditwürdigkeit des Landes von 1990 bis 1996, so zeigt
sich, daß Algerien im internationalen Vergleich von Jahr zu Jahr an Kreditwürdigkeit
eingebüßt hat.
Zu 3.a:
Die in früheren Anfragebeantwortungen angedeutete Intensivierung geschäftlicher Kontakte
in der Folge des ersten Ölschocks ist zweifellos historisch aus der Sicht der 70er und 80er
Jahre zu beurteilen, zumal Algerien zu dieser Zeit seinen Zahlungsverpflichtungen im
Geschäftsverkehr nachgekommen ist. Die erste Umschuldung datiert aus dem Jahr 1994.
Zu 3.b:
Vertragliche Vereinbarungen, wonach sich Algerien bei Ausfall seiner Zins- und Rück-
zahlungen zu kompensatorischen Erdöl-/Erdgaslieferungen an Österreich verpflichtet, sind
im Bundesministerium für Finanzen nicht bekannt,
Zu 4. :
Bei den mit österreichischen Krediten finanzierten Eisenbahngeschäften mit Algerien ist ein
österreichischer Wertschöpfungsanteil von rund 85 % vorgesehen.
Zu 5.a:
Eine aussagekräftige Prognose über das zukünftige Zahlungsverhalten Algeriens kann nicht
abgegeben werden. Hinsichtlich der Umschuldungen kommt Algerien bis dato seinen
Zahlungsverpflichtungen nach,
Zu 5.b:
Die außerhalb der Umschuldung zu bezahlenden Zinsen wurden pünktlich bezahlt. Lediglich
bei einer Fälligkeit von rund 142.000,-- S gibt es technische Verzögerungen.
Kapitalfälligkeiten zwischen dem 1. November 1994 und dem 31. Mai 1998 wurden bzw.
werden in die Umschuldungen 1 bzw. 11 einbezogen. Daraus fällig gewordene Zinsen wurden
jeweils pünktlich bezahlt.
Zu 5.c:
Der Rückzahlungszeitraum der Umschuldung Algerien 11 endet im Jahr 2011 .
Die Rückzahlungsperiode aus den
Eisenbahnkooperationen läuft mit dem Jahr 2007 aus.
Zu 6.a und 6.b:
Ein Antrag auf Einräumung eines Kreditrahmens im Umfang von 2,5 Mrd. S wurde nicht
gestellt.
Zu 6.c:
Gemäß der geltenden Garantiepolitik sind Deckungsmöglichkeiten für Algeriengeschäfte zur
Zeit auf Geschäfte mit einem Zahlungsziel bis zu einem Jahr mit Banksicherheiten
beschränkt, Derzeit wird keine großzügigere Garantiepolitik gegenüber Algerien überlegt.
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