2019/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage Nr. 2086/J der Abgeordneten Hermann Mentil und Genossen vom

27. Februar 1997, betreffend Millionenzahlungen der österreichischen Kontrollbank für von

der Austria Rail Engineering (ARE) akquirierte Eisenbahn-Geschäfte mit Algerien, beehre ich

mich folgendes mitzuteilen:

In der Einleitung zur gegenständlichen parlamentarischen Anfrage werden verschiedene

frühere themenspezifische Anfragen und deren Beantwortungen zitiert, in denen jeweils die

Entwicklung der österreichisch-algerischen Eisenbahnkooperation dargestellt worden ist. Ich

möchte dennoch daran erinnern, daß die Kooperation auf dem Eisenbahnsektor bis ins Jahr

1979 zurückgeht, als anläßlich eines Besuches des damaligen Staatssekretärs im BKA,

Prof. Nußbaumer, in Algerien eine Zusammenarbeit initiiert wurde, die in weiterer Folge in

Finanzabkommen zur Finanzierung der Kooperation auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens

zwischen der OeKB-AG und Banque Algerienne de Developpement (BAD) mündeten. Die

Inanspruchnahme erfolgte in 3. Tranchen:

1. Tranche 1981: Kreditrahmen 6 Mrd, S, ausnützbar bis 31. Dezember 1985

in Ausnützung 3,2 Mrd. S

2. Tranche 1987/88: Kreditrahmen 3,5 Mrd S, ausnützbar bis 31 . Dezember 1989

in Ausnützung 3 Mrd. S

3. Tranche 1990/91: Kreditrahmen 1,8 Mrd. S, ausnützbar bis 31, Dezember 1991

in Ausnützung 1 Mrd. S

Die Eisenbahnkooperation ist abgeschlossen, weil der Endausnützungstermin in allen

Tranchen verstrichen ist. Es bestehen somit keine ausnützbaren Rahmen mehr.

Vorauszuschicken ist auch, daß der Bundesminister für Finanzen aufgrund des Ausfuhr-

förderungsgesetzes 1981 ermächtigt ist, namens des Bundes Haftungen für die ordnungs-

gemäße Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische Vertragspartner zu

übernehmen. Dies ist auch im Falle der Realisierung der Eisenbahnkooperation bei

Ausnützung der entsprechenden Tranchen, wie oben dargestellt, geschehen. Diese

Haftungsübernahmen unterliegen gemäß § 5 Abs. 6 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981

der Verschwiegenheit. Alle Personen, die mit der Behandlung und Begutachtung von

Ansuchen um Haftungsübernahmen befaßt sind, sind demnach verpflichtet, über alle ihnen

in Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Amts-, Geschäfts- und

Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

Vor diesem Hintergrund ist zu den gestellten Fragen im einzelnen auszuführen:

Zu 1.a:

Ein Haftungsfall der in der Anfrage genannten Höhe wurde entsprechend den einschlägigen

Bestimmungen vom Bundesministerium für Finanzen - wegen fehlender

Auszahlungsermächtigung auf algerischer Seite - anerkannt.

Ob weitere Haftungsanträge folgen bzw. ob diese anzuerkennen sein werden, kann zum

gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorausgesagt werden,

Zu 1,b:

Aus anerkannten Haftungsfällen aus Geschäften mit Algerien haften für den Zeitraum 1990

bis März 1997 derzeit ca. 22.2 Mio. S aus.

Zu 2. :

Algerien ist neben Tunesien und Marokko eine der entwickeltsten Volkswirtschaften im

nordafrikanischen Raum. Die wirtschaftliche Entwicklung des Landes ist seit Beginn der

9Oer-Jahre von konjunkturellen Auf- und Abschwüngen in unterschiedlicher Stärke geprägt.

In einem internationalen Vergleich der Kreditwürdigkeit von 135 bzw. 178 Ländern wird

Algerien zur Zeit an die 95. bzw. 97. Stelle gereiht (Ouellen: Institutional Investor,

Euromoney).

Betrachtet man die Entwicklung der Kreditwürdigkeit des Landes von 1990 bis 1996, so zeigt

sich, daß Algerien im internationalen Vergleich von Jahr zu Jahr an Kreditwürdigkeit

eingebüßt hat.

Zu 3.a:

Die in früheren Anfragebeantwortungen angedeutete Intensivierung geschäftlicher Kontakte

in der Folge des ersten Ölschocks ist zweifellos historisch aus der Sicht der 70er und 80er

Jahre zu beurteilen, zumal Algerien zu dieser Zeit seinen Zahlungsverpflichtungen im

Geschäftsverkehr nachgekommen ist. Die erste Umschuldung datiert aus dem Jahr 1994.

Zu 3.b:

Vertragliche Vereinbarungen, wonach sich Algerien bei Ausfall seiner Zins- und Rück-

zahlungen zu kompensatorischen Erdöl-/Erdgaslieferungen an Österreich verpflichtet, sind

im Bundesministerium für Finanzen nicht bekannt,

Zu 4. :

Bei den mit österreichischen Krediten finanzierten Eisenbahngeschäften mit Algerien ist ein

österreichischer Wertschöpfungsanteil von rund 85 % vorgesehen.

Zu 5.a:

Eine aussagekräftige Prognose über das zukünftige Zahlungsverhalten Algeriens kann nicht

abgegeben werden. Hinsichtlich der Umschuldungen kommt Algerien bis dato seinen

Zahlungsverpflichtungen nach,

Zu 5.b:

Die außerhalb der Umschuldung zu bezahlenden Zinsen wurden pünktlich bezahlt. Lediglich

bei einer Fälligkeit von rund 142.000,-- S gibt es technische Verzögerungen.

Kapitalfälligkeiten zwischen dem 1. November 1994 und dem 31. Mai 1998 wurden bzw.

werden in die Umschuldungen 1 bzw. 11 einbezogen. Daraus fällig gewordene Zinsen wurden

jeweils pünktlich bezahlt.

Zu 5.c:

Der Rückzahlungszeitraum der Umschuldung Algerien 11 endet im Jahr 2011 .

Die Rückzahlungsperiode aus den Eisenbahnkooperationen läuft mit dem Jahr 2007 aus.

Zu 6.a und 6.b:

Ein Antrag auf Einräumung eines Kreditrahmens im Umfang von 2,5 Mrd. S wurde nicht

gestellt.

Zu 6.c:

Gemäß der geltenden Garantiepolitik sind Deckungsmöglichkeiten für Algeriengeschäfte zur

Zeit auf Geschäfte mit einem Zahlungsziel bis zu einem Jahr mit Banksicherheiten

beschränkt, Derzeit wird keine großzügigere Garantiepolitik gegenüber Algerien überlegt.

 

 

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