202/AB

 

Gegenstand:             Schriftl.parl.Anfr.d.Abg-z-NR

 

Mag.  Johann-Ewald Stadler und Kollegen, Nr. 233/j, vom 29.2.1996, betreffend richtlinien­widrige, gesetzeswidrige und irreführende Ausstellung von Abstammungsnachweisen in der Pferdezucht

 

                                                                                                                                                                       

 

                   An den                                                                                                                                    

 

                   Herrn Präsidenten                                                                                                                    

                   des Nationalrates

                        Dr. Heinz Fischer                                                                                        

                   Parlament

 

                        1017 W i e n

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei­geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag.  Johann­Ewald Stadler vom 29.2.1996, Nr. 233/J, betreffend richtlinien­widrige, gesetzeswidrige und irreführende Ausstellung von Ab­stammungsnachweisen in der Pferdezucht, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zunächst möchte ich festhalten, daß gemäß Art. 15 B-VG Angelegen­heiten der Tierzucht in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompe­tenz der Länder fallen.  Die Rechtsgrundlage für die Ausstellung von Abstammungsnachweisen ist daher das jeweilige Landestierzuchtge­setz.

 

zu Frage 1

 

Die AWÖ ist keine anerkannte Zuchtorganisation nach einem Landes­tierzuchtgesetz und würde auch die gesetzlichen Kriterien hierfür nicht erfüllen.  Sie ist daher auch nicht berechtigt, Abstammungs­nachweise auszustellen und hat dies - soweit aus den mir vorlie­genden Unterlagen hervorgeht - auch nicht getan.  Aussteller der Abstammungsnachweise ist immer eine lokal anerkannte Zuchtorganisa­tion nach dem Landestierzuchtgesetz.  Dies geht auch aus den von Ihnen-zur gegenständlichen Anfrage übermittelten Unterlagen hervor.  Die Papiere sind einheitlich gestaltet und tragen als äußeres Zeichen neben dem Namen der anerkannten Zuchtorganisation auch die Bezeichnung der genannten übergeordneten Arbeitsgemeinschaft; dies halte ich für zulässig.

Die AWÖ ist ein wichtiges bundesländerübergreifendes Gremium, das der fachlichen Meinungsbildung und Zusammenarbeit im Interesse des österreichischen Warmblutes dient.

 

Zu Frage 2:

 

In den Landestierzuchtgesetzen ist die Anerkennung von Zuchtorga­nisationen im' jeweiligen Bundesland geregelt; diese führen auch die Zuchtbücher.  Abstammungsnachweise dürfen ausschließlich von aner­kannten Züchtervereinigungen ausgestellt werden.  Die AWO ist keine Züchtervereinigung, sie führt bloß eine Koordinierung der Warm­blutpferdezucht unter den anerkannten Pferdezuchtverbänden Österreichs durch.

 

Zu den Fragen 3 bis 6:

 

Wie schon oben ausgeführt, war die AWÖ nie eine anerkannte Züchtervereinigung und ist auch nach dem EU-Beitritt keine anerkannte Zuchtorganisation.  Die angesprochene Zweitschrift wurde

 

ni cht vom AWö, sondern vom Vorarlberger Pferdezuchtverband nach dem Stammdatenblatt erstellt.

 

Zu den Fragen 7 und 8!

 

Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ist weder eine Retorsionsmaßnahme oder Sanktion bekannt geworden, noch irgendein sonstiges Schreiben dieses Betreffs zugegangen; die Ausstellung von.

 

Abstammungsnachweisen fällt nämlich in den Zuständigkeitsbereich der-Länder.

 

 

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