202/AB
Gegenstand: Schriftl.parl.Anfr.d.Abg-z-NR
Mag. Johann-Ewald Stadler und Kollegen, Nr. 233/j, vom 29.2.1996, betreffend richtlinienwidrige, gesetzeswidrige und irreführende Ausstellung von Abstammungsnachweisen in der Pferdezucht
An den
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Heinz Fischer
Parlament
1017 W i e n
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. JohannEwald Stadler vom 29.2.1996, Nr. 233/J, betreffend richtlinienwidrige, gesetzeswidrige und irreführende Ausstellung von Abstammungsnachweisen in der Pferdezucht, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zunächst möchte ich festhalten, daß gemäß Art. 15 B-VG Angelegenheiten der Tierzucht in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder fallen. Die Rechtsgrundlage für die Ausstellung von Abstammungsnachweisen ist daher das jeweilige Landestierzuchtgesetz.
zu Frage 1
Die AWÖ ist keine anerkannte Zuchtorganisation nach einem Landestierzuchtgesetz und würde auch die gesetzlichen Kriterien hierfür nicht erfüllen. Sie ist daher auch nicht berechtigt, Abstammungsnachweise auszustellen und hat dies - soweit aus den mir vorliegenden Unterlagen hervorgeht - auch nicht getan. Aussteller der Abstammungsnachweise ist immer eine lokal anerkannte Zuchtorganisation nach dem Landestierzuchtgesetz. Dies geht auch aus den von Ihnen-zur gegenständlichen Anfrage übermittelten Unterlagen hervor. Die Papiere sind einheitlich gestaltet und tragen als äußeres Zeichen neben dem Namen der anerkannten Zuchtorganisation auch die Bezeichnung der genannten übergeordneten Arbeitsgemeinschaft; dies halte ich für zulässig.
Die AWÖ ist ein wichtiges bundesländerübergreifendes Gremium, das der fachlichen Meinungsbildung und Zusammenarbeit im Interesse des österreichischen Warmblutes dient.
Zu Frage 2:
In den Landestierzuchtgesetzen ist die Anerkennung von Zuchtorganisationen im' jeweiligen Bundesland geregelt; diese führen auch die Zuchtbücher. Abstammungsnachweise dürfen ausschließlich von anerkannten Züchtervereinigungen ausgestellt werden. Die AWO ist keine Züchtervereinigung, sie führt bloß eine Koordinierung der Warmblutpferdezucht unter den anerkannten Pferdezuchtverbänden Österreichs durch.
Zu den Fragen 3 bis 6:
Wie schon oben ausgeführt, war die AWÖ nie eine anerkannte Züchtervereinigung und ist auch nach dem EU-Beitritt keine anerkannte Zuchtorganisation. Die angesprochene Zweitschrift wurde
ni cht vom AWö, sondern vom Vorarlberger Pferdezuchtverband nach dem Stammdatenblatt erstellt.
Zu den Fragen 7 und 8!
Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ist weder eine Retorsionsmaßnahme oder Sanktion bekannt geworden, noch irgendein sonstiges Schreiben dieses Betreffs zugegangen; die Ausstellung von.
Abstammungsnachweisen fällt nämlich in den Zuständigkeitsbereich der-Länder.
Beilage