2022/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Johannes Zweytick und Kollegen

vom 27. Februar 1997, Nr. 2098/J, betreffend Kumulation von Aufsichtsratsfunktionen bei

Beamten, beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:

Zu 1 . bis 3.:

Die von Bediensteten meines Ressorts ausgeübten Nebentätigkeiten, wie beispielsweise

Aufsichtsratsfunktionen, sind mir bekannt.

Die einschlägigen Bestimmungen des § 86 Aktiengesetz (AktG) und § 30a GmbH-Gesetz

(GmbHG) regeln die zulässige Zahl der Aufsichtsratsmandate, normieren eine zweifache

Höchstzahlbegrenzung und ordnen die Zusammenrechnung der Funktionen bei Aktien-

gesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung an. Für die von einer Person zu

Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der im Gesetz genannten Stellen, unter anderem

auch des Bundes, ausgeübten Mandate gibt es eine gesetzliche Regelung. Nach dieser

Bestimmung sind in bestimmten Fällen mehrere Funktionen nur als ein Sitz zu zählen. Dabei

wird der Umstand berücksichtigt, daß der Aufwand, der mit der Wahrnehmung verschiedener

Aufsichtsratspositionen verbunden ist, geringer wird, wenn aufgrund des Unternehmens-

gegenstandes gleiche oder ähnliche Fragen zu bewältigen sind.

Der gesetzlich vorgegebene Rahmen wurde und wird in meinem Ressort selbstverständlich

eingehalten. Unabhängig von der zahlenmäßigen Begrenzung ist andererseits entscheidend,

ob die übernommenen Funktionen bei sonstiger Verantwortlichkeit mit der vom Gesell-

schaftsrecht geforderten besonderen Sorgfalt gehörig erfüllt werden können.

Bei dieser Frage wird es zweifellos auf Umfang und Größe der Gesellschaft und die daraus

resultierende Belastung ankommen. Bei vergleichsweise geringerem Geschäftsumfang oder

auch bei Unternehmungen derselben Branche mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung und

Problemstellung können daher auch mehrere Funktionen seriöserweise ausgeübt werden.

Wie bereits von meinem Amtsvorgänger in der parlamentarischen Anfrage Nr. 1 51 3/J vom

23. Juni 1995 dargestellt wurde, werden bei der Nominierung für Aufsichtsratsfunktionen die

fachliche Eignung, bisherige berufliche Erfahrung sowie sonstige Qualifikationen der

Betroffenen berücksichtigt.

Dazu kommt auch, daß die in der beamteten Funktion gewonnenen Erfahrungen und das

angesammelte Wissen, insbesonders auch im Bereich der Verwaltung der Beteiligungen des

Bundes, einerseits für die betreffende Bundesgesellschaft von Nutzen sein kann und ande-

rerseits die Interessen des Bundes durch den engen Zusammenhang mit dem dienstlichen

Aufgabenbereich im erforderlichen Maße vertreten werden können. Zuletzt möchte ich auch

erwähnen, daß ein Teil der vom Bundesministerium für Finanzen nominierten Personen

schon kraft ihrer beruflichen Tätigkeit mit der Vertretung der finanziellen Interessen an

privatwirtschaftlichen Unternehmen mit Bundesbeteiligung befaßt sind.

Aus den angeführten Gründen, die sich im Interesse des Bundes und seiner Beteiligungen

als zweckmäßig erwiesen haben, bin ich der Meinung, daß derzeit kein Anlaß für eine Ände-

rung in der bisherigen Vorgangsweise besteht.