2022/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Johannes Zweytick und Kollegen
vom 27. Februar 1997, Nr. 2098/J, betreffend Kumulation von Aufsichtsratsfunktionen bei
Beamten, beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:
Zu 1 . bis 3.:
Die von Bediensteten meines Ressorts ausgeübten Nebentätigkeiten, wie beispielsweise
Aufsichtsratsfunktionen, sind mir bekannt.
Die einschlägigen Bestimmungen des § 86 Aktiengesetz (AktG) und § 30a GmbH-Gesetz
(GmbHG) regeln die zulässige Zahl der Aufsichtsratsmandate, normieren eine zweifache
Höchstzahlbegrenzung und ordnen die Zusammenrechnung der Funktionen bei Aktien-
gesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung an. Für die von einer Person zu
Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der im Gesetz genannten Stellen, unter anderem
auch des Bundes, ausgeübten Mandate gibt es eine gesetzliche Regelung. Nach dieser
Bestimmung sind in bestimmten Fällen mehrere Funktionen nur als ein Sitz zu zählen. Dabei
wird der Umstand berücksichtigt, daß der Aufwand, der mit der Wahrnehmung verschiedener
Aufsichtsratspositionen verbunden ist, geringer wird, wenn aufgrund des Unternehmens-
gegenstandes gleiche oder ähnliche Fragen zu bewältigen sind.
Der gesetzlich vorgegebene Rahmen wurde und wird in meinem Ressort selbstverständlich
eingehalten. Unabhängig von der zahlenmäßigen Begrenzung ist andererseits entscheidend,
ob die übernommenen Funktionen bei sonstiger Verantwortlichkeit mit der vom Gesell-
schaftsrecht geforderten besonderen Sorgfalt
gehörig erfüllt werden können.
Bei dieser Frage wird es zweifellos auf Umfang und Größe der Gesellschaft und die daraus
resultierende Belastung ankommen. Bei vergleichsweise geringerem Geschäftsumfang oder
auch bei Unternehmungen derselben Branche mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung und
Problemstellung können daher auch mehrere Funktionen seriöserweise ausgeübt werden.
Wie bereits von meinem Amtsvorgänger in der parlamentarischen Anfrage Nr. 1 51 3/J vom
23. Juni 1995 dargestellt wurde, werden bei der Nominierung für Aufsichtsratsfunktionen die
fachliche Eignung, bisherige berufliche Erfahrung sowie sonstige Qualifikationen der
Betroffenen berücksichtigt.
Dazu kommt auch, daß die in der beamteten Funktion gewonnenen Erfahrungen und das
angesammelte Wissen, insbesonders auch im Bereich der Verwaltung der Beteiligungen des
Bundes, einerseits für die betreffende Bundesgesellschaft von Nutzen sein kann und ande-
rerseits die Interessen des Bundes durch den engen Zusammenhang mit dem dienstlichen
Aufgabenbereich im erforderlichen Maße vertreten werden können. Zuletzt möchte ich auch
erwähnen, daß ein Teil der vom Bundesministerium für Finanzen nominierten Personen
schon kraft ihrer beruflichen Tätigkeit mit der Vertretung der finanziellen Interessen an
privatwirtschaftlichen Unternehmen mit Bundesbeteiligung befaßt sind.
Aus den angeführten Gründen, die sich im Interesse des Bundes und seiner Beteiligungen
als zweckmäßig erwiesen haben, bin ich der Meinung, daß derzeit kein Anlaß für eine Ände-
rung in der bisherigen Vorgangsweise besteht.