2026/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Anschober,

Freundinnen und Freunde vom 26. Februar 1997, Nr. 2036/J,

betreffend Europäische Union und Schutz der österreichischen

Trinkwasservorkommen, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 und 2:

Wesentliches Ziel der österreichischen Wasserrechtspolitik im

Hinblick auf die Mitgliedschaft in der Europäischen Union ist der

Schutz und die nachhaltige Nutzung von Wasservorkommen. Anläßlich

der Vorarbeiten für die derzeit im Parlament befindliche WRG-No-

velle 1996 hat sich das Bundesministerium für Land- und Forstwirt-

schaft auch mit der Frage des Anpassungsbedarfes des Wasserrechts-

gesetzes 1959 (WRG 1959) bzw. der EU-Konformität von § 105 Abs. 1

lit. k WRG 1959 auseinandergesetzt und ist in diesem Zusammenhang

auch an das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst herangetreten.

Nach dem Gutachten des Verfassungsdienstes ist - obwohl eine

endgültige Beurteilung der Frage der EU-Konformität von nationalen

Rechtsvorschriften letztlich den Organen der Europäischen Ge-

meinschaft (EuGH) vorbehalten bleibt - die Bestimmung von § 105

Abs . 1 lit . k WRG, nicht gemeinschaftswidrig, da sie in nicht-

diskriminierender Weise jeden Bewilligungswerber trifft .

Nach den dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

vorliegenden Informationen gibt es keine einschlägige Rechts-

sprechung des Europäischen Gerichtshofes .

Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage ist bei der Bestimmung des

Maßes und der Art der Wasserbenutzung (§ 13 WRG 1959) auch auf

öffentliche Interessen Rücksicht zu nehmen, weshalb in diesem

Zusammenhang § 105 Abs . 1 lit . k WRG 1959 Anwendung findet .

Die jeweils zuständige Wasserrechtsbehörde hat die Bewilligung zu

versagen, wenn sich im Rahmen der Interessensabwägungen gemäß § 106

WRG 1959 ergibt, daß u. a. Wasser zum Nachteil des Inlandes ins

Ausland abgeleitet werden soll (§ 105 Abs. 1 lit.k WRG 1959) .

Gemäß §§ 98 f WRG 1959 ist eine Zuständigkeit des Bundesministe-

riums für Land- und Forstwirtschaft nur für die Bewilligung von

Wassserversorgungsanlagen eines Versorgungsgebietes von mehr als

400.000 Einwohnern gegeben. Ein derartiger Antrag liegt dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft nicht vor.

Hinsichtlich der übrigen, darunter liegenden Wasserversorgungs-

anlagen sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

keine nennenswerten bewilligten grenzüberschreitenden Trinkwasser-

versorgungen bekannt .

Eine Änderung des österreichischen Wasserrechtsgesetzes erscheint

auf Grund des gegenwärtigen Wissenstandes daher auch unter den

Voraussetzungen des gemeinsamen Marktes zur Zeit nicht erforder-

lich.