203/AB

An den

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Sophie Bauer und Genossen haben am 27.2.1996 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 163/J betreffend "Aktivitäten der ArgeV" gerichtet. Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:

ad 1

Neben allen gesellschaftsrechtlich vorgeschriebenen Überprüfungen einer GesmbH erfolgte eine Prüfung der Kalkulationsgrundlagen und der finanziellen Gebarung der ARGE-V GesmbH im Auftrag meines Ressorts durch die Firma Quantum im Juni 1995.

ad 2

Für eine privatrechtliche Organisation wie die ARGE-V ist keine Aufsichtsbehörde vorgeschrieben.

ad 3, 4.5. 6 und 7

Diese Fragen sind nicht Gegenstand der Vollziehung der Verpackungsverordnung.

Gemäß der Verpackungsverordnung ist ein Sammel- und Verwertungssystem flächendeckend und in zumutbarer Nähe zum Letztverbraucher zu errichten und zu betreiben. Auch ist eine entsprechende Behälterdichte und ein ausreichendes Behältervolumen wesentlich, um den abfallwirtschaftlichen und ökologischen Kriterien zu entsprechen. Es ist daher bei jeder Systemoptimierung zu überprüfen, inwiefern durch die Rücknahme von bestimmten Leistungen des Systems diese Kriterien noch als erfüllt angesehen werden können.

Verständlicherweise kann jedoch seitens der ARGE-V und auch der anderen Branchenrecyclingunternehmen nur für optimierte und sinnvoll betriebene Sammelleistungen aufgekommen werden, die bestimmten Effizienzkriterien genügen müssen.

Bei Erfüllung der genannten Kriterien erscheint eine Optimierung der Sammlung auf Basis von Effizienzkriterien, die regionale Unterschiede berücksichtigen, im Sinne einer Kostenminimierung sinnvoll und notwendig.


HTML-Dokument erstellt 27.08.1996 um 11:35:31.