2030/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Öllinger,

Freundinnen und Freunde betreffend Karenz-

geldregelung im Arbeitslosenversicherungsgesetz,

In Ihrer Anfrage führen Sie aus, daß im Rahmen der Beratungsstunden beim Arbeits-

und Sozialgericht einer ratsuchenden Person von einem Richter die Auskunft gege-

ben wurde, daß es sich bei § 31 a Arbeitslosenversicherungsgesetz um totes Recht

handle, da Teilzeitbeschäftigung ebenfalls "in einem Dienstverhältnis stehen" bedeu-

tet und damit ein Widerspruch zur grundsätzlichen Aussage des § 26 Abs. 3 Lit. a

gegeben ist.

Zu den dadurch veranlaßten Fragen teile ich mit:

Frage 1:

Wie interpretieren Sie die Rechtsauskunft?

Antwort:

Die Rechtsauskunft ist falsch. Das Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist,

wie Sie richtig ausführen im § 31 a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1 977 ge-

regelt. Im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle wird bestimmt: "§ 26 Abs. 3 lit. a ist bei einer

Teilzeitbeschäftigung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen nicht anzuwen-

den."

In dem bereits beschlossenen Karenzgeldgesetz, das für Geburten ab 1. Juli 1997

gilt, findet sich die entsprechende Bestimmung im § 12 Abs. 2.

Frage 2:

Ist daran gedacht, eine Klarstellung der gesetzlichen Regelung herbeizuführen?

Antwort:

Da die vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen klar und widerspruchsfrei sind, ist

eine Klarstellung nicht erforderlich.

Frage 3:

§ 31 regelt die Teilzeitbeihilfe, allerdings nur für Mütter. Vertreten Sie wie wir die

Meinung, daß diese Bestimmung gleichheitswidrig ist?

Wenn ja, wann haben Sie vor, die erforderliche gesetzliche Änderung umzusetzen?

Wenn nein, wie begründen Sie das?

Antwort 3:

Derzeit wird in einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Verfassungs-

mäßigkeit der Teilzeitbeihilfe nach dem Betriebshilfegesetz geprüft, da auch diese

auf Frauen eingeschränkt ist.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wird sicher legistische Folgen für

die Teilzeitbeihilfe nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz haben, zumal diese

den Leistungsansprüchen nach dem Betriebshilfegesetz im wesentlichen entspricht.

Es ist allerdings dabei zu bedenken, daß die Teilzeitbeihilfe für unselbständig er-

werbstätige Mütter derzeit einen Wochengeldanspruch aufgrund eines Dienst-, Lehr-

oder Ausbildungsverhältnisses voraussetzt. Bei einer Ausdehnung der Leistung auf

Männer müßten mangels eines Wochengeldanspruches für diese neue Anspruchs-

voraussetzungen geschaffen werden, die doch an eine vorausgegangene Er-

werbstätigkeit anknüpfen sollten.

Zunächst wäre aber die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes abzuwarten.