2031/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
2023/J betreffend Weisung, öffentliche Aufträge nur an Baufirmen
zu vergeben, die ausschließlich heimische oder Arbeiter aus EU-
Länder beschäftigen, welche die Abgeordneten Mag. Stoisits,
Freundinnen und Freunde am 26.2.1997 an mich richteten, stelle
ich fest:
Die Einleitung bezieht sich ausdrücklich auf Landesaufträge.
Diesbezüglich besteht jedenfalls keine verfassungsmäßige Zustän-
digkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,
Zustände (oder Mißstände) zu tolerieren oder zu beseitigen.
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die von den anfragenden Abgeordneten angesprochene Weisung hat
bei Bauaufträgen in der Auftragsverwaltung des Bundes keine Be-
deutung erlangt .
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Für die Zukunft kann davon ausgegangen werden, daß die Diskussion
im Anlaßfall klar die Rechtswidrigkeit einer derartigen diskrimi-
nierenden Maßnahme aufgezeigt hat: Wenn eine aufrechte Beschäfti-
gungsbewilligung besteht, die ja nur für einen ganz bestimmten
Arbeitsplatz und aufgrund einer gesetzlichen Bedarfsprüfung er-
teilt werden darf, so ist gem. § 8 Abs. 1 Ausländerbeschäfti-
gungsgesetz die Gleichbehandlung von Ausländern mit Inländern
durch den Gesetzgeber abgesichert worden. Diese Bestimmung be-
zieht sich in erster Linie auf den Arbeitgeber. Ich verweise
diesbezüglich auf die Ausführungen von Univ.-Prof. Dr. Walter
Schrammel in "Rechtsfragen der Ausländerbeschäftigung,' (Wien:
Manz, 1995), worin auf Seite 150 ausgeführt wird: "Die fremde
Staatsangehörigkeit als solche kann nicht als ein sachlich ge-
rechtfertigtes Kriterium für eine Schlechterstellung ausländi-
scher Arbeitnehmer angesehen werden. Der Ausländer ist daher in
gleicher Weise wie Inländer gegen willkürliche Diskriminierungen
geschützt ".
Aufgrund des allgemeinen Sachlichkeitsgebotes gemäß Art. 7 B-VG
und der diesbezüglichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes
wird für den öffentlichen Auftraggeber hier von gleichen Voraus-
setzungen auszugehen sein, also von der Geltung des Diskriminie-
rungsverbotes .