2031/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

2023/J betreffend Weisung, öffentliche Aufträge nur an Baufirmen

zu vergeben, die ausschließlich heimische oder Arbeiter aus EU-

Länder beschäftigen, welche die Abgeordneten Mag. Stoisits,

Freundinnen und Freunde am 26.2.1997 an mich richteten, stelle

ich fest:

Die Einleitung bezieht sich ausdrücklich auf Landesaufträge.

Diesbezüglich besteht jedenfalls keine verfassungsmäßige Zustän-

digkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,

Zustände (oder Mißstände) zu tolerieren oder zu beseitigen.

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Die von den anfragenden Abgeordneten angesprochene Weisung hat

bei Bauaufträgen in der Auftragsverwaltung des Bundes keine Be-

deutung erlangt .

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Für die Zukunft kann davon ausgegangen werden, daß die Diskussion

im Anlaßfall klar die Rechtswidrigkeit einer derartigen diskrimi-

nierenden Maßnahme aufgezeigt hat: Wenn eine aufrechte Beschäfti-

gungsbewilligung besteht, die ja nur für einen ganz bestimmten

Arbeitsplatz und aufgrund einer gesetzlichen Bedarfsprüfung er-

teilt werden darf, so ist gem. § 8 Abs. 1 Ausländerbeschäfti-

gungsgesetz die Gleichbehandlung von Ausländern mit Inländern

durch den Gesetzgeber abgesichert worden. Diese Bestimmung be-

zieht sich in erster Linie auf den Arbeitgeber. Ich verweise

diesbezüglich auf die Ausführungen von Univ.-Prof. Dr. Walter

Schrammel in "Rechtsfragen der Ausländerbeschäftigung,' (Wien:

Manz, 1995), worin auf Seite 150 ausgeführt wird: "Die fremde

Staatsangehörigkeit als solche kann nicht als ein sachlich ge-

rechtfertigtes Kriterium für eine Schlechterstellung ausländi-

scher Arbeitnehmer angesehen werden. Der Ausländer ist daher in

gleicher Weise wie Inländer gegen willkürliche Diskriminierungen

geschützt ".

Aufgrund des allgemeinen Sachlichkeitsgebotes gemäß Art. 7 B-VG

und der diesbezüglichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes

wird für den öffentlichen Auftraggeber hier von gleichen Voraus-

setzungen auszugehen sein, also von der Geltung des Diskriminie-

rungsverbotes .