2034/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald STADLER und Kollegen
haben am 5 . März 1997 unter der Nummer 2116,/J an mich die
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "die Berichti-
gung der Anfragebeantwortungen 1181/AB vom 5 . November 1996 zu
Anfrage 1204/J und 1463/AB vom 21. Jänner 1997 zu Anfrage 1724/J
wegen einiger darin getätigter falscher Aussagen" gerichtet, die
folgenden Wortlaut hat:
1. Sind Sie bereit, die inhaltlich f e h l e r h a f t e n
Anfragebeantwortungen Ihres Amtsvorgängers schriftlich zu
berichtigen?
Wenn nein, warum nicht ?
2. Werden Sie die zuständigen nachgeordneten Dienststellen
nunmehr anweisen, für eine ehebaldige, ordnungsgemäße und
umfassende Behandlung des vom ehemaligen SPÖ-Abgeordneten
zum Nationalrat, Dipl . -Vw. Mag. DDr. Stephan Tull, am 16 .
Februar 1996 eingebrachten Anbringens zu sorgen, um so end-
lich dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu
entsprechen? -
Wenn nein, warum nicht ?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Vorausschicken möchte ich, daß viele parlamentarische Anfragen an
mich gerichtet werden, in denen auch mein Amtsvorgänger angespro-
chen ist.
Ich bin bemüht, jede mir gestellte Frage nach bestem Wissen zu
beantworten. Ich bin auch immer bereit, mögliche Fehler oder
Irrtümer einzuräumen, zumal spätere Erkenntnisse zu einer anderen
Beurteilung führen können.
Im vorliegenden Fall scheint es mir nicht um die objektive Rich-
tigkeit oder Unrichtigkeit bestimmter Aussagen zu gehen, sondern
um die Berechtigung einer Auffassung.
Aus der Sicht der zuständigen Fachabteilung und auch aus meiner
Sicht hat mein Amtsvorgänger einen durchaus vertretbaren Rechts-
standpunkt eingenommen und dabei auf die sehr wohl einschlägige
neuere ( !) Judikatur des OGH Bedacht genommen. Insoferne kann von
Entscheidungen zu völlig anderen Sachthemen wirklich nicht gespro-
chen werden. Es liegt in der Natur der Sache und im Wesen der
Rechtsprechung, daß von den Gerichten entschiedene Fälle mit
anderen Lebenssachverhalten in der Regel nicht völlig übereinstim-
men und Schlüsse in bezug auf die rechtliche Beurteilung ähnlich
gelagerter Fälle zu ziehen sind. Davon ausgehend wurde
Dipl.Vw.Mag.DDr. Stephan TULL in Reaktion auf ein vor kurzem an
mich gerichtetes Schreiben auf ein weiteres einschlägiges Urteil
des OGH vom 23 . 4 . 1996 zu 10 Ob 2014/96 (WBl 12/1996, 498) aufmerk-
sam gemacht .
Der Genannte wurde auch darauf hingewiesen, daß eine Bestimmung
wie in Ziffer 9 des gegenständlichen Vereinsstatuts allein nach
der Judikatur nicht hinreicht, die Zuständigkeit eines "Vereins-
schiedsgerichts" (vgl § 599 Abs 2
ZPO) anstelle der ordentlichen
Gerichte zu begründen, wozu es nach § 577 Abs 3 ZPO eines schrift-
lichen ( . . . ) Schiedsvertrages bedarf.
Da nach den mir vorliegenden Informationen keine inhaltlich feh-
lerhaften Anfragebeantwortungen meines Amtsvorgängers vorliegen,
sehe ich auch keinen Anlaß zu ihrer Berichtigung.
Zu Frage 2:
Nein, da von einer unzureichenden, dem Grundsatz der Gesetzmäßig-
keit der Verwaltung widersprechenden Behandlung des Anbringens
vom 16. Februar 1996 keine Rede sein kann.
Aufgrund eines (weiteren) vor kurzem an mich gerichteten Schrei-
bens wurde Dipl.Vw.Mag.DDr. Stephan TULL mitgeteilt, daß im Falle
einer vermeintlichen Verletzung des in Art 83 Abs 2 B-VG normier-
ten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach
Erschöpfung des Instanzenzuges ( ! ) der Verfassungsgerichtshof mit
Bescheidbeschwerde gem Art 144 B-VG angerufen werden kann.
Im übrigen hat der Genannte mit Schreiben vom 20 . Februar 1997 an
die Bundespolizeidirektion Wien eine weitere Beschwerde gegen den
in Rede stehenden Verein erhoben. Insoferne verweise ich auf
meine Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 2054/J