2034/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald STADLER und Kollegen

haben am 5 . März 1997 unter der Nummer 2116,/J an mich die

schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "die Berichti-

gung der Anfragebeantwortungen 1181/AB vom 5 . November 1996 zu

Anfrage 1204/J und 1463/AB vom 21. Jänner 1997 zu Anfrage 1724/J

wegen einiger darin getätigter falscher Aussagen" gerichtet, die

folgenden Wortlaut hat:

1. Sind Sie bereit, die inhaltlich f e h l e r h a f t e n

Anfragebeantwortungen Ihres Amtsvorgängers schriftlich zu

berichtigen?

Wenn nein, warum nicht ?

2. Werden Sie die zuständigen nachgeordneten Dienststellen

nunmehr anweisen, für eine ehebaldige, ordnungsgemäße und

umfassende Behandlung des vom ehemaligen SPÖ-Abgeordneten

zum Nationalrat, Dipl . -Vw. Mag. DDr. Stephan Tull, am 16 .

Februar 1996 eingebrachten Anbringens zu sorgen, um so end-

lich dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu

entsprechen? -

Wenn nein, warum nicht ?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Vorausschicken möchte ich, daß viele parlamentarische Anfragen an

mich gerichtet werden, in denen auch mein Amtsvorgänger angespro-

chen ist.

Ich bin bemüht, jede mir gestellte Frage nach bestem Wissen zu

beantworten. Ich bin auch immer bereit, mögliche Fehler oder

Irrtümer einzuräumen, zumal spätere Erkenntnisse zu einer anderen

Beurteilung führen können.

Im vorliegenden Fall scheint es mir nicht um die objektive Rich-

tigkeit oder Unrichtigkeit bestimmter Aussagen zu gehen, sondern

um die Berechtigung einer Auffassung.

Aus der Sicht der zuständigen Fachabteilung und auch aus meiner

Sicht hat mein Amtsvorgänger einen durchaus vertretbaren Rechts-

standpunkt eingenommen und dabei auf die sehr wohl einschlägige

neuere ( !) Judikatur des OGH Bedacht genommen. Insoferne kann von

Entscheidungen zu völlig anderen Sachthemen wirklich nicht gespro-

chen werden. Es liegt in der Natur der Sache und im Wesen der

Rechtsprechung, daß von den Gerichten entschiedene Fälle mit

anderen Lebenssachverhalten in der Regel nicht völlig übereinstim-

men und Schlüsse in bezug auf die rechtliche Beurteilung ähnlich

gelagerter Fälle zu ziehen sind. Davon ausgehend wurde

Dipl.Vw.Mag.DDr. Stephan TULL in Reaktion auf ein vor kurzem an

mich gerichtetes Schreiben auf ein weiteres einschlägiges Urteil

des OGH vom 23 . 4 . 1996 zu 10 Ob 2014/96 (WBl 12/1996, 498) aufmerk-

sam gemacht .

Der Genannte wurde auch darauf hingewiesen, daß eine Bestimmung

wie in Ziffer 9 des gegenständlichen Vereinsstatuts allein nach

der Judikatur nicht hinreicht, die Zuständigkeit eines "Vereins-

schiedsgerichts" (vgl § 599 Abs 2 ZPO) anstelle der ordentlichen

Gerichte zu begründen, wozu es nach § 577 Abs 3 ZPO eines schrift-

lichen ( . . . ) Schiedsvertrages bedarf.

Da nach den mir vorliegenden Informationen keine inhaltlich feh-

lerhaften Anfragebeantwortungen meines Amtsvorgängers vorliegen,

sehe ich auch keinen Anlaß zu ihrer Berichtigung.

Zu Frage 2:

Nein, da von einer unzureichenden, dem Grundsatz der Gesetzmäßig-

keit der Verwaltung widersprechenden Behandlung des Anbringens

vom 16. Februar 1996 keine Rede sein kann.

Aufgrund eines (weiteren) vor kurzem an mich gerichteten Schrei-

bens wurde Dipl.Vw.Mag.DDr. Stephan TULL mitgeteilt, daß im Falle

einer vermeintlichen Verletzung des in Art 83 Abs 2 B-VG normier-

ten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach

Erschöpfung des Instanzenzuges ( ! ) der Verfassungsgerichtshof mit

Bescheidbeschwerde gem Art 144 B-VG angerufen werden kann.

Im übrigen hat der Genannte mit Schreiben vom 20 . Februar 1997 an

die Bundespolizeidirektion Wien eine weitere Beschwerde gegen den

in Rede stehenden Verein erhoben. Insoferne verweise ich auf

meine Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 2054/J