2039/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl. Ing. Schöggl,
Dr. Partik-Pable, Lafer und Kollegen haben am 27. Februar 1997
unter der Nr. 2059/J-NR/1997 eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend "Umwälzung von finanziellen Belastungen auf
Sozialhilfeverbände im Rahmen der Bundesbetreuung" an mich
gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"1. Mit welchen privaten, humanitären und kirchlichen
Einrichtungen, Institutionen der freien Wohlfahrt und
Gemeinden hat der Bund privratrechtliche Verträge zum
Zwecke der Bundesbetreuung abgeschlossen?
2. Mit welcher Rechtfertigung werden Fremde, sobald sie
Unterkunft in Beherbergungsbetrieben von Gemeinden
bezogen haben, aus der Betreuung entlassen?
3. Werden grundsätzlich Fremde erst nach Kerstellung des
Einvernehmens zwischen dem Ressort des Innenministers
mit dem jeweiligen Sozialhilfeverband untergebracht?
Wenn nein, warum nicht?
4. Wieviele Fremde stehen generell derzeit in welchen
Gemeinden in Bundesbetreuung und wie hoch sind die
bei den jeweiligen Gemeinden anfallenden Kosten, aufge-
listet nach den einzelnen Posten (Krankenhilfe, Unter-
bringung, Verpflegung. . ) ?
5. In wievielen Fällen wurde generell im Rahmen der Bundes-
betreuung bisher Rückkehrhilfe geleistet?
6. Wieviele Fremde wurden bereits aus der Bundesbetreuung
entlassen und werden derzeit von welchen Sozialhil-
feverbänden versorgt?
7. Wie hoch sind die Kosten für die Betreuung der Auslän-
der für die Sozialhilfeverbände und damit Länder und Ge-
meinden?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Derzeit (Stand: 1.3.1997) bestehen mit insgesamt 15 Beherber-
gungsbetrieben privatrechtliche Verträge im Sinne der Fragestel-
lung. Darüber hinaus werden Asylwerber im Rahmen der Bundesbe-
treuung auch in vier Unterkünften des Kolpingwerkes sowie in je
einem Quartier der Volkshilfe, des BPI, der VOEST und
der Caritas untergebracht.
Zu Frage 2:
Der Zeitpunkt der Entlassung aus der Bundesbetreuung steht in
keinerlei Zusammenhang mit der Unterbringung in einem Beherber-
tungsbetrieb in einer Gemeinde; der Entlassungszeitpunkt ist
vielmehr ausschließlich durch die Bestimmungen des § 3 Bundesbe-
treuungsgesetz, BGBl . 405 vom 2 . 8. 1991,
determiniert.
Zu Frage 3
Die Unterbringung von Fremden ist ausschließlich von der im
Sinne des § 8 Bundesbetreuungsgesetz festgelegten Verteilungsquo-
te abhängig. Die Vorgangsweise bei der Unterbringung ist mit den
Ländern seit langem abgestimmt.
Zu Frage 4
Die Beilage 1 zeigt, in welchen Gemeinden wieviele bundesbetreu-
te Asylwerber per 1.1.1997 untergebracht waren.
Die Gemeinden haben für die in der Betreuung des Bundes stehen-
den Asylwerber k e i n e Kosten zu tragen.
Ergänzend zur Bundesbetreuung hat das Bundesministerium für
Inneres bereits 1991 gemeinsam mit den Ländern zur Vermeidung
der Heranziehung der Sozialhilfe für Kriegsvertriebene, die
keinen Asylantrag gestellt haben, in der Bund-Länder-Unterstüt-
zungsaktion ein kostengünstiges Betreuungsinstrument geschaffen,
das sowohl unter den Kosten der Bundesbetreuung als auch unter
jenen der Sozialhilfe liegt. Der Stand der betreuten bosnischen
Kriegsvertriebenen ist der Beilage 2 zu entnehmen.
Zu Frage 5
In den letzten vier Jahren wurde allen Personen, die einen ent-
sprechenden Antrag eingebracht haben, Rückkehrhilfe gewährt
(insgesamt 530 Personen) .
Zu Frage 6 und 7:
Der nachstehenden Aufstellung kann die Zahl der in den letzten
vier Jahren aufgenommenen bzw. aus der Bundesbetreuung entlasse-
nen Asylwerber entnommen werden:
Jahr Aufnahmen Entlassungen
1993 1. 082 2 . 749
1994 1. 603 1. 982
1995 1. 852 840
1996 2. 306 1. 209
(die Zahlen decken sich wegen Überschneidungen mit den vorange-
henden Jahren bzw. mit dem folgenden Jahr 1997 nicht) .
Daraus ergibt sich, daß wegen der jährlich relativ wenig schwan-
kenden Zahl der aus der Bundesbetreuung Entlassenen eine Steige-
rung der Aufwendungen an Sozialhilfe für Fremde um das Dreißigfa-
che (aus diesem Grunde) nicht möglich ist.
Der in der folgenden Tabelle ausgewiesene Abgang aus der Bund-
Länder-Unterstützungsaktion konnte ebenfalls keine Auswirkung
auf ein Ansteigen der Sozialhilfe haben, da sich der Abgang
entweder aus der Arbeitsaufnahme oder der Aus- bzw. Rückwande-
rung von Bosniern ergab. Vom Personenkreis der bosnischen
Kriegsvertriebenen war ein Zu9ang zur Sozialhilfe grundsätzlich
deshalb auszuschließen, da im Falle des Arbeitsverlustes eine
Wiederaufnahme in die Aktion erfolgte.
Abgänge aus der Bund-Länder-Unterstützungsaktion für bosnische
Kriegsvertriebene :
Stand Abgang
Jänner 1993 42.795 Personen 3.067 Personen
Jänner 1994 39.728 Personen 15.487 Personen
Jänner 1995 24.241 Personen 5.556 Personen
Jänner 1996 18.685 Personen 7.254 Personen
Dez. 1996 11.431 Personen
Im übrigen kann ich mangels Zuständigkeit nicht beantworten,
wieviele aus der Bundesbetreuung entlassene Asylwerber derzeit
durch Sozialhilfeverbände versorgt werden.
Zum Anlaßfall BH Mürzzuschlag darf ich folgendes festhalten:
Im März waren in diesem Bezirk zwar nur 35 bundesbetreute
Asylwerber untergebracht; dennoch ist die Belastung dieser
Behörde mit der Setzung der notwendigen fremdenpolizeilichen
Maßnahmen (Ausweisungen, Abschiebungen) sicher etwas größer als
bei vergleichbaren Ämtern. Dadurch kann es vermutlich zu Verzöge-
rungen bei der Umsetzung dieser Maßnahmen kommen, weshalb offen-
bar größere Sozialhilfemittel aufzuwenden sind.
Beilage wurde nicht gescannt !!