2039/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl. Ing. Schöggl,

Dr. Partik-Pable, Lafer und Kollegen haben am 27. Februar 1997

unter der Nr. 2059/J-NR/1997 eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend "Umwälzung von finanziellen Belastungen auf

 Sozialhilfeverbände im Rahmen der Bundesbetreuung" an mich

gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

"1. Mit welchen privaten, humanitären und kirchlichen

Einrichtungen, Institutionen der freien Wohlfahrt und

Gemeinden hat der Bund privratrechtliche Verträge zum

Zwecke der Bundesbetreuung abgeschlossen?

2. Mit welcher Rechtfertigung werden Fremde, sobald sie

Unterkunft in Beherbergungsbetrieben von Gemeinden

bezogen haben, aus der Betreuung entlassen?

3. Werden grundsätzlich Fremde erst nach Kerstellung des

Einvernehmens zwischen dem Ressort des Innenministers

mit dem jeweiligen Sozialhilfeverband untergebracht?

Wenn nein, warum nicht?

4. Wieviele Fremde stehen generell derzeit in welchen

Gemeinden in Bundesbetreuung und wie hoch sind die

bei den jeweiligen Gemeinden anfallenden Kosten, aufge-

listet nach den einzelnen Posten (Krankenhilfe, Unter-

bringung, Verpflegung. . ) ?

5. In wievielen Fällen wurde generell im Rahmen der Bundes-

betreuung bisher Rückkehrhilfe geleistet?

6. Wieviele Fremde wurden bereits aus der Bundesbetreuung

entlassen und werden derzeit von welchen Sozialhil-

feverbänden versorgt?

7. Wie hoch sind die Kosten für die Betreuung der Auslän-

der für die Sozialhilfeverbände und damit Länder und Ge-

meinden?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Derzeit (Stand: 1.3.1997) bestehen mit insgesamt 15 Beherber-

gungsbetrieben privatrechtliche Verträge im Sinne der Fragestel-

lung. Darüber hinaus werden Asylwerber im Rahmen der Bundesbe-

treuung auch in vier Unterkünften des Kolpingwerkes sowie in je

einem Quartier der Volkshilfe, des  BPI, der VOEST und

der Caritas untergebracht.

Zu Frage 2:

Der Zeitpunkt der Entlassung aus der Bundesbetreuung steht in

keinerlei Zusammenhang mit der Unterbringung in einem Beherber-

tungsbetrieb in einer Gemeinde; der Entlassungszeitpunkt ist

vielmehr ausschließlich durch die Bestimmungen des § 3 Bundesbe-

treuungsgesetz, BGBl . 405 vom 2 . 8. 1991, determiniert.

Zu Frage 3

Die Unterbringung von Fremden ist ausschließlich von der im

Sinne des § 8 Bundesbetreuungsgesetz festgelegten Verteilungsquo-

te abhängig. Die Vorgangsweise bei der Unterbringung ist mit den

Ländern seit langem abgestimmt.

Zu Frage 4

Die Beilage 1 zeigt, in welchen Gemeinden wieviele bundesbetreu-

te Asylwerber per 1.1.1997 untergebracht waren.

Die Gemeinden haben für die in der Betreuung des Bundes stehen-

den Asylwerber k e i n e Kosten zu tragen.

Ergänzend zur Bundesbetreuung hat das Bundesministerium für

Inneres bereits 1991 gemeinsam mit den Ländern zur Vermeidung

der Heranziehung der Sozialhilfe für Kriegsvertriebene, die

keinen Asylantrag gestellt haben, in der Bund-Länder-Unterstüt-

zungsaktion ein kostengünstiges Betreuungsinstrument geschaffen,

das sowohl unter den Kosten der Bundesbetreuung als auch unter

jenen der Sozialhilfe liegt. Der Stand der betreuten bosnischen

Kriegsvertriebenen ist der Beilage 2 zu entnehmen.

Zu Frage 5

In den letzten vier Jahren wurde allen Personen, die einen ent-

sprechenden Antrag eingebracht haben, Rückkehrhilfe gewährt

(insgesamt 530 Personen) .

Zu Frage 6 und 7:

Der nachstehenden Aufstellung kann die Zahl der in den letzten

vier Jahren aufgenommenen bzw. aus der Bundesbetreuung entlasse-

nen Asylwerber entnommen werden:

Jahr                        Aufnahmen                          Entlassungen

1993                         1. 082                                     2 . 749

1994                         1. 603                                     1. 982

1995                         1. 852                                         840

1996                         2. 306                                     1. 209

(die Zahlen decken sich wegen Überschneidungen mit den vorange-

henden Jahren bzw. mit dem folgenden Jahr 1997 nicht) .

Daraus ergibt sich, daß wegen der jährlich relativ wenig schwan-

kenden Zahl der aus der Bundesbetreuung Entlassenen eine Steige-

rung der Aufwendungen an Sozialhilfe für Fremde um das Dreißigfa-

che (aus diesem Grunde) nicht möglich ist.

Der in der folgenden Tabelle ausgewiesene Abgang aus der Bund-

Länder-Unterstützungsaktion konnte ebenfalls keine Auswirkung

auf ein Ansteigen der Sozialhilfe haben, da sich der Abgang

entweder aus der Arbeitsaufnahme oder der Aus- bzw. Rückwande-

rung von Bosniern ergab. Vom Personenkreis der bosnischen

Kriegsvertriebenen war ein Zu9ang zur Sozialhilfe grundsätzlich

deshalb auszuschließen, da im Falle des Arbeitsverlustes eine

Wiederaufnahme in die Aktion erfolgte.

Abgänge aus der Bund-Länder-Unterstützungsaktion für bosnische

Kriegsvertriebene :

                Stand                                                                        Abgang

Jänner 1993           42.795 Personen                                  3.067 Personen

Jänner 1994           39.728 Personen                                  15.487 Personen

Jänner 1995           24.241 Personen                                  5.556 Personen

Jänner 1996           18.685 Personen                                  7.254 Personen

Dez. 1996                              11.431 Personen

Im übrigen kann ich mangels Zuständigkeit nicht beantworten,

wieviele aus der Bundesbetreuung entlassene Asylwerber derzeit

durch Sozialhilfeverbände versorgt werden.

Zum Anlaßfall BH Mürzzuschlag darf ich folgendes festhalten:

Im März waren in diesem Bezirk zwar nur 35 bundesbetreute

Asylwerber untergebracht; dennoch ist die Belastung dieser

Behörde mit der Setzung der notwendigen fremdenpolizeilichen

Maßnahmen (Ausweisungen, Abschiebungen) sicher etwas größer als

bei vergleichbaren Ämtern. Dadurch kann es vermutlich zu Verzöge-

rungen bei der Umsetzung dieser Maßnahmen kommen, weshalb offen-

bar größere Sozialhilfemittel aufzuwenden sind.

 

Beilage wurde nicht gescannt !!