204/AB

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Anschober, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Geldwäscherei - internationale Zusammenarbeit und österreichische Rechtslage, gerichtet und folgende Fragen gestellt:

 

1.    In einer internen Information des Außenministeriums wird ein alarmierender Bericht über die Situation der Geldwäscherei in Österreich vorgelegt.  Ist dieser Bericht vom 10. November 1995 bekannt? Wie lautet dieser Bericht im Detail?

 

2.    Das FATF-Sekretariat erstellt Länderberichte über die Umsetzung der 40 Empfehlungen von 1990 in Sachen Geldwäsche.

 

Liegt ein entsprechender Bericht über die Beurteilung Österreichs und der österreichischen Umsetzungen der 40 Empfehlungen durch das FATF-Sekre­tariat vor?

 

Welchen konkreten wörtlichen Inhalt hat dieser Länderbericht Österreichs?  Bei weichem Datum wurde er fertiggestellt bzw. übermittelt?

 

3.    Welche konkreten Konsequenzen wurden bislang aus diesen internationalen Vorwürfen und aus den Kritikpunkten des Länderberichtes gezogen?

4.    Österreich hat das Wiener Übereinkommen 1989 und das Europarats-Übereinkommen unterzeichnet.

 

Warum wurde bis zum heutigen Tag von einer Ratifizierung und damit von der völkerrechtlichen Verbindlichkeit dieser beiden Übereinkommen Abstand genommen?

 

5.    Im angeführten Bericht des Bundesministeriums für auswärtige Angelegen­heiten heißt es auf Seite 4 unter Punkt 12 wörtlich: "Die Existenz anonymer Konten in Österreich bedeutet jedoch, daß das Prinzip "know your customer" nicht lückenlos umgesetzt ist." Anläßlich der Sitzung des FATF 7 (19. -21.9.1995) wurde seitens der Vertreter der Europäischen Kommission die Besorgnis über die in Österreich nach wie vor aufrechte Anonymität von Wertpapieren und Sparkonten zum Ausdruck gebracht.

       Welche konkreten Informationen liegen über diese FATF 7-Treffen vor?  Langte im Ministerium ein konkreter Bericht diesbezüglich ein?  Wie lautet dessen Wortinhalt?"

 

 

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

 

Zu 1:

 

Die interne Information des Bundesministeriums für äußere Angelegenheiten liegt dem Bundesministerium für Justiz nicht vor.

 

Zu 2:

 

Die FATF (nicht: das Sekretariat der FATF) erstellt im Wege der gegenseitigem Prü­fung Länderberichte über die Umsetzung der 40 Empfehlungen durch die Mitglied­staaten.  Der über Österreich im Frühjahr 1993 erarbeitete Bericht trägt das Datum 30.6.1993. Allerdings sind diese Berichte vertraulich zu behandeln, um nicht den kri­minellen Organisationen, um deren Bekämpfung es gerade geht, Detailinformatio­nen über allfällige Schutzlücken und damit gleichsam Handlungsanleitungen an die Hand zu geben.  Ich ersuche daher um Verständnis dafür, daß ich den Inhalt des Länderberichts über Österreich nicht wiedergeben kann.  Jedoch nimmt die FATF in die von ihr veröffentlichten Jahresberichte Kurzfassungen der Länderberichte auf.

 

Die Kurzfassung über die Länderprüfung Österreichs ist im Jahresbericht der FATF IV (1992/1993) vom 29.6.1993 enthalten; eine Kopie dieser Kurzfassung ist angeschlossen.

 

Zu 3:

 

Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz wurden folgende Maßnahmen ergriffen:

 

a)       Seit 1.10.1993 sind die Tatbestände der Geldwäscherei (§§ 165, 278a Abs. 2 StGB) in Kraft, die mit der Strafgesetznovelle 1993, BGBI.NR. 527, eingefügt wurden.  Diese Bestimmungen gehen auf die Regierungsvorlage (874 BlgNR 18. GP) zurück.

b)      Die Regierungsvorlage zu einem Strafrechtsänderungsgesetz 1994 (1546 BlgNR

18. GP) enthielt Vorschläge für eine Neuregelung des Rechtsinstruments der Be­reicherungsabschöpfung sowie für eine Verbesserung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit bei Rechtshilfe und Vollstreckung im Bereich vermögensrechtlicher Anordnungen.  Da die Beratungen zu dieser Regierungsvorlage in der 18. Legislaturperiode nicht zum Abschluß gebracht worden waren, wurden diese Regelungsvorschläge in überarbeiteter Form auch in die Regierungsvorlage zu einem Strafrechtsänderungsgesetz 1995 (327 BlgNR 19.  GP) aufgenommen; auch in der 19.  Legislaturperiode konnten jedoch die diesbezüglichen Beratungen im Nationalrat nicht abgeschlossen werden.  Die überarbeiteten Bestimmungen sind nunmehr in der Regierungsvorlage zu einem Strafrechtsänderungsgesetz 1996 (33 BlgNR 20.  GP) enthalten.

 

Zu 4:

 

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den illegalen Handel mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen aus dem Jahr 1988 und das Übereinkommen des Europarates über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten aus dem Jahr 1990 wurden von Österreich bislang noch nicht ratifiziert, weil die innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen sind.  Neben den oben unter 3.b erwähnten gesetzgeberischen Maßnahmen ist zur Umsetzung der zuerst genannten Konvention auch eine Überarbeitung des Suchtgiftgesetzes erforderlich.  Der entsprechende Entwurf eines neuen Suchtmittelgesetzes wurde zugleich mit der Vorlage des genannten Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Ratifikation am 23.  April 1996 im Ministerrat beschlossen.  Die Beschlußfassung des Ministerrats über die Vorlage des Europarats-Übereinkommens zur Ratifikation wird derzeit gerade vorbereitet und ist in Bälde zu erwarten.

 

Zu 5:

 

Bei der Plenartagung der FATF vom 19. bis 21.9.1995 kam Kritik an Österreich nicht zur Sprache.

 

Richtig ist allerdings, daß Vertreter der Europäischen Kommission am Rande der Tagung an die österreichische Delegation herantreten und ihre Besorgnis über die in Österreich (im Bankwesengesetz) vorgesehenen Ausnahmen von der ldentifizierungspflicht zum Ausdruck brachten.  Da es sich dabei jedoch um ein informelles und bilaterales Gespräch handelte, enthalten die Protokolle der FATF darüber nichts.