2046/AB XX.GP

 

Zur Anfrage möchte ich einleitend darlegen:

Die mit der notwendigen Einführung der Krankenscheingebühr auch beim Arbeits-

marktservice erforderlich gewordene weitergehende Prüfung, Erfassung und Verbu-

chung der ausgestellten Krankenscheine ist natürlich - wie jeder zusätzliche Arbeits-

gang - mit Mehraufwendungen verbunden. Dieser fällt beim Arbeitsmarktservice

ebenso wie in der Wirtschaft im Verhältnis zur Zahl der Versicherten an. Wie die nun

vorliegenden, vom Arbeitsmarktservice erhobenen statistischen Zahlen belegen, er-

folgt die Durchführung dieser zusätzlichen Aufgabe aber effizient und ohne grund-

sätzliche Probleme, wenngleich Schwierigkeiten in Einzelfällen natürlich nicht auszu-

schließen sind. Die geringe Zahl der an mich herangetragenen Beschwerdefälle be-

traf im wesentlichen auch nur die Einführungsphase.

Zu Ihren Fragen im einzelnen:

Frage 1 :

Welche organisatorischen Änderungen gab es bei der Ausgabe von Krankenschei-

nen für Arbeitslose?

Antwort:

Zu dieser Frage ist zunächst anzumerken, daß die einschlägigen Rechtsvorschriften

der Krankenkassen bzw. des Hauptverbandes schon von jeher vorsahen, daß Kran-

kenscheine von jener Stelle auszugeben sind, zu der die versicherungsbegründende

Beziehung (z.B. Dienstverhältnis, Leistungsbezug nach dem Arbeitslosenversiche-

rungsgesetz, etc.) besteht. Aufgrund dieser Bestimmungen war das Arbeits-

marktservice - unabhängig von regionalen Vereinbarungen, wonach für eine fina-

nanzielle Abgeltung Krankenscheine zu Quartalsbeginn vom zuständigen Kranken-

versicherungsträger an einen Teil der Leistungsbezieher ausgesendet wurden - auch

vor Einführung der Krankenscheingebühr zur Ausgabe von Krankenscheinen ver-

pflichtet, sodaß sich die erforderlichen organisatorischen Änderungen in einem ver-

tretbaren Rahmen bewegen.

Diese Änderungen betreffen im wesentlichen die Prüfung der Gebührenpflicht und

die Einbehaltung der Gebühren. Hiezu mußte als einmaliger Aufwand auch der Be-

reich der EDV-Anwendung und Verarbeitung aktualisiert werden.

Entsprechend der jeweiligen Organisationsstruktur konnte der Mehraufwand durch

Einsatz von Überstunden und vorübergehender Beiziehung von Personalkapazitäten

anderer Geschäftsbereiche abgedeckt werden.

Frage 2:

Kam es bei der Krankenscheinausgabe in den einzelnen Arbeitsämtern im 1. Quartal

1997 zu Problemen, wenn ja, welcher Natur?

Antwort:

Zu Problemen bei der Krankenscheinausstellung kam es im wesentlichen nur zu

Beginn des 1. Quartals 1997. Diese Probleme waren insbesondere auf den mit der

Neueinführung der Gebührenpflicht verbundenen, speziell im Jänner höheren Bera-

tungs- und Informationsaufwand im Zusammenhang mit dem Forderungs- und Ein-

behaltungsverfahren und zur Frage der Gebührenbefreiung, sowie - insbesondere in

Wien - auf die hohe Anzahl der im Rahmen persönlicher Vorsprachen angeforderter

Krankenscheine zurückzuführen. Aus diesen Gründen kam es Anfang Jänner 1997

bei verschiedenen Geschäftsstellen auch zu Verlängerungen der Wartezeiten.

Durch eine weitere Bewerbung der schriftlichen Anforderungsmöglichkeit sowie eine

größtmögliche Informationsweitergabe im Vorfeld (Informationsblätter, Plakate, etc.)

wurde derartigen Vorkommnissen im 2. Quartal 1997 entgegengewirkt.

Frage 3:

Wie wird die Einhebung der Krankenscheingebühr bei den Arbeitslosen vorgenom-

men?

Antwort:

Ergänzend zu den maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversiche-

rungsgesetzes (§§ 135 Abs. 3 und 153 Abs. 4) wurden sowohl im Arbeitslosenversi-

cherungsgesetz als auch im Sonderunterstützungsgesetz ergänzende Novellierun-

gen (BGBl.Nr. 764/1996) vorgenommen, die festlegen, daß die von den Leistungs-

beziehern zu entrichtende Gebühr für Krankenscheine und Zahnbehandlungsschei-

ne vom auszuzahlenden Betrag einzubehalten ist.

Liegt eine gebührenpflichtige Krankenscheinanforderung vor, so wird die zu entrich-

tende Gebühr von den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice als Forderung ge-

genüber dem Leistungsbezieher in Vormerkung genommen. Bei der nächstfolgen-

den Auszahlung wird sodann der vorgemerkte Forderungsbetrag (Krankenschein-

gebühr) vom Leistungsanspruch in Abzug gebracht.

Frage4:

Wie hoch belaufen sich die geschätzten Mehraufwendungen im Rahmen der einzel-

nen Arbeitsmarktservicestellen durch die Einführung der Krankenscheingebühr?

Antwort:

Nach den mir vom Arbeitsmarktservice übermittelten statistischen Werten wurden im

1 . Quartal 1997  326.850 Zahlungsverfügungen im Zusammenhang mit Kranken-

scheingebühren erstellt, mit denen ein Mehraufwand (Prüfung, Belegerstellung, etc.)

im Ausmaß von rd. 4,5 Minuten je Beleg verbunden war.

Dem Arbeitsmarktservice ist daher ein Mehraufwand im 1. Quartal 1997 von rund

S 7 Mio. erwachsen, dem eingenommene Krankenscheingebühren in Höhe von rd.

S 25 Mio. gegenüberstehen.