2048/AB XX.GP

 

Gundsätzlich ist festzuhalten, daß die Antragsfristen und die grundsätzlichen

Rahmenbedingungen EU-weit einheitlich festgelegt werden. Die erste Antragsrunde

für die Gemeinschaftsinitiativen EMPLOYMENT und ADAPT fand bereits 1995 statt.

Die zweite und letzte Antragsrunde wird vom Arbeitsmarktservice abgewickelt mit

Ausnahme des Aktionsbereichs HORIZON, für den die Bundesämter für Soziales

und Behindertenwesen (BSB) zuständig sind.

Einreichfrist für Projektvorschläge war in allen Mitgliedstaaten der 31. März 1997.

Die diesbezügliche Einladung zur Einreichung von Projektvorschlägen wurde

veröffentlicht. Die Auswahl für die Förderung der Projekte erfolgt von den

Landesgeschäftsstellen des AMS und den Bundesämtern für Soziales und

Behindertenwesen auf Basis der relevanten EU-Bestimmungen sowie der jeweils

anzuwendenden österreichischen Förderrichtlinien. Die Landesgeschäftsstellen des

AMS haben für die zweite Antragsrunde für jedes Bundesland spezifische

Schwerpunkte (im Hinblick auf Zielgruppen und Maßnahmen) festgelegt, die

ausschlaggebend für die Projektbeurteilung sein werden. Zu lhrer Information über

die 2. Antragsrunde lege ich die Broschüre "esf-news des AMS-Österreich 1/97" bei,

die spezifische lnformationen über die Durchführung und Schwerpunktsetzung

enthält.

Frage 1

Gibt es bereits Pläne zur Einrichtung einer zentralen Koordinierungsstelle für

kofinanzierte Projekte, die als Service- und Beratungsstelle bei der Antragsstellung

berät?

Antwort zu Frage 1

Die Administration der Gemeinschaftsinitiativen EMPLOYMENT und ADAPT auf

Projektebene wird ausschließlich über die Dienststellen des Arbeitsmarktservice und

der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen durchgeführt. Beide

Organisationen verfügen über regionale, das Arbeitsmarktservice darüberhinaus

auch über lokale Geschäftsstellen, die ESF-fachspezifische Service- und

Beratungsleistungen anbieten.

Für das Arbeitsmarktservice Österreich und die Bundesämter für Soziales und

Behindertenwesen fungiert das Büro für Gemeinschaftsinitiativen und Programme

der EU (GIP) als nationale technische Stützstruktur, dessen wichtigsten Aufgaben

die Beratung und Unterstützung der Projekte bei der Antragstellung und

internationalen Venetzung sowie die Unterstützung der Administration bei der

Erfassung und Auswertung der Monitoringdaten der Programme sind. Diese

Koordinierungsstelle wurde bereits Ende 1995 geschaffen.

Frage 2

Welche Maßnahmen werden gesetzt, um die Koordinierung aller mit der

Durchführung von Programmen und Projekten betrauten Stellen zu verbessern?

Antwort zu Frage 2

Um die Abstimmung, aber vor allem auch den potentiellen Nutzen aus den

insgesamt 35 Programmen des Europäischen Sozialfonds zu verbessern, wurde die

Gesamtkoordination der Gemeinschaftsinitiativen im Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales mit jener der Zielprogramme zusammengelegt.

Frage 3

Woran scheitern lhrer Meinung nach die Förderanträge? Welche Maßnahmen

wurden durch die gewonnenen Erkenntnisse ergriffen? -

Antwort zu Frage 3

Das Verfahren der 1. Antragsrunde war - vor allem auch aufgrund des langfristigen

Abstimmungsprocederes mit der EU - tatsächlich schwerfällig und langwierig. Auch

die EU hat daraus ihre Schlüsse gezogen und für eine elektronische Vernetzung der

Mitgliedstaaten gesorgt, die nunmehr bei der transnationalen Vernetzung der

Projekte zum Einsatz kommen wird.

Ein wesentlicher Unterschied zur ersten Antragsrunde besteht aber vor allem auch

darin, daß die Aktionsbereiche von EMPLOYMENT und ADAPT von den

Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice basierend auf den regionalen

arbeitsmarktpolitischen Bedürfnissen konkretisiert wurden. Die Schwerpunktsetzung

der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zeigt eindeutig die Betonung

arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen für Frauen, und zwar nicht nur im

Aktionsbereich NOW der Gemeinschaftsinitiative EMPLOYMENT. Mit der starken

Einbindung der regionalen und lokalen Geschäftsstellen wurde die Vorkehrung

getroffen, daß lokale beschäftigungspolitische Problemstellungen und die konkrete

regionale Arbeitsmarktsituation optimal berücksichtigt werden können.

Frage 4

In welcher Form planen Sie den Zugang zu lnformationen und Ausschreibungen von

EU-Förderprogrammen zu verbessern?

Antwort zu Frage 4

Die Verpflichtung, die durchgeführten Aktionen im Rahmen der Strukturpolitik der

Öffentlichkeit darzustellen, bezieht sich sowohl auf die Mitgliedstaaten wie auch auf

die an der Umsetzung beteiligten Einrichtungen.

Die Mitgliedstaaten sind gehalten, die Publizität hinsichtlich der erarbeiteten

Programmplanungsdokumente herzustellen. Die für die Durchführung einer

Maßnahme verantwortlichen Einrichtungen sind aufgefordert, die potentiellen

Empfänger über vorhandene Möglichkeiten zu informieren. Einrichtungen, in denen

geförderte Projekte durchgeführt werden, also z. B. Projektträger, sind verpflichtet,

den Einsatz der ESF-Mittel in angemessener Form zu dokumentieren. Unter

anderem wurde zu diesem Zweck das ESF-Logo entwickelt.

Für die Einreichfrist der zweiten Antragsrunde für die Gemeinschaftsinitiativen

EMPLOYMENT und ADAPT wurden Publizitätsmaßnahmen im Sinne der EU-

Verordnung von Seiten des Arbeitsmarktservice und der Bundesämter für Soziales

und Behindertenwesen in die Wege geleitet. Das waren beispielsweise:

Veröffentlichung in der Wiener Zeitung, Schulung von MitarbeiterInnen regionaler

Beratungseinrichtungen, regionale lnformationsveranstaltungen für potentielle

Maßnahmenträger.

Frage 5

Ist Ihnen die Vor- und Zwischenfinanzierungsproblematik bekannt? Wenn ja, welche

Maßnahmen planen Sie zu setzen?

Antwort zu Frage 5

Die ESF geförderten Maßnahmen im Rahmen der Ziele 1 , 2, 3, 4, und 5b begannen

mit 1 .1 .1995, wobei für den Bereich der arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen das

Arbeitsmarktservice die Vorfinanzierung der ESF-Mittel für über ein Jahr

übernommen hat.

Im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen EMPLOYMENT und ADAPT ist es aufgrund

der genannten Verzögerungen bei der 1. Antragsrunde in einzelnen Fällen zu

Problemen gekommen, wenn Projekte ohne Vorliegen eines Vertrages bereits

begonnen wurden. lch kann lhnen versichern, daß es in all jenen Fällen, wo ein

Vertrag durch mein Ressort bzw. die Dienststellen des Arbeitsmarktservice

unterzeichnet wurde und wird, die erforderlichen budgetären Mittel jedenfalls zur

Verfügung stehen und soweit vertraglich vereinbart auch eine 1. Teilzahlung

umgehend zur Auszahlung gelangt.

Frage 6

lst eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der Anforderungskataloge der

verschiedenen Fördergeber und Prüfstellen hinsichtlich Abrechnungs- und

Abwicklungsstandards geplant? Wenn ja, welche?

Antwort zu Frage 6

Die Anforderungskataloge an die Projektwerber sind - was die EU-Bestimmungen

betrifft - ident. Nachdem die Fördermittel jedoch auf Grundlage der österreichischen

Gesetze und Richtlinien vergeben werden, müssen sich hier Unterschiede ergeben.

Die verbindliche Antragsfrist für die beiden Gemeinschaftsinitiativen EMPLOYMENT

und ADAPT war der 31. März 1997- Einreichstelle war das GIP-Büro für

Gemeinschaftsinitiativen und Programme der EU. Spezielle Antragsformulare und -

unterlagen waren beim GIP, bei den regionalen Beratungsstellen, beim jeweiligen

BSB erhältlich.

 

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